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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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zu werden, damit er sie wöchentlich zur Catechisation in seinem Pfarrhause
admittiren und im Christenthum gründlich unterrichten möge. Wie wir
denn hiermit die deshalb schon in vorigen Zeiten ergangenen heilsamen
Verordnungen hiedurch erneuert und bestätigt wissen wollen, insonder-
heit, daß sich kein Prediger unterstehen soll, Kinder, die nicht von
seinen Gemeinen sind oder noch nicht lesen können und von den Grund-
Wahrheiten der evangelischen Religion keinen richtigen und hinläng-
lichen Begriff erlangt haben, zur Confirmation und noch weniger zur
Communion anzunehmen.

25.

Principia regulativa oder General-Schul-Plan vom
30. Juli 1736.

1) Das Schulgebäude errichten und unterhalten die associirten Ge-
meinen, auf dem Fuß, wie die Priester- und Küster-Häuser.
2) Se. Königl. Majestät geben das freie Bauholz; Thüren, Fenster
und Kachelofen werden von den Collecten-Geldern verfertigt.
3) Se. Majestät geben auch das freie Brennholz, welches die Ge-
meinen anfahren.
4) Jede Kirche, sowohl in den Städten, als auf dem Lande, zahlt
zum Unterhalt der Schulmeister jährlich 4 Rthlr., dagegen der
Pastor loci die Schulmeister dahin anhält, daß sie den Kirchen-
dienst, als z. E. die Kirchen rein zu machen, mit verrichten
helfen.
Die Präcentores nehmen an besagten 4 Rthlrn. keinen Theil,
sondern solche bleiben lediglich zum Unterhalt vor die Schulmeister.
5) Sollten so arme Kirchen sein, daß sie sothane 4 Rthlr. jährlich
aufzubringen nicht in Stande, zahlet solche der Patronus ec-
clesiae
.
6) Zur Subsistenz wird dem Schulmeister eine Kuh und ein Kalb,
item ein Paar Schweine und etwas Federvieh frei auf der Weide
gehalten und 2 Fuder Heu und 2 Fuder Stroh gereichet. Hier-
nächst bekommt er
7) von Sr. Königl. Maj. einen Morgen Land (welcher allemal
hinter seinem Hause anzuweisen) solchen auf's Beste zu nutzen.
Die eingewidmeten Dorfschaften bearbeiten solchen und halten ihn
im Gehege.

zu werden, damit er ſie wöchentlich zur Catechiſation in ſeinem Pfarrhauſe
admittiren und im Chriſtenthum gründlich unterrichten möge. Wie wir
denn hiermit die deshalb ſchon in vorigen Zeiten ergangenen heilſamen
Verordnungen hiedurch erneuert und beſtätigt wiſſen wollen, inſonder-
heit, daß ſich kein Prediger unterſtehen ſoll, Kinder, die nicht von
ſeinen Gemeinen ſind oder noch nicht leſen können und von den Grund-
Wahrheiten der evangeliſchen Religion keinen richtigen und hinläng-
lichen Begriff erlangt haben, zur Confirmation und noch weniger zur
Communion anzunehmen.

25.

Principia regulativa oder General-Schul-Plan vom
30. Juli 1736.

1) Das Schulgebäude errichten und unterhalten die aſſociirten Ge-
meinen, auf dem Fuß, wie die Prieſter- und Küſter-Häuſer.
2) Se. Königl. Majeſtät geben das freie Bauholz; Thüren, Fenſter
und Kachelofen werden von den Collecten-Geldern verfertigt.
3) Se. Majeſtät geben auch das freie Brennholz, welches die Ge-
meinen anfahren.
4) Jede Kirche, ſowohl in den Städten, als auf dem Lande, zahlt
zum Unterhalt der Schulmeiſter jährlich 4 Rthlr., dagegen der
Paſtor loci die Schulmeiſter dahin anhält, daß ſie den Kirchen-
dienſt, als z. E. die Kirchen rein zu machen, mit verrichten
helfen.
Die Präcentores nehmen an beſagten 4 Rthlrn. keinen Theil,
ſondern ſolche bleiben lediglich zum Unterhalt vor die Schulmeiſter.
5) Sollten ſo arme Kirchen ſein, daß ſie ſothane 4 Rthlr. jährlich
aufzubringen nicht in Stande, zahlet ſolche der Patronus ec-
clesiae
.
6) Zur Subſiſtenz wird dem Schulmeiſter eine Kuh und ein Kalb,
item ein Paar Schweine und etwas Federvieh frei auf der Weide
gehalten und 2 Fuder Heu und 2 Fuder Stroh gereichet. Hier-
nächſt bekommt er
7) von Sr. Königl. Maj. einen Morgen Land (welcher allemal
hinter ſeinem Hauſe anzuweiſen) ſolchen auf’s Beſte zu nutzen.
Die eingewidmeten Dorfſchaften bearbeiten ſolchen und halten ihn
im Gehege.
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[503/0517] zu werden, damit er ſie wöchentlich zur Catechiſation in ſeinem Pfarrhauſe admittiren und im Chriſtenthum gründlich unterrichten möge. Wie wir denn hiermit die deshalb ſchon in vorigen Zeiten ergangenen heilſamen Verordnungen hiedurch erneuert und beſtätigt wiſſen wollen, inſonder- heit, daß ſich kein Prediger unterſtehen ſoll, Kinder, die nicht von ſeinen Gemeinen ſind oder noch nicht leſen können und von den Grund- Wahrheiten der evangeliſchen Religion keinen richtigen und hinläng- lichen Begriff erlangt haben, zur Confirmation und noch weniger zur Communion anzunehmen. 25. Principia regulativa oder General-Schul-Plan vom 30. Juli 1736. 1) Das Schulgebäude errichten und unterhalten die aſſociirten Ge- meinen, auf dem Fuß, wie die Prieſter- und Küſter-Häuſer. 2) Se. Königl. Majeſtät geben das freie Bauholz; Thüren, Fenſter und Kachelofen werden von den Collecten-Geldern verfertigt. 3) Se. Majeſtät geben auch das freie Brennholz, welches die Ge- meinen anfahren. 4) Jede Kirche, ſowohl in den Städten, als auf dem Lande, zahlt zum Unterhalt der Schulmeiſter jährlich 4 Rthlr., dagegen der Paſtor loci die Schulmeiſter dahin anhält, daß ſie den Kirchen- dienſt, als z. E. die Kirchen rein zu machen, mit verrichten helfen. Die Präcentores nehmen an beſagten 4 Rthlrn. keinen Theil, ſondern ſolche bleiben lediglich zum Unterhalt vor die Schulmeiſter. 5) Sollten ſo arme Kirchen ſein, daß ſie ſothane 4 Rthlr. jährlich aufzubringen nicht in Stande, zahlet ſolche der Patronus ec- clesiae. 6) Zur Subſiſtenz wird dem Schulmeiſter eine Kuh und ein Kalb, item ein Paar Schweine und etwas Federvieh frei auf der Weide gehalten und 2 Fuder Heu und 2 Fuder Stroh gereichet. Hier- nächſt bekommt er 7) von Sr. Königl. Maj. einen Morgen Land (welcher allemal hinter ſeinem Hauſe anzuweiſen) ſolchen auf’s Beſte zu nutzen. Die eingewidmeten Dorfſchaften bearbeiten ſolchen und halten ihn im Gehege.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 503. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/517>, abgerufen am 28.03.2024.