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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Abgange dieses Aufforderungsschreibens berichtigt, ohne Weiteres als
Mitglied der Anstalt excludirt, erhält von den schon bezahlten Bei-
trägen nichts zurück, und der Frau, Tochter, Schwester, Nichte oder
Mündel wird künftig weder Pension noch Begräbnißgeld gezahlt. Nur
in dem Falle, wenn sich ergiebt, daß der Mann, Vater, Bruder,
Onkel oder Vormund schon vor der Exclusion gestorben war, soll zwar
der Wittwe die Pension und das Begräbnißgeld gewährt, der Rest-
beitrag nebst der Strafe aber von der ersten Zahlung in Abzug ge-
bracht werden.

Die Exclusion wird unter Aufführung der Receptionsnummer
durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht.

Wünscht ein excludirtes Mitglied wieder aufgenommen zu wer-
den, so wird es völlig als ein ganz neues angesehen, muß also seine
Gesundheit nachweisen und den für das derzeitige Altersverhältniß
geltenden höheren Beitrag übernehmen. Wer aber zweimal wegen
rückständiger Beiträge excludirt ist, wird unter keiner Bedingung wie-
der aufgenommen.

Erhöhungen der genommenen Pensionen sind zulässig.

§. 9. Jedem Mitgliede steht frei, eine bereits versicherte Pen-
sion bis zu dem Maximum von 600 Thlrn. zu erhöhen, so lange es
sich in den zur Aufnahme geeigneten Verhältnissen (vergleiche §. 2.)
befindet. Es wird aber eine solche Erhöhung lediglich als eine ganz
neue, von der ersten unabhängige Versicherung behandelt, daher das
Mitglied seine dermalige Gesundheit nach Vorschrift des §. 4. nach-
weisen, den Beitrag nach seinem und seiner Frau derzeitigen Alter
entrichten, sich auch einem Probejahr unterwerfen muß.

Herabsetzung der Pensionen und gänzliches Ausscheiden aus der Anstalt ist bedin-
gungsweise gegen Entschädigung gestattet.

§. 10. Eine Herabsetzung der versicherten Pension oder ein gänz-
liches Scheiden aus der Anstalt, welches jedoch 4 Wochen vor dem
nächsten Zahlungstermine angemeldet werden muß, gegen eine von der
letztern zu gewährende Herauszahlung auf die bis dahin entrichteten
Beiträge, ist nur in folgenden Fällen zulässig:

a. wenn ein Ehemann vermöge seiner Dienstverhältnisse zum Bei-
tritt in eine andre Wittwen-Verpflegungs-Anstalt genöthigt ist,
und dies durch Vorlegung der betreffenden Verfügungen oder

Abgange dieſes Aufforderungsſchreibens berichtigt, ohne Weiteres als
Mitglied der Anſtalt excludirt, erhält von den ſchon bezahlten Bei-
trägen nichts zurück, und der Frau, Tochter, Schweſter, Nichte oder
Mündel wird künftig weder Penſion noch Begräbnißgeld gezahlt. Nur
in dem Falle, wenn ſich ergiebt, daß der Mann, Vater, Bruder,
Onkel oder Vormund ſchon vor der Excluſion geſtorben war, ſoll zwar
der Wittwe die Penſion und das Begräbnißgeld gewährt, der Reſt-
beitrag nebſt der Strafe aber von der erſten Zahlung in Abzug ge-
bracht werden.

Die Excluſion wird unter Aufführung der Receptionsnummer
durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht.

Wünſcht ein excludirtes Mitglied wieder aufgenommen zu wer-
den, ſo wird es völlig als ein ganz neues angeſehen, muß alſo ſeine
Geſundheit nachweiſen und den für das derzeitige Altersverhältniß
geltenden höheren Beitrag übernehmen. Wer aber zweimal wegen
rückſtändiger Beiträge excludirt iſt, wird unter keiner Bedingung wie-
der aufgenommen.

Erhöhungen der genommenen Penſionen ſind zuläſſig.

§. 9. Jedem Mitgliede ſteht frei, eine bereits verſicherte Pen-
ſion bis zu dem Maximum von 600 Thlrn. zu erhöhen, ſo lange es
ſich in den zur Aufnahme geeigneten Verhältniſſen (vergleiche §. 2.)
befindet. Es wird aber eine ſolche Erhöhung lediglich als eine ganz
neue, von der erſten unabhängige Verſicherung behandelt, daher das
Mitglied ſeine dermalige Geſundheit nach Vorſchrift des §. 4. nach-
weiſen, den Beitrag nach ſeinem und ſeiner Frau derzeitigen Alter
entrichten, ſich auch einem Probejahr unterwerfen muß.

Herabſetzung der Penſionen und gänzliches Ausſcheiden aus der Anſtalt iſt bedin-
gungsweiſe gegen Entſchädigung geſtattet.

§. 10. Eine Herabſetzung der verſicherten Penſion oder ein gänz-
liches Scheiden aus der Anſtalt, welches jedoch 4 Wochen vor dem
nächſten Zahlungstermine angemeldet werden muß, gegen eine von der
letztern zu gewährende Herauszahlung auf die bis dahin entrichteten
Beiträge, iſt nur in folgenden Fällen zuläſſig:

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tritt in eine andre Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt genöthigt iſt,
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[394/0408] Abgange dieſes Aufforderungsſchreibens berichtigt, ohne Weiteres als Mitglied der Anſtalt excludirt, erhält von den ſchon bezahlten Bei- trägen nichts zurück, und der Frau, Tochter, Schweſter, Nichte oder Mündel wird künftig weder Penſion noch Begräbnißgeld gezahlt. Nur in dem Falle, wenn ſich ergiebt, daß der Mann, Vater, Bruder, Onkel oder Vormund ſchon vor der Excluſion geſtorben war, ſoll zwar der Wittwe die Penſion und das Begräbnißgeld gewährt, der Reſt- beitrag nebſt der Strafe aber von der erſten Zahlung in Abzug ge- bracht werden. Die Excluſion wird unter Aufführung der Receptionsnummer durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. Wünſcht ein excludirtes Mitglied wieder aufgenommen zu wer- den, ſo wird es völlig als ein ganz neues angeſehen, muß alſo ſeine Geſundheit nachweiſen und den für das derzeitige Altersverhältniß geltenden höheren Beitrag übernehmen. Wer aber zweimal wegen rückſtändiger Beiträge excludirt iſt, wird unter keiner Bedingung wie- der aufgenommen. Erhöhungen der genommenen Penſionen ſind zuläſſig. §. 9. Jedem Mitgliede ſteht frei, eine bereits verſicherte Pen- ſion bis zu dem Maximum von 600 Thlrn. zu erhöhen, ſo lange es ſich in den zur Aufnahme geeigneten Verhältniſſen (vergleiche §. 2.) befindet. Es wird aber eine ſolche Erhöhung lediglich als eine ganz neue, von der erſten unabhängige Verſicherung behandelt, daher das Mitglied ſeine dermalige Geſundheit nach Vorſchrift des §. 4. nach- weiſen, den Beitrag nach ſeinem und ſeiner Frau derzeitigen Alter entrichten, ſich auch einem Probejahr unterwerfen muß. Herabſetzung der Penſionen und gänzliches Ausſcheiden aus der Anſtalt iſt bedin- gungsweiſe gegen Entſchädigung geſtattet. §. 10. Eine Herabſetzung der verſicherten Penſion oder ein gänz- liches Scheiden aus der Anſtalt, welches jedoch 4 Wochen vor dem nächſten Zahlungstermine angemeldet werden muß, gegen eine von der letztern zu gewährende Herauszahlung auf die bis dahin entrichteten Beiträge, iſt nur in folgenden Fällen zuläſſig: a. wenn ein Ehemann vermöge ſeiner Dienſtverhältniſſe zum Bei- tritt in eine andre Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt genöthigt iſt, und dies durch Vorlegung der betreffenden Verfügungen oder

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 394. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/408>, abgerufen am 28.03.2024.