Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

wollen, und von dem Vorstande der Stiftung dazu für geeignet erkannt
werden, bleiben in derselben bis zum zurückgelegten 17ten oder 18ten
Jahre; ferner diejenigen, die sich einem Berufe widmen, der den Besuch
der Gewerbeschule oder der obersten Klassen der höhern Bürgerschule
erfordert, gleichfalls nach Befinden bis zum zurückgelegten 16ten oder
17ten Jahre.

§. 11.

Walten bei einem Knaben solche Umstände ob, die, nach den weiter
unten (§. 12.) folgenden Bestimmungen, die Entlassung desselben aus
der Anstalt nothwendig machen würden, so findet seine Aufnahme
gar nicht Statt.

§. 12.

Die Wohlthaten der Stiftung hören auf, wenn der Zögling:

1) durch Erwerbung eines ausreichenden Vermögens von seiner
Seite, oder von Seiten der gesetzlich zu seiner Unterhaltung ver-
pflichteten Blutsverwandten, der Hülfe nicht weiter bedürftig, auch
2) durch Krankheiten zur Bestimmung für ein bürgerliches Gewerbe
oder für den Staatsdienst unfähig, oder
3) bei Krankheitsübeln ein Heilverfahren erforderlich wird, wozu die
Einrichtungen eines gewöhnlichen Hausstandes keine Mittel ge-
währen, sowie
4) wenn der Zögling durch grobe Sittenverderbniß oder gar Ver-
brechen sich derselben unwürdig macht;

in welchen Fällen, nach den desfalls bestehenden gesetzlichen Vorschriften,
die Sorge für Unterhalt und Aufsicht wiederum auf die Angehörigen,
oder Ortschaften, oder Behörden übergeht, welche dazu, vor dem
Zutritte des Waisenhauses, verpflichtet gewesen sind.

Uebrigens steht es in dem zuerst gedachten Falle dem Vor-
munde und den nächsten Verwandten frei, die Erziehung des Knaben
der Anstalt gegen eine jährliche Pension, über deren Betrag sie mit
dem Vorstande übereingekommen, fortsetzen zu lassen.

II. Abschnitt.
Bildung und Erhaltung des Vermögens der Anstalt.
§. 13.

Das Vermögen der Anstalt wird sich vorzüglich bilden:

21

wollen, und von dem Vorſtande der Stiftung dazu für geeignet erkannt
werden, bleiben in derſelben bis zum zurückgelegten 17ten oder 18ten
Jahre; ferner diejenigen, die ſich einem Berufe widmen, der den Beſuch
der Gewerbeſchule oder der oberſten Klaſſen der höhern Bürgerſchule
erfordert, gleichfalls nach Befinden bis zum zurückgelegten 16ten oder
17ten Jahre.

§. 11.

Walten bei einem Knaben ſolche Umſtände ob, die, nach den weiter
unten (§. 12.) folgenden Beſtimmungen, die Entlaſſung deſſelben aus
der Anſtalt nothwendig machen würden, ſo findet ſeine Aufnahme
gar nicht Statt.

§. 12.

Die Wohlthaten der Stiftung hören auf, wenn der Zögling:

1) durch Erwerbung eines ausreichenden Vermögens von ſeiner
Seite, oder von Seiten der geſetzlich zu ſeiner Unterhaltung ver-
pflichteten Blutsverwandten, der Hülfe nicht weiter bedürftig, auch
2) durch Krankheiten zur Beſtimmung für ein bürgerliches Gewerbe
oder für den Staatsdienſt unfähig, oder
3) bei Krankheitsübeln ein Heilverfahren erforderlich wird, wozu die
Einrichtungen eines gewöhnlichen Hausſtandes keine Mittel ge-
währen, ſowie
4) wenn der Zögling durch grobe Sittenverderbniß oder gar Ver-
brechen ſich derſelben unwürdig macht;

in welchen Fällen, nach den desfalls beſtehenden geſetzlichen Vorſchriften,
die Sorge für Unterhalt und Aufſicht wiederum auf die Angehörigen,
oder Ortſchaften, oder Behörden übergeht, welche dazu, vor dem
Zutritte des Waiſenhauſes, verpflichtet geweſen ſind.

Uebrigens ſteht es in dem zuerſt gedachten Falle dem Vor-
munde und den nächſten Verwandten frei, die Erziehung des Knaben
der Anſtalt gegen eine jährliche Penſion, über deren Betrag ſie mit
dem Vorſtande übereingekommen, fortſetzen zu laſſen.

II. Abſchnitt.
Bildung und Erhaltung des Vermögens der Anſtalt.
§. 13.

Das Vermögen der Anſtalt wird ſich vorzüglich bilden:

21
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0335" n="321"/>
wollen, und von dem Vor&#x017F;tande der Stiftung dazu für geeignet erkannt<lb/>
werden, bleiben in der&#x017F;elben bis zum zurückgelegten 17ten oder 18ten<lb/>
Jahre; ferner diejenigen, die &#x017F;ich einem Berufe widmen, der den Be&#x017F;uch<lb/>
der Gewerbe&#x017F;chule oder der ober&#x017F;ten Kla&#x017F;&#x017F;en der höhern Bürger&#x017F;chule<lb/>
erfordert, gleichfalls nach Befinden bis zum zurückgelegten 16ten oder<lb/>
17ten Jahre.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 11.</head><lb/>
                <p>Walten bei einem Knaben &#x017F;olche Um&#x017F;tände ob, die, nach den weiter<lb/>
unten (§. 12.) folgenden Be&#x017F;timmungen, die Entla&#x017F;&#x017F;ung de&#x017F;&#x017F;elben aus<lb/>
der An&#x017F;talt nothwendig machen würden, &#x017F;o findet &#x017F;eine Aufnahme<lb/>
gar nicht Statt.</p>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 12.</head><lb/>
                <p>Die Wohlthaten der Stiftung hören auf, wenn der Zögling:</p><lb/>
                <list>
                  <item>1) durch Erwerbung eines ausreichenden Vermögens von &#x017F;einer<lb/>
Seite, oder von Seiten der ge&#x017F;etzlich zu &#x017F;einer Unterhaltung ver-<lb/>
pflichteten Blutsverwandten, der Hülfe nicht weiter bedürftig, auch</item><lb/>
                  <item>2) durch Krankheiten zur Be&#x017F;timmung für ein bürgerliches Gewerbe<lb/>
oder für den Staatsdien&#x017F;t unfähig, oder</item><lb/>
                  <item>3) bei Krankheitsübeln ein Heilverfahren erforderlich wird, wozu die<lb/>
Einrichtungen eines gewöhnlichen Haus&#x017F;tandes keine Mittel ge-<lb/>
währen, &#x017F;owie</item><lb/>
                  <item>4) wenn der Zögling durch grobe Sittenverderbniß oder gar Ver-<lb/>
brechen &#x017F;ich der&#x017F;elben unwürdig macht;</item>
                </list><lb/>
                <p>in welchen Fällen, nach den desfalls be&#x017F;tehenden ge&#x017F;etzlichen Vor&#x017F;chriften,<lb/>
die Sorge für Unterhalt und Auf&#x017F;icht wiederum auf die Angehörigen,<lb/>
oder Ort&#x017F;chaften, oder Behörden übergeht, welche dazu, vor dem<lb/>
Zutritte des Wai&#x017F;enhau&#x017F;es, verpflichtet gewe&#x017F;en &#x017F;ind.</p><lb/>
                <p>Uebrigens &#x017F;teht es in dem <hi rendition="#g">zuer&#x017F;t gedachten</hi> Falle dem Vor-<lb/>
munde und den näch&#x017F;ten Verwandten frei, die Erziehung des Knaben<lb/>
der An&#x017F;talt gegen eine jährliche Pen&#x017F;ion, über deren Betrag &#x017F;ie mit<lb/>
dem Vor&#x017F;tande übereingekommen, fort&#x017F;etzen zu la&#x017F;&#x017F;en.</p>
              </div>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head><hi rendition="#aq">II</hi>. <hi rendition="#g">Ab&#x017F;chnitt</hi>.<lb/>
Bildung und Erhaltung des Vermögens der An&#x017F;talt.</head><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 13.</head><lb/>
                <p>Das Vermögen der An&#x017F;talt wird &#x017F;ich vorzüglich bilden:</p><lb/>
                <fw place="bottom" type="sig">21</fw><lb/>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[321/0335] wollen, und von dem Vorſtande der Stiftung dazu für geeignet erkannt werden, bleiben in derſelben bis zum zurückgelegten 17ten oder 18ten Jahre; ferner diejenigen, die ſich einem Berufe widmen, der den Beſuch der Gewerbeſchule oder der oberſten Klaſſen der höhern Bürgerſchule erfordert, gleichfalls nach Befinden bis zum zurückgelegten 16ten oder 17ten Jahre. §. 11. Walten bei einem Knaben ſolche Umſtände ob, die, nach den weiter unten (§. 12.) folgenden Beſtimmungen, die Entlaſſung deſſelben aus der Anſtalt nothwendig machen würden, ſo findet ſeine Aufnahme gar nicht Statt. §. 12. Die Wohlthaten der Stiftung hören auf, wenn der Zögling: 1) durch Erwerbung eines ausreichenden Vermögens von ſeiner Seite, oder von Seiten der geſetzlich zu ſeiner Unterhaltung ver- pflichteten Blutsverwandten, der Hülfe nicht weiter bedürftig, auch 2) durch Krankheiten zur Beſtimmung für ein bürgerliches Gewerbe oder für den Staatsdienſt unfähig, oder 3) bei Krankheitsübeln ein Heilverfahren erforderlich wird, wozu die Einrichtungen eines gewöhnlichen Hausſtandes keine Mittel ge- währen, ſowie 4) wenn der Zögling durch grobe Sittenverderbniß oder gar Ver- brechen ſich derſelben unwürdig macht; in welchen Fällen, nach den desfalls beſtehenden geſetzlichen Vorſchriften, die Sorge für Unterhalt und Aufſicht wiederum auf die Angehörigen, oder Ortſchaften, oder Behörden übergeht, welche dazu, vor dem Zutritte des Waiſenhauſes, verpflichtet geweſen ſind. Uebrigens ſteht es in dem zuerſt gedachten Falle dem Vor- munde und den nächſten Verwandten frei, die Erziehung des Knaben der Anſtalt gegen eine jährliche Penſion, über deren Betrag ſie mit dem Vorſtande übereingekommen, fortſetzen zu laſſen. II. Abſchnitt. Bildung und Erhaltung des Vermögens der Anſtalt. §. 13. Das Vermögen der Anſtalt wird ſich vorzüglich bilden: 21

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/335
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/335>, abgerufen am 19.04.2024.