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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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1) daß dieselben bereits die Schutz- oder natürlichen Blattern über-
standen haben;
2) daß sie weder an körperlichen Gebrechen, noch Epilepsie, an
Wasserkopf, Schwerhörigkeit, Mangel des Gesichts und andern
unheilbaren Uebeln leiden.
§. 22.

Was die Wahl der aufzunehmenden Zöglinge betrifft, so wird
dabei folgendes Verfahren beobachtet.

Wenn entweder eine Zöglingsstelle aus den Mitteln der Stiftung
gegründet, oder eine bereits fundirte durch den Abgang des Zöglings,
dem sie verliehen war, erledigt worden ist, so werden die Verhältnisse
aller zur Aufnahme Angemeldeten von dem Waisenamte genau geprüft.

Unter übrigens gleichen Verhältnissen sind nun vor allen andern
diejenigen Knaben zu berücksichtigen, deren Väter Mitglieder des Stif-
tungsvereins waren; unter diesen wiederum diejenigen, die beide
Eltern verloren haben; sodann diejenigen, welche die meisten unver-
sorgten Geschwister haben. Sodann folgen diejenigen, deren Väter
weniger als drei Thaler jährlich beigetragen haben.

Sind keine Söhne von solchen Vätern, die jährliche oder Capital-
beiträge gegeben haben, zu versorgen, so werden unter den übrigen
zur Aufnahme Angemeldeten diejenigen gewählt, die der Hülfe am
meisten bedürfen, nach den bereits oben angedeuteten Bestimmungen.
-- Anwartschaften (Exspectanzen) werden nicht ertheilt.

§. 23.

Die Zöglinge werden zuerst nur auf sechs Monate zur Probe
aufgenommen. Sollten sich während dieser Probezeit entschieden böse
und lasterhafte Neigungen oder unheilbare körperliche Gebrechen zeigen,
so wird der Knabe sofort wieder entlassen.

§. 24.

Mit ihrer Aufnahme in die Anstalt treten die Zöglinge ganz
unter die Einrichtungen derselben und besonders unter die Aufsicht
und Leitung des Waisenamtes, so daß letzterem alle vormundschaft-
lichen Berechtigungen und Verpflichtungen zufallen; der Vormund
muß sich aller unmittelbaren Einmischung in die Angelegenheiten der
Verpflegung und Erziehung der Zöglinge der Stiftung enthalten.
Etwanige Beschwerden hat er dem Waisenamte zur Prüfung und
Erledigung vorzutragen.

1) daß dieſelben bereits die Schutz- oder natürlichen Blattern über-
ſtanden haben;
2) daß ſie weder an körperlichen Gebrechen, noch Epilepſie, an
Waſſerkopf, Schwerhörigkeit, Mangel des Geſichts und andern
unheilbaren Uebeln leiden.
§. 22.

Was die Wahl der aufzunehmenden Zöglinge betrifft, ſo wird
dabei folgendes Verfahren beobachtet.

Wenn entweder eine Zöglingsſtelle aus den Mitteln der Stiftung
gegründet, oder eine bereits fundirte durch den Abgang des Zöglings,
dem ſie verliehen war, erledigt worden iſt, ſo werden die Verhältniſſe
aller zur Aufnahme Angemeldeten von dem Waiſenamte genau geprüft.

Unter übrigens gleichen Verhältniſſen ſind nun vor allen andern
diejenigen Knaben zu berückſichtigen, deren Väter Mitglieder des Stif-
tungsvereins waren; unter dieſen wiederum diejenigen, die beide
Eltern verloren haben; ſodann diejenigen, welche die meiſten unver-
ſorgten Geſchwiſter haben. Sodann folgen diejenigen, deren Väter
weniger als drei Thaler jährlich beigetragen haben.

Sind keine Söhne von ſolchen Vätern, die jährliche oder Capital-
beiträge gegeben haben, zu verſorgen, ſo werden unter den übrigen
zur Aufnahme Angemeldeten diejenigen gewählt, die der Hülfe am
meiſten bedürfen, nach den bereits oben angedeuteten Beſtimmungen.
— Anwartſchaften (Exſpectanzen) werden nicht ertheilt.

§. 23.

Die Zöglinge werden zuerſt nur auf ſechs Monate zur Probe
aufgenommen. Sollten ſich während dieſer Probezeit entſchieden böſe
und laſterhafte Neigungen oder unheilbare körperliche Gebrechen zeigen,
ſo wird der Knabe ſofort wieder entlaſſen.

§. 24.

Mit ihrer Aufnahme in die Anſtalt treten die Zöglinge ganz
unter die Einrichtungen derſelben und beſonders unter die Aufſicht
und Leitung des Waiſenamtes, ſo daß letzterem alle vormundſchaft-
lichen Berechtigungen und Verpflichtungen zufallen; der Vormund
muß ſich aller unmittelbaren Einmiſchung in die Angelegenheiten der
Verpflegung und Erziehung der Zöglinge der Stiftung enthalten.
Etwanige Beſchwerden hat er dem Waiſenamte zur Prüfung und
Erledigung vorzutragen.

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[324/0338] 1) daß dieſelben bereits die Schutz- oder natürlichen Blattern über- ſtanden haben; 2) daß ſie weder an körperlichen Gebrechen, noch Epilepſie, an Waſſerkopf, Schwerhörigkeit, Mangel des Geſichts und andern unheilbaren Uebeln leiden. §. 22. Was die Wahl der aufzunehmenden Zöglinge betrifft, ſo wird dabei folgendes Verfahren beobachtet. Wenn entweder eine Zöglingsſtelle aus den Mitteln der Stiftung gegründet, oder eine bereits fundirte durch den Abgang des Zöglings, dem ſie verliehen war, erledigt worden iſt, ſo werden die Verhältniſſe aller zur Aufnahme Angemeldeten von dem Waiſenamte genau geprüft. Unter übrigens gleichen Verhältniſſen ſind nun vor allen andern diejenigen Knaben zu berückſichtigen, deren Väter Mitglieder des Stif- tungsvereins waren; unter dieſen wiederum diejenigen, die beide Eltern verloren haben; ſodann diejenigen, welche die meiſten unver- ſorgten Geſchwiſter haben. Sodann folgen diejenigen, deren Väter weniger als drei Thaler jährlich beigetragen haben. Sind keine Söhne von ſolchen Vätern, die jährliche oder Capital- beiträge gegeben haben, zu verſorgen, ſo werden unter den übrigen zur Aufnahme Angemeldeten diejenigen gewählt, die der Hülfe am meiſten bedürfen, nach den bereits oben angedeuteten Beſtimmungen. — Anwartſchaften (Exſpectanzen) werden nicht ertheilt. §. 23. Die Zöglinge werden zuerſt nur auf ſechs Monate zur Probe aufgenommen. Sollten ſich während dieſer Probezeit entſchieden böſe und laſterhafte Neigungen oder unheilbare körperliche Gebrechen zeigen, ſo wird der Knabe ſofort wieder entlaſſen. §. 24. Mit ihrer Aufnahme in die Anſtalt treten die Zöglinge ganz unter die Einrichtungen derſelben und beſonders unter die Aufſicht und Leitung des Waiſenamtes, ſo daß letzterem alle vormundſchaft- lichen Berechtigungen und Verpflichtungen zufallen; der Vormund muß ſich aller unmittelbaren Einmiſchung in die Angelegenheiten der Verpflegung und Erziehung der Zöglinge der Stiftung enthalten. Etwanige Beſchwerden hat er dem Waiſenamte zur Prüfung und Erledigung vorzutragen.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/338>, abgerufen am 19.04.2024.