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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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zur Information nöthigen Sachen, damit die Schulmeister ihrer Pflicht
nachkommen mögen. Welcher Prediger aber wider Vermuthen in Be-
suchung der Schulen, oder Wahrnehmung der in diesem Reglement
ihm auferlegten Pflichten sich säumig oder nachlässig finden und nicht
ernstlich sich wird angelegen sein lassen, die Küster und Schulmeister
zu der genauesten Beobachtung dieses Reglements anzuhalten, soll,
falls es erweislich, daß er denen ihm solcherhalb geschehenen Erinne-
rungen gebührlich nicht nachgekommen, entweder auf eine Zeitlang
cum effectu suspendirt oder auch wohl gar dem Befinden nach seines
Amtes entsetzt werden: allermaßen die Fürsorge für den Unterricht
der Jugend, und die gehörige Aufsicht darauf, mit zu den wichtigsten
und vornehmsten Pflichten des Predigt-Amtes nicht allein gehöret,
sondern wir auch selbige ausdrücklich als solche dafür angesehen
wissen wollen.

§. 26. Den Superintendenten und Inspectoren oder auch Prä-
positen und Erzpriestern jeden Kreises befehlen wir endlich hierdurch
auf das allernachdrücklichste, die gesammten Landschulen ihrer Inspection
jährlich selbst zu bereisen und mit aller möglichen Attention den Zu-
stand jeder Landschule genau zu examiniren und zu untersuchen, ob
die Eltern und Vorgesetzten ihre Kinder und Untergebenen zur Schule
gehalten oder darinnen nachlässig gewesen? ob die Prediger im Besuch
der Schulen und Beobachtung obenangeregter Anordnungen zur Auf-
sicht über die Schulmeister ihrer Pflicht und Schuldigkeit nachgekom-
men? insonderheit ob die Schulmeister die nöthige Capacität haben
oder ob sie untüchtig sind und was sonsten deshalb zu erinnern und
zu verbessern stehe? Wovon denn gedachte Superintendenten und In-
spectoren ihre pflichtmäßigen Berichte alljährlich an unser hiesiges Ober-
Consistorium zur weitern Einsicht und Verfügung einsenden sollen.
Und zwar befehlen wird, daß solches unausbleiblich geschehen solle, nicht
nur in Ansehung unserer Amtsschulen auf dem Lande und in den
Amtsstädten, sondern auch bei denjenigen Landschulen, von welchen
den Edelleuten oder Städten das jus Patronatus zustehet, um die
untüchtigen Schulmeister dem Ober-Consistorio anzuzeigen, damit der
Unwissenheit auf dem Lande abgeholfen und dem Verderben der Jugend
vorgebeuget werde. Zu gleicher Zeit sollen dem Visitator bei dem Schul-
Examen diejenigen Kinder vorgestellt werden, welche in den Schulen
tüchtig geworden, vom Prediger zum heiligen Abendmahl näher zubereitet

zur Information nöthigen Sachen, damit die Schulmeiſter ihrer Pflicht
nachkommen mögen. Welcher Prediger aber wider Vermuthen in Be-
ſuchung der Schulen, oder Wahrnehmung der in dieſem Reglement
ihm auferlegten Pflichten ſich ſäumig oder nachläſſig finden und nicht
ernſtlich ſich wird angelegen ſein laſſen, die Küſter und Schulmeiſter
zu der genaueſten Beobachtung dieſes Reglements anzuhalten, ſoll,
falls es erweislich, daß er denen ihm ſolcherhalb geſchehenen Erinne-
rungen gebührlich nicht nachgekommen, entweder auf eine Zeitlang
cum effectu ſuſpendirt oder auch wohl gar dem Befinden nach ſeines
Amtes entſetzt werden: allermaßen die Fürſorge für den Unterricht
der Jugend, und die gehörige Aufſicht darauf, mit zu den wichtigſten
und vornehmſten Pflichten des Predigt-Amtes nicht allein gehöret,
ſondern wir auch ſelbige ausdrücklich als ſolche dafür angeſehen
wiſſen wollen.

§. 26. Den Superintendenten und Inſpectoren oder auch Prä-
poſiten und Erzprieſtern jeden Kreiſes befehlen wir endlich hierdurch
auf das allernachdrücklichſte, die geſammten Landſchulen ihrer Inſpection
jährlich ſelbſt zu bereiſen und mit aller möglichen Attention den Zu-
ſtand jeder Landſchule genau zu examiniren und zu unterſuchen, ob
die Eltern und Vorgeſetzten ihre Kinder und Untergebenen zur Schule
gehalten oder darinnen nachläſſig geweſen? ob die Prediger im Beſuch
der Schulen und Beobachtung obenangeregter Anordnungen zur Auf-
ſicht über die Schulmeiſter ihrer Pflicht und Schuldigkeit nachgekom-
men? inſonderheit ob die Schulmeiſter die nöthige Capacität haben
oder ob ſie untüchtig ſind und was ſonſten deshalb zu erinnern und
zu verbeſſern ſtehe? Wovon denn gedachte Superintendenten und In-
ſpectoren ihre pflichtmäßigen Berichte alljährlich an unſer hieſiges Ober-
Conſiſtorium zur weitern Einſicht und Verfügung einſenden ſollen.
Und zwar befehlen wird, daß ſolches unausbleiblich geſchehen ſolle, nicht
nur in Anſehung unſerer Amtsſchulen auf dem Lande und in den
Amtsſtädten, ſondern auch bei denjenigen Landſchulen, von welchen
den Edelleuten oder Städten das jus Patronatus zuſtehet, um die
untüchtigen Schulmeiſter dem Ober-Conſiſtorio anzuzeigen, damit der
Unwiſſenheit auf dem Lande abgeholfen und dem Verderben der Jugend
vorgebeuget werde. Zu gleicher Zeit ſollen dem Viſitator bei dem Schul-
Examen diejenigen Kinder vorgeſtellt werden, welche in den Schulen
tüchtig geworden, vom Prediger zum heiligen Abendmahl näher zubereitet

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[502/0516] zur Information nöthigen Sachen, damit die Schulmeiſter ihrer Pflicht nachkommen mögen. Welcher Prediger aber wider Vermuthen in Be- ſuchung der Schulen, oder Wahrnehmung der in dieſem Reglement ihm auferlegten Pflichten ſich ſäumig oder nachläſſig finden und nicht ernſtlich ſich wird angelegen ſein laſſen, die Küſter und Schulmeiſter zu der genaueſten Beobachtung dieſes Reglements anzuhalten, ſoll, falls es erweislich, daß er denen ihm ſolcherhalb geſchehenen Erinne- rungen gebührlich nicht nachgekommen, entweder auf eine Zeitlang cum effectu ſuſpendirt oder auch wohl gar dem Befinden nach ſeines Amtes entſetzt werden: allermaßen die Fürſorge für den Unterricht der Jugend, und die gehörige Aufſicht darauf, mit zu den wichtigſten und vornehmſten Pflichten des Predigt-Amtes nicht allein gehöret, ſondern wir auch ſelbige ausdrücklich als ſolche dafür angeſehen wiſſen wollen. §. 26. Den Superintendenten und Inſpectoren oder auch Prä- poſiten und Erzprieſtern jeden Kreiſes befehlen wir endlich hierdurch auf das allernachdrücklichſte, die geſammten Landſchulen ihrer Inſpection jährlich ſelbſt zu bereiſen und mit aller möglichen Attention den Zu- ſtand jeder Landſchule genau zu examiniren und zu unterſuchen, ob die Eltern und Vorgeſetzten ihre Kinder und Untergebenen zur Schule gehalten oder darinnen nachläſſig geweſen? ob die Prediger im Beſuch der Schulen und Beobachtung obenangeregter Anordnungen zur Auf- ſicht über die Schulmeiſter ihrer Pflicht und Schuldigkeit nachgekom- men? inſonderheit ob die Schulmeiſter die nöthige Capacität haben oder ob ſie untüchtig ſind und was ſonſten deshalb zu erinnern und zu verbeſſern ſtehe? Wovon denn gedachte Superintendenten und In- ſpectoren ihre pflichtmäßigen Berichte alljährlich an unſer hieſiges Ober- Conſiſtorium zur weitern Einſicht und Verfügung einſenden ſollen. Und zwar befehlen wird, daß ſolches unausbleiblich geſchehen ſolle, nicht nur in Anſehung unſerer Amtsſchulen auf dem Lande und in den Amtsſtädten, ſondern auch bei denjenigen Landſchulen, von welchen den Edelleuten oder Städten das jus Patronatus zuſtehet, um die untüchtigen Schulmeiſter dem Ober-Conſiſtorio anzuzeigen, damit der Unwiſſenheit auf dem Lande abgeholfen und dem Verderben der Jugend vorgebeuget werde. Zu gleicher Zeit ſollen dem Viſitator bei dem Schul- Examen diejenigen Kinder vorgeſtellt werden, welche in den Schulen tüchtig geworden, vom Prediger zum heiligen Abendmahl näher zubereitet

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 502. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/516>, abgerufen am 25.04.2024.