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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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oder Rector der betreffenden Anstalt in einem schriftlichen Aufsatze
Rechenschaft geben.

8) Sie sollen während ihres Aufenthalts an einem Gymnasio
oder einer höheren Bürgerschule als wirkliche Lehrer betrachtet werden,
und daher auch das Recht und die Pflicht haben, ihre Stimme bei
den Censuren, jedoch unter Revision der betreffenden Classen-Ordinarien,
abzugeben, bei den Conferenzen der Lehrer zugegen zu sein, den öffent-
lichen und Privat-Prüfungen beizuwohnen, die Grundsätze der Disciplin
und der Methode und das Ineinandergreifen der einzelnen Theile der
Anstalt kennen zu lernen, und sich so zu einem jeden Standpunkte in
den Schulämtern fähig zu machen.

9) In den Lehrstunden soll es ihnen frei stehen, nach den bestehen-
den Disciplinar-Gesetzen der Anstalt kleinere Vergehungen und Unregel-
mäßigkeiten auf eine ihnen zweckmäßig scheinende Art zu ahnden; doch
darf diese Strafe nicht über die Grenze der Classe hinausgehen, und
darf also auch nicht in Degradationen und Zurückversetzen in eine nie-
dere Classe bestehen. Bei größeren Vergehungen, welche nicht eine
augenblickliche Bestrafung verdienen und nöthig machen, müssen sie
sich allemal an den betreffenden Classen-Ordinarius wenden, und ihm
die weiteren Schritte überlassen, im ersten Falle aber die geschehene
Bestrafung dem Director oder Rector anzeigen, und die Nothwen-
digkeit derselben vollständig vertreten, sich auch die etwanigen näheren
Bestimmungen und Einschränkungen für die Zukunft willig ge-
fallen lassen.

10) Die Lectionen, welche von ihnen, um ihre Lehr-Geschicklichkeit
näher nachzuweisen, übernommen worden, sollen sie während des ersten
Jahres ihres Aufenthaltes an einem Gymnasio oder einer höheren
Bürgerschule zwar in der Regel unentgeltlich ertheilen; doch will das
Ministerium in billiger Rücksicht auf die beschränkten öconomischen
Verhältnisse der meisten gelehrten Schulamts-Candidaten gern erlauben,
daß ihnen für ihren Unterricht eine angemessene Remuneration auf den
desfallsigen Antrag des Directors oder Rectors der betreffenden Anstalt,
insoweit es die Fonds derselben gestatten, von dem Königlichen Con-
sistorio und Schul-Collegio bewilligt werde.

11) Die Directoren oder Rectoren der Gymnasien und höheren
Bürgerschulen haben den gelehrten Schulamts-Candidaten, nachdem sie
ein Jahr lang auf die im Obigen vorgeschriebene Weise an einer An-

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oder Rector der betreffenden Anſtalt in einem ſchriftlichen Aufſatze
Rechenſchaft geben.

8) Sie ſollen während ihres Aufenthalts an einem Gymnaſio
oder einer höheren Bürgerſchule als wirkliche Lehrer betrachtet werden,
und daher auch das Recht und die Pflicht haben, ihre Stimme bei
den Cenſuren, jedoch unter Reviſion der betreffenden Claſſen-Ordinarien,
abzugeben, bei den Conferenzen der Lehrer zugegen zu ſein, den öffent-
lichen und Privat-Prüfungen beizuwohnen, die Grundſätze der Disciplin
und der Methode und das Ineinandergreifen der einzelnen Theile der
Anſtalt kennen zu lernen, und ſich ſo zu einem jeden Standpunkte in
den Schulämtern fähig zu machen.

9) In den Lehrſtunden ſoll es ihnen frei ſtehen, nach den beſtehen-
den Disciplinar-Geſetzen der Anſtalt kleinere Vergehungen und Unregel-
mäßigkeiten auf eine ihnen zweckmäßig ſcheinende Art zu ahnden; doch
darf dieſe Strafe nicht über die Grenze der Claſſe hinausgehen, und
darf alſo auch nicht in Degradationen und Zurückverſetzen in eine nie-
dere Claſſe beſtehen. Bei größeren Vergehungen, welche nicht eine
augenblickliche Beſtrafung verdienen und nöthig machen, müſſen ſie
ſich allemal an den betreffenden Claſſen-Ordinarius wenden, und ihm
die weiteren Schritte überlaſſen, im erſten Falle aber die geſchehene
Beſtrafung dem Director oder Rector anzeigen, und die Nothwen-
digkeit derſelben vollſtändig vertreten, ſich auch die etwanigen näheren
Beſtimmungen und Einſchränkungen für die Zukunft willig ge-
fallen laſſen.

10) Die Lectionen, welche von ihnen, um ihre Lehr-Geſchicklichkeit
näher nachzuweiſen, übernommen worden, ſollen ſie während des erſten
Jahres ihres Aufenthaltes an einem Gymnaſio oder einer höheren
Bürgerſchule zwar in der Regel unentgeltlich ertheilen; doch will das
Miniſterium in billiger Rückſicht auf die beſchränkten öconomiſchen
Verhältniſſe der meiſten gelehrten Schulamts-Candidaten gern erlauben,
daß ihnen für ihren Unterricht eine angemeſſene Remuneration auf den
desfallſigen Antrag des Directors oder Rectors der betreffenden Anſtalt,
inſoweit es die Fonds derſelben geſtatten, von dem Königlichen Con-
ſiſtorio und Schul-Collegio bewilligt werde.

11) Die Directoren oder Rectoren der Gymnaſien und höheren
Bürgerſchulen haben den gelehrten Schulamts-Candidaten, nachdem ſie
ein Jahr lang auf die im Obigen vorgeſchriebene Weiſe an einer An-

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[515/0529] oder Rector der betreffenden Anſtalt in einem ſchriftlichen Aufſatze Rechenſchaft geben. 8) Sie ſollen während ihres Aufenthalts an einem Gymnaſio oder einer höheren Bürgerſchule als wirkliche Lehrer betrachtet werden, und daher auch das Recht und die Pflicht haben, ihre Stimme bei den Cenſuren, jedoch unter Reviſion der betreffenden Claſſen-Ordinarien, abzugeben, bei den Conferenzen der Lehrer zugegen zu ſein, den öffent- lichen und Privat-Prüfungen beizuwohnen, die Grundſätze der Disciplin und der Methode und das Ineinandergreifen der einzelnen Theile der Anſtalt kennen zu lernen, und ſich ſo zu einem jeden Standpunkte in den Schulämtern fähig zu machen. 9) In den Lehrſtunden ſoll es ihnen frei ſtehen, nach den beſtehen- den Disciplinar-Geſetzen der Anſtalt kleinere Vergehungen und Unregel- mäßigkeiten auf eine ihnen zweckmäßig ſcheinende Art zu ahnden; doch darf dieſe Strafe nicht über die Grenze der Claſſe hinausgehen, und darf alſo auch nicht in Degradationen und Zurückverſetzen in eine nie- dere Claſſe beſtehen. Bei größeren Vergehungen, welche nicht eine augenblickliche Beſtrafung verdienen und nöthig machen, müſſen ſie ſich allemal an den betreffenden Claſſen-Ordinarius wenden, und ihm die weiteren Schritte überlaſſen, im erſten Falle aber die geſchehene Beſtrafung dem Director oder Rector anzeigen, und die Nothwen- digkeit derſelben vollſtändig vertreten, ſich auch die etwanigen näheren Beſtimmungen und Einſchränkungen für die Zukunft willig ge- fallen laſſen. 10) Die Lectionen, welche von ihnen, um ihre Lehr-Geſchicklichkeit näher nachzuweiſen, übernommen worden, ſollen ſie während des erſten Jahres ihres Aufenthaltes an einem Gymnaſio oder einer höheren Bürgerſchule zwar in der Regel unentgeltlich ertheilen; doch will das Miniſterium in billiger Rückſicht auf die beſchränkten öconomiſchen Verhältniſſe der meiſten gelehrten Schulamts-Candidaten gern erlauben, daß ihnen für ihren Unterricht eine angemeſſene Remuneration auf den desfallſigen Antrag des Directors oder Rectors der betreffenden Anſtalt, inſoweit es die Fonds derſelben geſtatten, von dem Königlichen Con- ſiſtorio und Schul-Collegio bewilligt werde. 11) Die Directoren oder Rectoren der Gymnaſien und höheren Bürgerſchulen haben den gelehrten Schulamts-Candidaten, nachdem ſie ein Jahr lang auf die im Obigen vorgeſchriebene Weiſe an einer An- 33*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 515. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/529>, abgerufen am 16.04.2024.