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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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lichen wissenschaftlichen Prüfungs-Commissionen abzuhalten. Die Be-
fugniß zur Maturitäts-Prüfung wird allen Gymnasien, die als solche
von dem unterzeichneten Ministerium anerkannt sind, in gleichem
Maaße ertheilt.

§. 4. Zeit der Prüfung.

Die Prüfung findet innerhalb der beiden letzten Monate eines
jeden Semesters Statt.

§. 5. Prüfungsbehörde.

Die Veranstaltung der Prüfung ist das Geschäft der bei jedem
Gymnasium befindlichen Prüfungs-Commission, welche besteht aus:

a. dem Rector oder Director;
b. den Lehrern des Gymnasiums, welche den Unterricht in der
obersten Classe besorgen;
c. einem Mitgliede des Ephorats, Scholarchats, oder Curatoriums
bei den Gymnasien, wo eine solche Local-Schul-Behörde vor-
handen ist;
d. einem Commissarius des Königl. Provinzial-Schul-Collegiums.

Der Letztere, welcher den Vorsitz in der Commission führt, und
die ganze Prüfung zu leiten hat, wird dem unterzeichneten Ministerium
zur Genehmigung präsentirt, so wie es für das unter Litt. c. genannte
Mitglied der Commission der Bestätigung des Königl. Provinzial-
Schul-Collegiums bedarf.

§. 6. Anmeldung der Prüfung.

Die Abiturienten haben drei Monate vor dem beabsichtigten Ab-
gange zur Universität beim Director ein schriftliches Gesuch um Zu-
lassung zur Prüfung einzureichen, und demselben ihren in der Mutter-
sprache geschriebenen Lebenslauf beizufügen.

§. 7. Bedingung zur Zulassung.

Das Gesuch der Schüler um Zulassung zur Prüfung darf erst
in den drei letzten Monaten des vierten Semesters ihres Aufenthalts
in Prima erfolgen. Der pflichtmäßigen Beurtheilung des Lehrer-
Collegiums wird indessen anheim gestellt, Schüler, welche sich durch
Fleiß und sittliche Reife, durch ihre Gesammtbildung, so wie durch
ihre Kenntnisse in den einzelnen Unterrichts-Gegenständen auszeichnen,
selbst schon in den drei letzten Monaten des dritten Semesters ihres
Aufenthalts in Prima, jedoch nur ausnahmsweise, zur Prüfung
zuzulassen.

lichen wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen abzuhalten. Die Be-
fugniß zur Maturitäts-Prüfung wird allen Gymnaſien, die als ſolche
von dem unterzeichneten Miniſterium anerkannt ſind, in gleichem
Maaße ertheilt.

§. 4. Zeit der Prüfung.

Die Prüfung findet innerhalb der beiden letzten Monate eines
jeden Semeſters Statt.

§. 5. Prüfungsbehörde.

Die Veranſtaltung der Prüfung iſt das Geſchäft der bei jedem
Gymnaſium befindlichen Prüfungs-Commiſſion, welche beſteht aus:

a. dem Rector oder Director;
b. den Lehrern des Gymnaſiums, welche den Unterricht in der
oberſten Claſſe beſorgen;
c. einem Mitgliede des Ephorats, Scholarchats, oder Curatoriums
bei den Gymnaſien, wo eine ſolche Local-Schul-Behörde vor-
handen iſt;
d. einem Commiſſarius des Königl. Provinzial-Schul-Collegiums.

Der Letztere, welcher den Vorſitz in der Commiſſion führt, und
die ganze Prüfung zu leiten hat, wird dem unterzeichneten Miniſterium
zur Genehmigung präſentirt, ſo wie es für das unter Litt. c. genannte
Mitglied der Commiſſion der Beſtätigung des Königl. Provinzial-
Schul-Collegiums bedarf.

§. 6. Anmeldung der Prüfung.

Die Abiturienten haben drei Monate vor dem beabſichtigten Ab-
gange zur Univerſität beim Director ein ſchriftliches Geſuch um Zu-
laſſung zur Prüfung einzureichen, und demſelben ihren in der Mutter-
ſprache geſchriebenen Lebenslauf beizufügen.

§. 7. Bedingung zur Zulaſſung.

Das Geſuch der Schüler um Zulaſſung zur Prüfung darf erſt
in den drei letzten Monaten des vierten Semeſters ihres Aufenthalts
in Prima erfolgen. Der pflichtmäßigen Beurtheilung des Lehrer-
Collegiums wird indeſſen anheim geſtellt, Schüler, welche ſich durch
Fleiß und ſittliche Reife, durch ihre Geſammtbildung, ſo wie durch
ihre Kenntniſſe in den einzelnen Unterrichts-Gegenſtänden auszeichnen,
ſelbſt ſchon in den drei letzten Monaten des dritten Semeſters ihres
Aufenthalts in Prima, jedoch nur ausnahmsweiſe, zur Prüfung
zuzulaſſen.

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[522/0536] lichen wiſſenſchaftlichen Prüfungs-Commiſſionen abzuhalten. Die Be- fugniß zur Maturitäts-Prüfung wird allen Gymnaſien, die als ſolche von dem unterzeichneten Miniſterium anerkannt ſind, in gleichem Maaße ertheilt. §. 4. Zeit der Prüfung. Die Prüfung findet innerhalb der beiden letzten Monate eines jeden Semeſters Statt. §. 5. Prüfungsbehörde. Die Veranſtaltung der Prüfung iſt das Geſchäft der bei jedem Gymnaſium befindlichen Prüfungs-Commiſſion, welche beſteht aus: a. dem Rector oder Director; b. den Lehrern des Gymnaſiums, welche den Unterricht in der oberſten Claſſe beſorgen; c. einem Mitgliede des Ephorats, Scholarchats, oder Curatoriums bei den Gymnaſien, wo eine ſolche Local-Schul-Behörde vor- handen iſt; d. einem Commiſſarius des Königl. Provinzial-Schul-Collegiums. Der Letztere, welcher den Vorſitz in der Commiſſion führt, und die ganze Prüfung zu leiten hat, wird dem unterzeichneten Miniſterium zur Genehmigung präſentirt, ſo wie es für das unter Litt. c. genannte Mitglied der Commiſſion der Beſtätigung des Königl. Provinzial- Schul-Collegiums bedarf. §. 6. Anmeldung der Prüfung. Die Abiturienten haben drei Monate vor dem beabſichtigten Ab- gange zur Univerſität beim Director ein ſchriftliches Geſuch um Zu- laſſung zur Prüfung einzureichen, und demſelben ihren in der Mutter- ſprache geſchriebenen Lebenslauf beizufügen. §. 7. Bedingung zur Zulaſſung. Das Geſuch der Schüler um Zulaſſung zur Prüfung darf erſt in den drei letzten Monaten des vierten Semeſters ihres Aufenthalts in Prima erfolgen. Der pflichtmäßigen Beurtheilung des Lehrer- Collegiums wird indeſſen anheim geſtellt, Schüler, welche ſich durch Fleiß und ſittliche Reife, durch ihre Geſammtbildung, ſo wie durch ihre Kenntniſſe in den einzelnen Unterrichts-Gegenſtänden auszeichnen, ſelbſt ſchon in den drei letzten Monaten des dritten Semeſters ihres Aufenthalts in Prima, jedoch nur ausnahmsweiſe, zur Prüfung zuzulaſſen.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 522. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/536>, abgerufen am 29.03.2024.