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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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müssen sich einer von der Orts-Schulbehörde zu bewirkenden ge-
nauen Untersuchung ihrer Lehranstalten und nach Befinden der Um-
stände einer noch mit ihnen selbst vorzunehmenden Prüfung unterwer-
fen, und haben hiernächst zu gewärtigen, ob ihnen die Erlaubniß zur
Fortsetzung ihrer Lehranstalten wird ertheilt werden können oder nicht.
Sie müssen sich zu dem Ende spätestens innerhalb vier Monate nach
Bekanntmachung dieser Instruction bei ihrer Orts-Schulbehörde mel-
den, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist ihre Schulen von der
Orts-Polizeibehörde ohne Weiteres aufgelöst werden. Die Orts-
Schulbehörden haben innerhalb der gedachten Frist Verzeichnisse aller
noch nicht genehmigten Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten
an die vorgesetzte Königl. Regierung mit der Anzeige einzureichen,
welche Vorsteher und Vorsteherinnen zu einer Prüfung vorzuladen
sein möchten, und welchen sie in Erwägung der zeitherigen Leitung
ihrer Anstalten erlassen werden könne.

Abschnitt II.
Privatlehrer.

§. 14. Personen, welche ein Gewerbe daraus machen, in solchen
Lehrgegenständen, die zum Kreise der verschiedenen öffentlichen Schulen
gehören, Privatunterricht in Familien oder in Privatanstalten zu er-
theilen, sollen ihr Vorhaben bei der Orts-Schulbehörde anzeigen,
und sich bei derselben über ihre wissenschaftliche Befähigung durch ein
Zeugniß der betreffenden Prüfungsbehörde, und über ihre sittliche
Tüchtigkeit für Unterricht und Erziehung in derselben Art ausweisen,
wie in den §§. 2. und 3. in Hinsicht der Vorsteher und Vorsteherin-
nen von Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten vorgeschrieben
ist. Wollen sie in Fächern, die nicht in den verschiedenen öffentlichen
Schulen gelehrt werden, Privatunterricht ertheilen, so haben sie nur
ihre sittliche Tüchtigkeit für Unterricht und Erziehung auf die im §. 3.
verordnete Art bei der Orts-Schulbehörde näher darzuthun.

§. 15. Denjenigen Personen, gegen deren wissenschaftliche Be-
fähigung für den Unterricht und die Erziehung der Jugend nichts zu
erinnern ist, soll von der Orts-Schulbehörde ein, jedesmal für Ein Jahr
gültiger, jedoch widerruflicher Erlaubnißschein zur Ertheilung von
Privatunterricht, sowohl in Familien als in Privatschulen und Pri-
vat-Erziehungsanstalten unentgeltlich, ertheilt werden; bei Ausländern
ist hierzu noch die vorgängige Genehmigung des Ministeriums des

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müſſen ſich einer von der Orts-Schulbehörde zu bewirkenden ge-
nauen Unterſuchung ihrer Lehranſtalten und nach Befinden der Um-
ſtände einer noch mit ihnen ſelbſt vorzunehmenden Prüfung unterwer-
fen, und haben hiernächſt zu gewärtigen, ob ihnen die Erlaubniß zur
Fortſetzung ihrer Lehranſtalten wird ertheilt werden können oder nicht.
Sie müſſen ſich zu dem Ende ſpäteſtens innerhalb vier Monate nach
Bekanntmachung dieſer Inſtruction bei ihrer Orts-Schulbehörde mel-
den, widrigenfalls nach Ablauf dieſer Friſt ihre Schulen von der
Orts-Polizeibehörde ohne Weiteres aufgelöſt werden. Die Orts-
Schulbehörden haben innerhalb der gedachten Friſt Verzeichniſſe aller
noch nicht genehmigten Privatſchulen und Privat-Erziehungsanſtalten
an die vorgeſetzte Königl. Regierung mit der Anzeige einzureichen,
welche Vorſteher und Vorſteherinnen zu einer Prüfung vorzuladen
ſein möchten, und welchen ſie in Erwägung der zeitherigen Leitung
ihrer Anſtalten erlaſſen werden könne.

Abſchnitt II.
Privatlehrer.

§. 14. Perſonen, welche ein Gewerbe daraus machen, in ſolchen
Lehrgegenſtänden, die zum Kreiſe der verſchiedenen öffentlichen Schulen
gehören, Privatunterricht in Familien oder in Privatanſtalten zu er-
theilen, ſollen ihr Vorhaben bei der Orts-Schulbehörde anzeigen,
und ſich bei derſelben über ihre wiſſenſchaftliche Befähigung durch ein
Zeugniß der betreffenden Prüfungsbehörde, und über ihre ſittliche
Tüchtigkeit für Unterricht und Erziehung in derſelben Art ausweiſen,
wie in den §§. 2. und 3. in Hinſicht der Vorſteher und Vorſteherin-
nen von Privatſchulen und Privat-Erziehungsanſtalten vorgeſchrieben
iſt. Wollen ſie in Fächern, die nicht in den verſchiedenen öffentlichen
Schulen gelehrt werden, Privatunterricht ertheilen, ſo haben ſie nur
ihre ſittliche Tüchtigkeit für Unterricht und Erziehung auf die im §. 3.
verordnete Art bei der Orts-Schulbehörde näher darzuthun.

§. 15. Denjenigen Perſonen, gegen deren wiſſenſchaftliche Be-
fähigung für den Unterricht und die Erziehung der Jugend nichts zu
erinnern iſt, ſoll von der Orts-Schulbehörde ein, jedesmal für Ein Jahr
gültiger, jedoch widerruflicher Erlaubnißſchein zur Ertheilung von
Privatunterricht, ſowohl in Familien als in Privatſchulen und Pri-
vat-Erziehungsanſtalten unentgeltlich, ertheilt werden; bei Ausländern
iſt hierzu noch die vorgängige Genehmigung des Miniſteriums des

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[547/0561] müſſen ſich einer von der Orts-Schulbehörde zu bewirkenden ge- nauen Unterſuchung ihrer Lehranſtalten und nach Befinden der Um- ſtände einer noch mit ihnen ſelbſt vorzunehmenden Prüfung unterwer- fen, und haben hiernächſt zu gewärtigen, ob ihnen die Erlaubniß zur Fortſetzung ihrer Lehranſtalten wird ertheilt werden können oder nicht. Sie müſſen ſich zu dem Ende ſpäteſtens innerhalb vier Monate nach Bekanntmachung dieſer Inſtruction bei ihrer Orts-Schulbehörde mel- den, widrigenfalls nach Ablauf dieſer Friſt ihre Schulen von der Orts-Polizeibehörde ohne Weiteres aufgelöſt werden. Die Orts- Schulbehörden haben innerhalb der gedachten Friſt Verzeichniſſe aller noch nicht genehmigten Privatſchulen und Privat-Erziehungsanſtalten an die vorgeſetzte Königl. Regierung mit der Anzeige einzureichen, welche Vorſteher und Vorſteherinnen zu einer Prüfung vorzuladen ſein möchten, und welchen ſie in Erwägung der zeitherigen Leitung ihrer Anſtalten erlaſſen werden könne. Abſchnitt II. Privatlehrer. §. 14. Perſonen, welche ein Gewerbe daraus machen, in ſolchen Lehrgegenſtänden, die zum Kreiſe der verſchiedenen öffentlichen Schulen gehören, Privatunterricht in Familien oder in Privatanſtalten zu er- theilen, ſollen ihr Vorhaben bei der Orts-Schulbehörde anzeigen, und ſich bei derſelben über ihre wiſſenſchaftliche Befähigung durch ein Zeugniß der betreffenden Prüfungsbehörde, und über ihre ſittliche Tüchtigkeit für Unterricht und Erziehung in derſelben Art ausweiſen, wie in den §§. 2. und 3. in Hinſicht der Vorſteher und Vorſteherin- nen von Privatſchulen und Privat-Erziehungsanſtalten vorgeſchrieben iſt. Wollen ſie in Fächern, die nicht in den verſchiedenen öffentlichen Schulen gelehrt werden, Privatunterricht ertheilen, ſo haben ſie nur ihre ſittliche Tüchtigkeit für Unterricht und Erziehung auf die im §. 3. verordnete Art bei der Orts-Schulbehörde näher darzuthun. §. 15. Denjenigen Perſonen, gegen deren wiſſenſchaftliche Be- fähigung für den Unterricht und die Erziehung der Jugend nichts zu erinnern iſt, ſoll von der Orts-Schulbehörde ein, jedesmal für Ein Jahr gültiger, jedoch widerruflicher Erlaubnißſchein zur Ertheilung von Privatunterricht, ſowohl in Familien als in Privatſchulen und Pri- vat-Erziehungsanſtalten unentgeltlich, ertheilt werden; bei Ausländern iſt hierzu noch die vorgängige Genehmigung des Miniſteriums des 35*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 547. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/561>, abgerufen am 28.03.2024.