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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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soweit diese Aufsicht nicht schon andern Behörden übertragen ist. Auch
steht ihr ohne höhere Genehmigung frei: k) Schulsocietäten einzu-
richten und zu vertheilen, wo die Ortschaften es wünschen, oder Local-
umstände es nöthig machen; sowie l) Parochien zusammenzuziehen und
zu vertheilen, wenn die Gemeine oder Patrone darein willigen; im-
gleichen, unter dieser Bedingung, einzelne Dorfschaften umzupfarren. --
In allen diesen Angelegenheiten kommt es, Behufs der Competenz
der Kirchen- und Schul-Commission, auf die Verschiedenheit der Re-
ligion und des Cultus nicht an. Sie wird indessen bei Ausübung ihrer
Competenz den Einfluß stets gehörig berücksichtigen, welcher bei den
römisch-katholischen Kirchen- und Schulsachen dem Bischofe gesetz- und
verfassungsmäßig zusteht, und in zweifelhaften Fällen darüber von dem
Oberpräsidenten Instruction einholen. Ihr sind in obiger Beziehung
sämmtliche Geistliche, Schullehrer, die Superintendenten und mit ihnen
in gleicher Kategorie stehende höhere Geistliche anderer Confessionen
nicht ausgenommen, untergeordnet, und die Commission kann wider sie
nöthigenfalls die gesetzlichen Zwangs- und Strafverfügungen erlassen
und zur Ausführung bringen. Wie es wegen ihrer Suspension und
Entlassung vom Amte zu halten, ist in der Consistorial-Instruction be-
stimmt. Insoweit dem Consistorium eine Mitwirkung bei dem, der
Kirchen- und Schul-Commission angewiesenen Geschäftskreise zusteht,
berichtet letztere an jenes, es müßte denn bei der Sache außerdem noch
die Genehmigung des vorgesetzten Ministerii nöthig sein. In dem letz-
teren Fall berichtet sie an dasselbe, schickt aber den Bericht, mittelst
Umschlags, dem Consistorium zu weiterer Beförderung zu. Insoweit
die Sache aber das Consistorium nicht angeht, berichtet die Kirchen-
und Schul-Commission auf dem allgemein vorgeschriebenen Wege an
das Ministerium. In welchen Fällen sie, die Commission, sofern ihr
vorstehend nicht eine selbstständige Wirksamkeit beigelegt ist, die Geneh-
migung des vorgesetzten Ministerii nöthig hat, ist nach den allgemeinen
Grundsätzen der gegenwärtigen Instruction zu beurtheilen. Aus der
Bestimmung des §. 8. folgt es also, daß sie bei Einführung neuer oder
Veränderung bestehender Lehr- und Schulpläne berichten muß. Um der
allgemeinen Jugendbildung der Nation eine feste Richtschnur zu geben,
beabsichtigen Wir eine allgemeine Schulordnung entwerfen zu lassen,
und auf den Grund derselben sollen demnächst besondere Schulordnun-
gen für die einzelnen Provinzen entworfen, und dabei die Eigenthüm-

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ſoweit dieſe Aufſicht nicht ſchon andern Behörden übertragen iſt. Auch
ſteht ihr ohne höhere Genehmigung frei: k) Schulſocietäten einzu-
richten und zu vertheilen, wo die Ortſchaften es wünſchen, oder Local-
umſtände es nöthig machen; ſowie l) Parochien zuſammenzuziehen und
zu vertheilen, wenn die Gemeine oder Patrone darein willigen; im-
gleichen, unter dieſer Bedingung, einzelne Dorfſchaften umzupfarren. —
In allen dieſen Angelegenheiten kommt es, Behufs der Competenz
der Kirchen- und Schul-Commiſſion, auf die Verſchiedenheit der Re-
ligion und des Cultus nicht an. Sie wird indeſſen bei Ausübung ihrer
Competenz den Einfluß ſtets gehörig berückſichtigen, welcher bei den
römiſch-katholiſchen Kirchen- und Schulſachen dem Biſchofe geſetz- und
verfaſſungsmäßig zuſteht, und in zweifelhaften Fällen darüber von dem
Oberpräſidenten Inſtruction einholen. Ihr ſind in obiger Beziehung
ſämmtliche Geiſtliche, Schullehrer, die Superintendenten und mit ihnen
in gleicher Kategorie ſtehende höhere Geiſtliche anderer Confeſſionen
nicht ausgenommen, untergeordnet, und die Commiſſion kann wider ſie
nöthigenfalls die geſetzlichen Zwangs- und Strafverfügungen erlaſſen
und zur Ausführung bringen. Wie es wegen ihrer Suspenſion und
Entlaſſung vom Amte zu halten, iſt in der Conſiſtorial-Inſtruction be-
ſtimmt. Inſoweit dem Conſiſtorium eine Mitwirkung bei dem, der
Kirchen- und Schul-Commiſſion angewieſenen Geſchäftskreiſe zuſteht,
berichtet letztere an jenes, es müßte denn bei der Sache außerdem noch
die Genehmigung des vorgeſetzten Miniſterii nöthig ſein. In dem letz-
teren Fall berichtet ſie an daſſelbe, ſchickt aber den Bericht, mittelſt
Umſchlags, dem Conſiſtorium zu weiterer Beförderung zu. Inſoweit
die Sache aber das Conſiſtorium nicht angeht, berichtet die Kirchen-
und Schul-Commiſſion auf dem allgemein vorgeſchriebenen Wege an
das Miniſterium. In welchen Fällen ſie, die Commiſſion, ſofern ihr
vorſtehend nicht eine ſelbſtſtändige Wirkſamkeit beigelegt iſt, die Geneh-
migung des vorgeſetzten Miniſterii nöthig hat, iſt nach den allgemeinen
Grundſätzen der gegenwärtigen Inſtruction zu beurtheilen. Aus der
Beſtimmung des §. 8. folgt es alſo, daß ſie bei Einführung neuer oder
Veränderung beſtehender Lehr- und Schulpläne berichten muß. Um der
allgemeinen Jugendbildung der Nation eine feſte Richtſchnur zu geben,
beabſichtigen Wir eine allgemeine Schulordnung entwerfen zu laſſen,
und auf den Grund derſelben ſollen demnächſt beſondere Schulordnun-
gen für die einzelnen Provinzen entworfen, und dabei die Eigenthüm-

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[435/0449] ſoweit dieſe Aufſicht nicht ſchon andern Behörden übertragen iſt. Auch ſteht ihr ohne höhere Genehmigung frei: k) Schulſocietäten einzu- richten und zu vertheilen, wo die Ortſchaften es wünſchen, oder Local- umſtände es nöthig machen; ſowie l) Parochien zuſammenzuziehen und zu vertheilen, wenn die Gemeine oder Patrone darein willigen; im- gleichen, unter dieſer Bedingung, einzelne Dorfſchaften umzupfarren. — In allen dieſen Angelegenheiten kommt es, Behufs der Competenz der Kirchen- und Schul-Commiſſion, auf die Verſchiedenheit der Re- ligion und des Cultus nicht an. Sie wird indeſſen bei Ausübung ihrer Competenz den Einfluß ſtets gehörig berückſichtigen, welcher bei den römiſch-katholiſchen Kirchen- und Schulſachen dem Biſchofe geſetz- und verfaſſungsmäßig zuſteht, und in zweifelhaften Fällen darüber von dem Oberpräſidenten Inſtruction einholen. Ihr ſind in obiger Beziehung ſämmtliche Geiſtliche, Schullehrer, die Superintendenten und mit ihnen in gleicher Kategorie ſtehende höhere Geiſtliche anderer Confeſſionen nicht ausgenommen, untergeordnet, und die Commiſſion kann wider ſie nöthigenfalls die geſetzlichen Zwangs- und Strafverfügungen erlaſſen und zur Ausführung bringen. Wie es wegen ihrer Suspenſion und Entlaſſung vom Amte zu halten, iſt in der Conſiſtorial-Inſtruction be- ſtimmt. Inſoweit dem Conſiſtorium eine Mitwirkung bei dem, der Kirchen- und Schul-Commiſſion angewieſenen Geſchäftskreiſe zuſteht, berichtet letztere an jenes, es müßte denn bei der Sache außerdem noch die Genehmigung des vorgeſetzten Miniſterii nöthig ſein. In dem letz- teren Fall berichtet ſie an daſſelbe, ſchickt aber den Bericht, mittelſt Umſchlags, dem Conſiſtorium zu weiterer Beförderung zu. Inſoweit die Sache aber das Conſiſtorium nicht angeht, berichtet die Kirchen- und Schul-Commiſſion auf dem allgemein vorgeſchriebenen Wege an das Miniſterium. In welchen Fällen ſie, die Commiſſion, ſofern ihr vorſtehend nicht eine ſelbſtſtändige Wirkſamkeit beigelegt iſt, die Geneh- migung des vorgeſetzten Miniſterii nöthig hat, iſt nach den allgemeinen Grundſätzen der gegenwärtigen Inſtruction zu beurtheilen. Aus der Beſtimmung des §. 8. folgt es alſo, daß ſie bei Einführung neuer oder Veränderung beſtehender Lehr- und Schulpläne berichten muß. Um der allgemeinen Jugendbildung der Nation eine feſte Richtſchnur zu geben, beabſichtigen Wir eine allgemeine Schulordnung entwerfen zu laſſen, und auf den Grund derſelben ſollen demnächſt beſondere Schulordnun- gen für die einzelnen Provinzen entworfen, und dabei die Eigenthüm- 28*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 435. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/449>, abgerufen am 28.03.2024.