Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

weit sie dazu mitzuwirken haben, mit Nachdruck zu besorgen, und mit
Ernst auf die Ausführung desselben zu halten.

31.

Instruction des Staatsminist. zur Cab.-O. v. 10. Juni
1834., vom 31. Decbr. 1839., mitgetheilt durch das Circ.-
Rescr
. vom 18. März 1840. (M.-Bl. S. 94.), betr. die
Beaufsichtigung der Privatschulen
.

Abschnitt I.
Die Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten.

§. 1. Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten sollen nur
da, wo sie einem wirklichen Bedürfnisse entsprechen, also nur an sol-
chen Orten gestattet werden, wo für den Unterricht der schulpflichtigen
Jugend durch die öffentlichen Schulen nicht ausreichend gesorgt ist.

§. 2. Diejenigen Personen, welche eine Privatschule oder eine
Privat-Erziehungsanstalt gründen, oder eine solche bestehende fort-
setzen wollen, haben zuvörderst ihre wissenschaftliche Befähigung zur
Leitung einer solchen Anstalt ganz in derselben Weise, wie die in
öffentlichen Schulen anzustellenden Lehrer und Lehrerinnen, durch ein
genügendes Zeugniß der betreffenden Prüfungsbehörde darzuthun.
Behufs der Erlangung eines solchen Zeugnisses müssen sie nach der
Classe der Privatschulen oder der Privat-Erziehungsanstalten, zu
welcher die Anstalt, welche sie anlegen oder fortsetzen wollen, zu
rechnen ist, sich den für die betreffenden öffentlichen Lehrer und Leh-
rerinnen gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen unterwerfen, und sollen
alle Bestimmungen, welche für die Prüfung der Lehrer an öffentlichen
Schulen erlassen sind, auch auf diejenigen Anwendung leiden, die
eine ähnliche Privatschule oder Privat-Erziehungsanstalt zu leiten
beabsichtigen.

§. 3. Selbst bei vollständig nachgewiesener wissenschaftlicher Be-
fähigung soll die Gründung oder Fortsetzung von Privatschulen und
Privat-Erziehungsanstalten nur solchen Personen gestattet werden,
welche bereits längere Zeit in solchen Verhältnissen, die über ihre
sittliche Befähigung für den Unterricht und die Erziehung der Jugend
ein sicheres Urtheil gestatten, gelebt haben, und über ihre Unbeschol-
tenheit und ihren bisherigen sittlichen Wandel von der Obrigkeit und

weit ſie dazu mitzuwirken haben, mit Nachdruck zu beſorgen, und mit
Ernſt auf die Ausführung deſſelben zu halten.

31.

Inſtruction des Staatsminiſt. zur Cab.-O. v. 10. Juni
1834., vom 31. Decbr. 1839., mitgetheilt durch das Circ.-
Reſcr
. vom 18. März 1840. (M.-Bl. S. 94.), betr. die
Beaufſichtigung der Privatſchulen
.

Abſchnitt I.
Die Privatſchulen und Privat-Erziehungsanſtalten.

§. 1. Privatſchulen und Privat-Erziehungsanſtalten ſollen nur
da, wo ſie einem wirklichen Bedürfniſſe entſprechen, alſo nur an ſol-
chen Orten geſtattet werden, wo für den Unterricht der ſchulpflichtigen
Jugend durch die öffentlichen Schulen nicht ausreichend geſorgt iſt.

§. 2. Diejenigen Perſonen, welche eine Privatſchule oder eine
Privat-Erziehungsanſtalt gründen, oder eine ſolche beſtehende fort-
ſetzen wollen, haben zuvörderſt ihre wiſſenſchaftliche Befähigung zur
Leitung einer ſolchen Anſtalt ganz in derſelben Weiſe, wie die in
öffentlichen Schulen anzuſtellenden Lehrer und Lehrerinnen, durch ein
genügendes Zeugniß der betreffenden Prüfungsbehörde darzuthun.
Behufs der Erlangung eines ſolchen Zeugniſſes müſſen ſie nach der
Claſſe der Privatſchulen oder der Privat-Erziehungsanſtalten, zu
welcher die Anſtalt, welche ſie anlegen oder fortſetzen wollen, zu
rechnen iſt, ſich den für die betreffenden öffentlichen Lehrer und Leh-
rerinnen geſetzlich vorgeſchriebenen Prüfungen unterwerfen, und ſollen
alle Beſtimmungen, welche für die Prüfung der Lehrer an öffentlichen
Schulen erlaſſen ſind, auch auf diejenigen Anwendung leiden, die
eine ähnliche Privatſchule oder Privat-Erziehungsanſtalt zu leiten
beabſichtigen.

§. 3. Selbſt bei vollſtändig nachgewieſener wiſſenſchaftlicher Be-
fähigung ſoll die Gründung oder Fortſetzung von Privatſchulen und
Privat-Erziehungsanſtalten nur ſolchen Perſonen geſtattet werden,
welche bereits längere Zeit in ſolchen Verhältniſſen, die über ihre
ſittliche Befähigung für den Unterricht und die Erziehung der Jugend
ein ſicheres Urtheil geſtatten, gelebt haben, und über ihre Unbeſchol-
tenheit und ihren bisherigen ſittlichen Wandel von der Obrigkeit und

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0557" n="543"/>
weit &#x017F;ie dazu mitzuwirken haben, mit Nachdruck zu be&#x017F;orgen, und mit<lb/>
Ern&#x017F;t auf die Ausführung de&#x017F;&#x017F;elben zu halten.</p>
          </div>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b">31.</hi> </head><lb/>
          <p><hi rendition="#g">In&#x017F;truction des Staatsmini&#x017F;t. zur Cab</hi>.-O. v. 10. Juni<lb/>
1834., <hi rendition="#g">vom 31. Decbr</hi>. 1839., mitgetheilt durch das <hi rendition="#g">Circ.-<lb/>
Re&#x017F;cr</hi>. vom 18. März 1840. (M.-Bl. S. 94.), <hi rendition="#g">betr. die<lb/>
Beauf&#x017F;ichtigung der Privat&#x017F;chulen</hi>.</p><lb/>
          <div n="3">
            <head><hi rendition="#g">Ab&#x017F;chnitt</hi><hi rendition="#aq">I.</hi><lb/>
Die Privat&#x017F;chulen und Privat-Erziehungsan&#x017F;talten.</head><lb/>
            <p>§. 1. Privat&#x017F;chulen und Privat-Erziehungsan&#x017F;talten &#x017F;ollen nur<lb/>
da, wo &#x017F;ie einem wirklichen Bedürfni&#x017F;&#x017F;e ent&#x017F;prechen, al&#x017F;o nur an &#x017F;ol-<lb/>
chen Orten ge&#x017F;tattet werden, wo für den Unterricht der &#x017F;chulpflichtigen<lb/>
Jugend durch die öffentlichen Schulen nicht ausreichend ge&#x017F;orgt i&#x017F;t.</p><lb/>
            <p>§. 2. Diejenigen Per&#x017F;onen, welche eine Privat&#x017F;chule oder eine<lb/>
Privat-Erziehungsan&#x017F;talt gründen, oder eine &#x017F;olche be&#x017F;tehende fort-<lb/>
&#x017F;etzen wollen, haben zuvörder&#x017F;t ihre wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftliche Befähigung zur<lb/>
Leitung einer &#x017F;olchen An&#x017F;talt ganz in der&#x017F;elben Wei&#x017F;e, wie die in<lb/>
öffentlichen Schulen anzu&#x017F;tellenden Lehrer und Lehrerinnen, durch ein<lb/>
genügendes Zeugniß der betreffenden Prüfungsbehörde darzuthun.<lb/>
Behufs der Erlangung eines &#x017F;olchen Zeugni&#x017F;&#x017F;es mü&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ie nach der<lb/>
Cla&#x017F;&#x017F;e der Privat&#x017F;chulen oder der Privat-Erziehungsan&#x017F;talten, zu<lb/>
welcher die An&#x017F;talt, welche &#x017F;ie anlegen oder fort&#x017F;etzen wollen, zu<lb/>
rechnen i&#x017F;t, &#x017F;ich den für die betreffenden öffentlichen Lehrer und Leh-<lb/>
rerinnen ge&#x017F;etzlich vorge&#x017F;chriebenen Prüfungen unterwerfen, und &#x017F;ollen<lb/>
alle Be&#x017F;timmungen, welche für die Prüfung der Lehrer an öffentlichen<lb/>
Schulen erla&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ind, auch auf diejenigen Anwendung leiden, die<lb/>
eine ähnliche Privat&#x017F;chule oder Privat-Erziehungsan&#x017F;talt zu leiten<lb/>
beab&#x017F;ichtigen.</p><lb/>
            <p>§. 3. Selb&#x017F;t bei voll&#x017F;tändig nachgewie&#x017F;ener wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftlicher Be-<lb/>
fähigung &#x017F;oll die Gründung oder Fort&#x017F;etzung von Privat&#x017F;chulen und<lb/>
Privat-Erziehungsan&#x017F;talten nur &#x017F;olchen Per&#x017F;onen ge&#x017F;tattet werden,<lb/>
welche bereits längere Zeit in &#x017F;olchen Verhältni&#x017F;&#x017F;en, die über ihre<lb/>
&#x017F;ittliche Befähigung für den Unterricht und die Erziehung der Jugend<lb/>
ein &#x017F;icheres Urtheil ge&#x017F;tatten, gelebt haben, und über ihre Unbe&#x017F;chol-<lb/>
tenheit und ihren bisherigen &#x017F;ittlichen Wandel von der Obrigkeit und<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[543/0557] weit ſie dazu mitzuwirken haben, mit Nachdruck zu beſorgen, und mit Ernſt auf die Ausführung deſſelben zu halten. 31. Inſtruction des Staatsminiſt. zur Cab.-O. v. 10. Juni 1834., vom 31. Decbr. 1839., mitgetheilt durch das Circ.- Reſcr. vom 18. März 1840. (M.-Bl. S. 94.), betr. die Beaufſichtigung der Privatſchulen. Abſchnitt I. Die Privatſchulen und Privat-Erziehungsanſtalten. §. 1. Privatſchulen und Privat-Erziehungsanſtalten ſollen nur da, wo ſie einem wirklichen Bedürfniſſe entſprechen, alſo nur an ſol- chen Orten geſtattet werden, wo für den Unterricht der ſchulpflichtigen Jugend durch die öffentlichen Schulen nicht ausreichend geſorgt iſt. §. 2. Diejenigen Perſonen, welche eine Privatſchule oder eine Privat-Erziehungsanſtalt gründen, oder eine ſolche beſtehende fort- ſetzen wollen, haben zuvörderſt ihre wiſſenſchaftliche Befähigung zur Leitung einer ſolchen Anſtalt ganz in derſelben Weiſe, wie die in öffentlichen Schulen anzuſtellenden Lehrer und Lehrerinnen, durch ein genügendes Zeugniß der betreffenden Prüfungsbehörde darzuthun. Behufs der Erlangung eines ſolchen Zeugniſſes müſſen ſie nach der Claſſe der Privatſchulen oder der Privat-Erziehungsanſtalten, zu welcher die Anſtalt, welche ſie anlegen oder fortſetzen wollen, zu rechnen iſt, ſich den für die betreffenden öffentlichen Lehrer und Leh- rerinnen geſetzlich vorgeſchriebenen Prüfungen unterwerfen, und ſollen alle Beſtimmungen, welche für die Prüfung der Lehrer an öffentlichen Schulen erlaſſen ſind, auch auf diejenigen Anwendung leiden, die eine ähnliche Privatſchule oder Privat-Erziehungsanſtalt zu leiten beabſichtigen. §. 3. Selbſt bei vollſtändig nachgewieſener wiſſenſchaftlicher Be- fähigung ſoll die Gründung oder Fortſetzung von Privatſchulen und Privat-Erziehungsanſtalten nur ſolchen Perſonen geſtattet werden, welche bereits längere Zeit in ſolchen Verhältniſſen, die über ihre ſittliche Befähigung für den Unterricht und die Erziehung der Jugend ein ſicheres Urtheil geſtatten, gelebt haben, und über ihre Unbeſchol- tenheit und ihren bisherigen ſittlichen Wandel von der Obrigkeit und

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/557
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 543. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/557>, abgerufen am 25.04.2024.