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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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kosten, ergeben, nach den näheren Bestimmungen des §. 19. vertheilt
oder den Mitgliedern auf die zunächst zu entrichtenden Beiträge zu
gute gerechnet werden.

Aufnahmefähigkeit.

§. 1. Der Zutritt steht nicht nur Einwohnern des ganzen preu-
ßischen Staats, sondern auch Ausländern innerhalb des deutschen
Bundes offen. Eben so soll auch die Aufnahme einzelner außerhalb
der bezeichneten Länder und Grenzen wohnender Ehepaare ausnahms-
weise gestattet sein, und darüber die Direction, eventualiter aber das
Curatorium zu entscheiden haben.

In der Regel werden nur verheirathete Frauen mit ihren Ehe-
männern aufgenommen; es soll jedoch, um die Anstalt desto gemein-
nütziger zu machen, auch unverheiratheten Töchtern, Schwestern,
Nichten und Mündeln mit ihren Vätern, Brüdern, Onkeln und Vor-
mündern der Zutritt gestattet sein, wobei sich dann von selbst versteht,
daß dergleichen Paare überall und in jeder Beziehung den wirklichen
Ehepaaren gleich geachtet werden.

Personen, deren Aufnahme unstatthaft ist.

§. 2. Ausgeschlossen von der Theilnahme sind:

a) alle Seefahrer von Metier und alle Militairpersonen, mit Aus-
nahme der Militair-Aerzte und Lazarethbeamten; preußische Land-
wehrmänner und Landgensd'armen können jedoch beitreten, so
lange sie nicht zum wirklichen Kriegsdienste berufen werden;
b) alle nicht gesunde, mit Schwindsucht, Wassersucht oder einer
andern lebensgefährlichen chronischen Krankheit behaftete Männer;
c) alle Männer, welche schon über 64 Jahre alt sind, und
d) diejenigen Ehepaare, worin
[Spaltenumbruch]
bei einem Alter des Mannes von
64 Jahren
63 "
62 "
61 "
60 "
59 "
58 "
57 "
56 "
[Spaltenumbruch]
die Frau noch nicht vollendet hat
50 Jahre
48 "
46 "
44 "
42 "
40 "
38 "
36 "
34 "

koſten, ergeben, nach den näheren Beſtimmungen des §. 19. vertheilt
oder den Mitgliedern auf die zunächſt zu entrichtenden Beiträge zu
gute gerechnet werden.

Aufnahmefähigkeit.

§. 1. Der Zutritt ſteht nicht nur Einwohnern des ganzen preu-
ßiſchen Staats, ſondern auch Ausländern innerhalb des deutſchen
Bundes offen. Eben ſo ſoll auch die Aufnahme einzelner außerhalb
der bezeichneten Länder und Grenzen wohnender Ehepaare ausnahms-
weiſe geſtattet ſein, und darüber die Direction, eventualiter aber das
Curatorium zu entſcheiden haben.

In der Regel werden nur verheirathete Frauen mit ihren Ehe-
männern aufgenommen; es ſoll jedoch, um die Anſtalt deſto gemein-
nütziger zu machen, auch unverheiratheten Töchtern, Schweſtern,
Nichten und Mündeln mit ihren Vätern, Brüdern, Onkeln und Vor-
mündern der Zutritt geſtattet ſein, wobei ſich dann von ſelbſt verſteht,
daß dergleichen Paare überall und in jeder Beziehung den wirklichen
Ehepaaren gleich geachtet werden.

Perſonen, deren Aufnahme unſtatthaft iſt.

§. 2. Ausgeſchloſſen von der Theilnahme ſind:

a) alle Seefahrer von Metier und alle Militairperſonen, mit Aus-
nahme der Militair-Aerzte und Lazarethbeamten; preußiſche Land-
wehrmänner und Landgensd’armen können jedoch beitreten, ſo
lange ſie nicht zum wirklichen Kriegsdienſte berufen werden;
b) alle nicht geſunde, mit Schwindſucht, Waſſerſucht oder einer
andern lebensgefährlichen chroniſchen Krankheit behaftete Männer;
c) alle Männer, welche ſchon über 64 Jahre alt ſind, und
d) diejenigen Ehepaare, worin
[Spaltenumbruch]
bei einem Alter des Mannes von
64 Jahren
63 „
62 „
61 „
60 „
59 „
58 „
57 „
56 „
[Spaltenumbruch]
die Frau noch nicht vollendet hat
50 Jahre
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[389/0403] koſten, ergeben, nach den näheren Beſtimmungen des §. 19. vertheilt oder den Mitgliedern auf die zunächſt zu entrichtenden Beiträge zu gute gerechnet werden. Aufnahmefähigkeit. §. 1. Der Zutritt ſteht nicht nur Einwohnern des ganzen preu- ßiſchen Staats, ſondern auch Ausländern innerhalb des deutſchen Bundes offen. Eben ſo ſoll auch die Aufnahme einzelner außerhalb der bezeichneten Länder und Grenzen wohnender Ehepaare ausnahms- weiſe geſtattet ſein, und darüber die Direction, eventualiter aber das Curatorium zu entſcheiden haben. In der Regel werden nur verheirathete Frauen mit ihren Ehe- männern aufgenommen; es ſoll jedoch, um die Anſtalt deſto gemein- nütziger zu machen, auch unverheiratheten Töchtern, Schweſtern, Nichten und Mündeln mit ihren Vätern, Brüdern, Onkeln und Vor- mündern der Zutritt geſtattet ſein, wobei ſich dann von ſelbſt verſteht, daß dergleichen Paare überall und in jeder Beziehung den wirklichen Ehepaaren gleich geachtet werden. Perſonen, deren Aufnahme unſtatthaft iſt. §. 2. Ausgeſchloſſen von der Theilnahme ſind: a) alle Seefahrer von Metier und alle Militairperſonen, mit Aus- nahme der Militair-Aerzte und Lazarethbeamten; preußiſche Land- wehrmänner und Landgensd’armen können jedoch beitreten, ſo lange ſie nicht zum wirklichen Kriegsdienſte berufen werden; b) alle nicht geſunde, mit Schwindſucht, Waſſerſucht oder einer andern lebensgefährlichen chroniſchen Krankheit behaftete Männer; c) alle Männer, welche ſchon über 64 Jahre alt ſind, und d) diejenigen Ehepaare, worin bei einem Alter des Mannes von 64 Jahren 63 „ 62 „ 61 „ 60 „ 59 „ 58 „ 57 „ 56 „ die Frau noch nicht vollendet hat 50 Jahre 48 „ 46 „ 44 „ 42 „ 40 „ 38 „ 36 „ 34 „

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 389. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/403>, abgerufen am 28.03.2024.