Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

Commissarius zur Auswahl vorgelegt. Dem Letztern steht es frei,
nach Befinden der Umstände, die Aufgaben selbst zu bestimmen.

Alle zugleich zu Prüfenden erhalten dieselben Aufgaben, und jede
derselben wird erst in dem Augenblick, wo ihre Bearbeitung beginnen
soll, den Abiturienten von dem Director mitgetheilt.

§. 16. Arten der schriftlichen Prüfungs-Arbeiten.

Die schriftlichen Prüfungs-Arbeiten bestehen:

1) in einem prosaischen, in der Muttersprache abzufassenden Aufsatze,
welcher die Gesammtbildung des Examinanden, vorzüglich die
Bildung des Verstandes und der Phantasie, wie auch den Grad
der stylistischen Reife in Hinsicht auf Bestimmtheit und Folge-
richtigkeit der Gedanken, so wie auf planmäßige Anordnung und
Ausführung des Ganzen in einer natürlichen, fehlerfreien, dem
Gegenstande angemessenen Schreibart beurkunden soll;
2) in einem lateinischen Extemporale, und in der freien lateinischen
Bearbeitung eines dem Examinanden durch den Unterricht hinrei-
chend bekannten Gegenstandes, wobei, außer dem allgemeinen Ge-
schick in der Behandlung, vorzüglich die erworbene stylistische Cor-
rectheit und Fertigkeit im Gebrauche der lateinischen Sprache in
Betracht kommen soll;
3) in der Uebersetzung eines Stücks aus einem im Bereiche der er-
sten Classe des Gymnasiums liegenden, und in der Schule nicht
gelesenen griechischen Dichters oder Prosaikers ins Deutsche;
4) in der Uebersetzung eines grammatisch nicht zu schwierigen Pen-
sums aus der Muttersprache ins Französische;
5) in einer mathematischen Arbeit, deren Gegenstand die Lösung
zweier geometrischen und zweier arithmetischen Aufgaben aus den
verschiedenen in den Kreis des Schul-Unterrichts fallenden Theilen
der Mathematik, oder eine, nach bestimmten vorher anzugebenden
Rücksichten geordnete Uebersicht und Vergleichung zusammengehö-
riger mathematischer Sätze sein soll.
§. 17. Bestimmung der, auf die schriftlichen Arbeiten zu
verwendenden Zeit
.

Zur Anfertigung der sämmtlichen schriftlichen Arbeiten sind höch-
stens drei Tage, jeder zu 8 Arbeitsstunden gerechnet, in der Art zuzu-
gestehen, daß mit Einschluß der Reinschrift auf:

1) den deutschen Aufsatz ...... 5 Stunden,

Commiſſarius zur Auswahl vorgelegt. Dem Letztern ſteht es frei,
nach Befinden der Umſtände, die Aufgaben ſelbſt zu beſtimmen.

Alle zugleich zu Prüfenden erhalten dieſelben Aufgaben, und jede
derſelben wird erſt in dem Augenblick, wo ihre Bearbeitung beginnen
ſoll, den Abiturienten von dem Director mitgetheilt.

§. 16. Arten der ſchriftlichen Prüfungs-Arbeiten.

Die ſchriftlichen Prüfungs-Arbeiten beſtehen:

1) in einem proſaiſchen, in der Mutterſprache abzufaſſenden Aufſatze,
welcher die Geſammtbildung des Examinanden, vorzüglich die
Bildung des Verſtandes und der Phantaſie, wie auch den Grad
der ſtyliſtiſchen Reife in Hinſicht auf Beſtimmtheit und Folge-
richtigkeit der Gedanken, ſo wie auf planmäßige Anordnung und
Ausführung des Ganzen in einer natürlichen, fehlerfreien, dem
Gegenſtande angemeſſenen Schreibart beurkunden ſoll;
2) in einem lateiniſchen Extemporale, und in der freien lateiniſchen
Bearbeitung eines dem Examinanden durch den Unterricht hinrei-
chend bekannten Gegenſtandes, wobei, außer dem allgemeinen Ge-
ſchick in der Behandlung, vorzüglich die erworbene ſtyliſtiſche Cor-
rectheit und Fertigkeit im Gebrauche der lateiniſchen Sprache in
Betracht kommen ſoll;
3) in der Ueberſetzung eines Stücks aus einem im Bereiche der er-
ſten Claſſe des Gymnaſiums liegenden, und in der Schule nicht
geleſenen griechiſchen Dichters oder Proſaikers ins Deutſche;
4) in der Ueberſetzung eines grammatiſch nicht zu ſchwierigen Pen-
ſums aus der Mutterſprache ins Franzöſiſche;
5) in einer mathematiſchen Arbeit, deren Gegenſtand die Löſung
zweier geometriſchen und zweier arithmetiſchen Aufgaben aus den
verſchiedenen in den Kreis des Schul-Unterrichts fallenden Theilen
der Mathematik, oder eine, nach beſtimmten vorher anzugebenden
Rückſichten geordnete Ueberſicht und Vergleichung zuſammengehö-
riger mathematiſcher Sätze ſein ſoll.
§. 17. Beſtimmung der, auf die ſchriftlichen Arbeiten zu
verwendenden Zeit
.

Zur Anfertigung der ſämmtlichen ſchriftlichen Arbeiten ſind höch-
ſtens drei Tage, jeder zu 8 Arbeitsſtunden gerechnet, in der Art zuzu-
geſtehen, daß mit Einſchluß der Reinſchrift auf:

1) den deutſchen Aufſatz ...... 5 Stunden,
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0539" n="525"/>
Commi&#x017F;&#x017F;arius zur Auswahl vorgelegt. Dem Letztern &#x017F;teht es frei,<lb/>
nach Befinden der Um&#x017F;tände, die Aufgaben &#x017F;elb&#x017F;t zu be&#x017F;timmen.</p><lb/>
            <p>Alle zugleich zu Prüfenden erhalten die&#x017F;elben Aufgaben, und jede<lb/>
der&#x017F;elben wird er&#x017F;t in dem Augenblick, wo ihre Bearbeitung beginnen<lb/>
&#x017F;oll, den Abiturienten von dem Director mitgetheilt.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 16. <hi rendition="#g">Arten der &#x017F;chriftlichen Prüfungs-Arbeiten</hi>.</head><lb/>
            <p>Die &#x017F;chriftlichen Prüfungs-Arbeiten be&#x017F;tehen:</p><lb/>
            <list>
              <item>1) in einem pro&#x017F;ai&#x017F;chen, in der Mutter&#x017F;prache abzufa&#x017F;&#x017F;enden Auf&#x017F;atze,<lb/>
welcher die Ge&#x017F;ammtbildung des Examinanden, vorzüglich die<lb/>
Bildung des Ver&#x017F;tandes und der Phanta&#x017F;ie, wie auch den Grad<lb/>
der &#x017F;tyli&#x017F;ti&#x017F;chen Reife in Hin&#x017F;icht auf Be&#x017F;timmtheit und Folge-<lb/>
richtigkeit der Gedanken, &#x017F;o wie auf planmäßige Anordnung und<lb/>
Ausführung des Ganzen in einer natürlichen, fehlerfreien, dem<lb/>
Gegen&#x017F;tande angeme&#x017F;&#x017F;enen Schreibart beurkunden &#x017F;oll;</item><lb/>
              <item>2) in einem lateini&#x017F;chen Extemporale, und in der freien lateini&#x017F;chen<lb/>
Bearbeitung eines dem Examinanden durch den Unterricht hinrei-<lb/>
chend bekannten Gegen&#x017F;tandes, wobei, außer dem allgemeinen Ge-<lb/>
&#x017F;chick in der Behandlung, vorzüglich die erworbene &#x017F;tyli&#x017F;ti&#x017F;che Cor-<lb/>
rectheit und Fertigkeit im Gebrauche der lateini&#x017F;chen Sprache in<lb/>
Betracht kommen &#x017F;oll;</item><lb/>
              <item>3) in der Ueber&#x017F;etzung eines Stücks aus einem im Bereiche der er-<lb/>
&#x017F;ten Cla&#x017F;&#x017F;e des Gymna&#x017F;iums liegenden, und in der Schule nicht<lb/>
gele&#x017F;enen griechi&#x017F;chen Dichters oder Pro&#x017F;aikers ins Deut&#x017F;che;</item><lb/>
              <item>4) in der Ueber&#x017F;etzung eines grammati&#x017F;ch nicht zu &#x017F;chwierigen Pen-<lb/>
&#x017F;ums aus der Mutter&#x017F;prache ins Franzö&#x017F;i&#x017F;che;</item><lb/>
              <item>5) in einer mathemati&#x017F;chen Arbeit, deren Gegen&#x017F;tand die Lö&#x017F;ung<lb/>
zweier geometri&#x017F;chen und zweier arithmeti&#x017F;chen Aufgaben aus den<lb/>
ver&#x017F;chiedenen in den Kreis des Schul-Unterrichts fallenden Theilen<lb/>
der Mathematik, oder eine, nach be&#x017F;timmten vorher anzugebenden<lb/>
Rück&#x017F;ichten geordnete Ueber&#x017F;icht und Vergleichung zu&#x017F;ammengehö-<lb/>
riger mathemati&#x017F;cher Sätze &#x017F;ein &#x017F;oll.</item>
            </list>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 17. <hi rendition="#g">Be&#x017F;timmung der, auf die &#x017F;chriftlichen Arbeiten zu<lb/>
verwendenden Zeit</hi>.</head><lb/>
            <p>Zur Anfertigung der &#x017F;ämmtlichen &#x017F;chriftlichen Arbeiten &#x017F;ind höch-<lb/>
&#x017F;tens drei Tage, jeder zu 8 Arbeits&#x017F;tunden gerechnet, in der Art zuzu-<lb/>
ge&#x017F;tehen, daß mit Ein&#x017F;chluß der Rein&#x017F;chrift auf:</p><lb/>
            <list>
              <item>1) den deut&#x017F;chen Auf&#x017F;atz ...... 5 Stunden,</item>
            </list><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[525/0539] Commiſſarius zur Auswahl vorgelegt. Dem Letztern ſteht es frei, nach Befinden der Umſtände, die Aufgaben ſelbſt zu beſtimmen. Alle zugleich zu Prüfenden erhalten dieſelben Aufgaben, und jede derſelben wird erſt in dem Augenblick, wo ihre Bearbeitung beginnen ſoll, den Abiturienten von dem Director mitgetheilt. §. 16. Arten der ſchriftlichen Prüfungs-Arbeiten. Die ſchriftlichen Prüfungs-Arbeiten beſtehen: 1) in einem proſaiſchen, in der Mutterſprache abzufaſſenden Aufſatze, welcher die Geſammtbildung des Examinanden, vorzüglich die Bildung des Verſtandes und der Phantaſie, wie auch den Grad der ſtyliſtiſchen Reife in Hinſicht auf Beſtimmtheit und Folge- richtigkeit der Gedanken, ſo wie auf planmäßige Anordnung und Ausführung des Ganzen in einer natürlichen, fehlerfreien, dem Gegenſtande angemeſſenen Schreibart beurkunden ſoll; 2) in einem lateiniſchen Extemporale, und in der freien lateiniſchen Bearbeitung eines dem Examinanden durch den Unterricht hinrei- chend bekannten Gegenſtandes, wobei, außer dem allgemeinen Ge- ſchick in der Behandlung, vorzüglich die erworbene ſtyliſtiſche Cor- rectheit und Fertigkeit im Gebrauche der lateiniſchen Sprache in Betracht kommen ſoll; 3) in der Ueberſetzung eines Stücks aus einem im Bereiche der er- ſten Claſſe des Gymnaſiums liegenden, und in der Schule nicht geleſenen griechiſchen Dichters oder Proſaikers ins Deutſche; 4) in der Ueberſetzung eines grammatiſch nicht zu ſchwierigen Pen- ſums aus der Mutterſprache ins Franzöſiſche; 5) in einer mathematiſchen Arbeit, deren Gegenſtand die Löſung zweier geometriſchen und zweier arithmetiſchen Aufgaben aus den verſchiedenen in den Kreis des Schul-Unterrichts fallenden Theilen der Mathematik, oder eine, nach beſtimmten vorher anzugebenden Rückſichten geordnete Ueberſicht und Vergleichung zuſammengehö- riger mathematiſcher Sätze ſein ſoll. §. 17. Beſtimmung der, auf die ſchriftlichen Arbeiten zu verwendenden Zeit. Zur Anfertigung der ſämmtlichen ſchriftlichen Arbeiten ſind höch- ſtens drei Tage, jeder zu 8 Arbeitsſtunden gerechnet, in der Art zuzu- geſtehen, daß mit Einſchluß der Reinſchrift auf: 1) den deutſchen Aufſatz ...... 5 Stunden,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/539
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 525. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/539>, abgerufen am 28.03.2024.