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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Innern und der Polizei erforderlich; die Orts-Schulbehörde hat die-
selbe in den geeigneten Fällen zunächst bei der vorgesetzten Königl.
Regierung in Antrag zu bringen. Personen, welche wegen Theilnahme
an verbotenen Verbindungen von der Anstellung im Staatsdienste
ausgeschlossen sind, ist die Erlaubniß zur Ertheilung von Privatun-
terricht zu versagen.

§. 16. Geistliche und öffentliche Lehrer, auch die an öffentlichen
Schulanstalten beschäftigten Sprach-, Gesang-, Musik- und Zeichen-
lehrer sind für befähigt und befugt zu erachten, Privatunterricht in
Familien und Privatschulen zu ertheilen; sie bedürfen hierzu keines
besonderen Erlaubnißscheins, und haben ihr Vorhaben blos bei der
Orts-Schulbehörde anzuzeigen. Den Studirenden auf den Landes-
Universitäten und den Schülern der obersten Classe der gelehrten
Schulen soll gestattet sein, ohne einen besondern Erlaubnißschein, Pri-
vatunterricht in Familien und in Privatanstalten zu ertheilen, wenn
sie sich über ihre wissenschaftliche und sittliche Befähigung für Unter-
richt und Erziehung durch ein genügendes Zeugniß respective des
Rectors der Universität oder des Directors der gelehrten Schule,
welche sie besuchen, bei der Orts-Schulbehörde zuvor ausgewiesen
haben.

§. 17. Die Orts-Schulbehörde soll über die Wirksamkeit der Pri-
vatlehrer und Privatlehrerinnen eine geregelte, den örtlichen Verhält-
nissen anzupassende Aufsicht führen, bei Unregelmäßigkeiten, welche
auf ein unsittliches Verhalten derselben schließen lassen, sowie, wenn
in religiöser und politischer Beziehung Bedenken entstehen, sich mit
der Orts-Polizeibehörde in Mittheilung setzen, und wenn der Ver-
dacht sich bestätigen sollte, die Erneuerung des im §. 15. gedachten
Erlaubnißscheins versagen, auch nach Befinden der Umstände die Ent-
fernung unsittlicher oder politisch verdächtiger Personen aus dem Leh-
rerstande bei der vorgesetzten Königl. Regierung in Antrag bringen.

§. 18. Personen, welche Kinder aus mehreren Familien gemein-
schaftlich unterrichten, sind als Privatlehrer oder Privatlehrerinnen
zu betrachten und zu behandeln, wenn sie in Gemäßheit eines Ver-
trags, gleichviel ob mit einer Familie, oder mit mehreren, jedoch
nur mit bestimmten einzelnen Familien, die Kinder derselben in eben-
falls festgesetzten Lehrgegenständen gegen eine feste Vergütigung unter-
richten.

Innern und der Polizei erforderlich; die Orts-Schulbehörde hat die-
ſelbe in den geeigneten Fällen zunächſt bei der vorgeſetzten Königl.
Regierung in Antrag zu bringen. Perſonen, welche wegen Theilnahme
an verbotenen Verbindungen von der Anſtellung im Staatsdienſte
ausgeſchloſſen ſind, iſt die Erlaubniß zur Ertheilung von Privatun-
terricht zu verſagen.

§. 16. Geiſtliche und öffentliche Lehrer, auch die an öffentlichen
Schulanſtalten beſchäftigten Sprach-, Geſang-, Muſik- und Zeichen-
lehrer ſind für befähigt und befugt zu erachten, Privatunterricht in
Familien und Privatſchulen zu ertheilen; ſie bedürfen hierzu keines
beſonderen Erlaubnißſcheins, und haben ihr Vorhaben blos bei der
Orts-Schulbehörde anzuzeigen. Den Studirenden auf den Landes-
Univerſitäten und den Schülern der oberſten Claſſe der gelehrten
Schulen ſoll geſtattet ſein, ohne einen beſondern Erlaubnißſchein, Pri-
vatunterricht in Familien und in Privatanſtalten zu ertheilen, wenn
ſie ſich über ihre wiſſenſchaftliche und ſittliche Befähigung für Unter-
richt und Erziehung durch ein genügendes Zeugniß reſpective des
Rectors der Univerſität oder des Directors der gelehrten Schule,
welche ſie beſuchen, bei der Orts-Schulbehörde zuvor ausgewieſen
haben.

§. 17. Die Orts-Schulbehörde ſoll über die Wirkſamkeit der Pri-
vatlehrer und Privatlehrerinnen eine geregelte, den örtlichen Verhält-
niſſen anzupaſſende Aufſicht führen, bei Unregelmäßigkeiten, welche
auf ein unſittliches Verhalten derſelben ſchließen laſſen, ſowie, wenn
in religiöſer und politiſcher Beziehung Bedenken entſtehen, ſich mit
der Orts-Polizeibehörde in Mittheilung ſetzen, und wenn der Ver-
dacht ſich beſtätigen ſollte, die Erneuerung des im §. 15. gedachten
Erlaubnißſcheins verſagen, auch nach Befinden der Umſtände die Ent-
fernung unſittlicher oder politiſch verdächtiger Perſonen aus dem Leh-
rerſtande bei der vorgeſetzten Königl. Regierung in Antrag bringen.

§. 18. Perſonen, welche Kinder aus mehreren Familien gemein-
ſchaftlich unterrichten, ſind als Privatlehrer oder Privatlehrerinnen
zu betrachten und zu behandeln, wenn ſie in Gemäßheit eines Ver-
trags, gleichviel ob mit einer Familie, oder mit mehreren, jedoch
nur mit beſtimmten einzelnen Familien, die Kinder derſelben in eben-
falls feſtgeſetzten Lehrgegenſtänden gegen eine feſte Vergütigung unter-
richten.

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[548/0562] Innern und der Polizei erforderlich; die Orts-Schulbehörde hat die- ſelbe in den geeigneten Fällen zunächſt bei der vorgeſetzten Königl. Regierung in Antrag zu bringen. Perſonen, welche wegen Theilnahme an verbotenen Verbindungen von der Anſtellung im Staatsdienſte ausgeſchloſſen ſind, iſt die Erlaubniß zur Ertheilung von Privatun- terricht zu verſagen. §. 16. Geiſtliche und öffentliche Lehrer, auch die an öffentlichen Schulanſtalten beſchäftigten Sprach-, Geſang-, Muſik- und Zeichen- lehrer ſind für befähigt und befugt zu erachten, Privatunterricht in Familien und Privatſchulen zu ertheilen; ſie bedürfen hierzu keines beſonderen Erlaubnißſcheins, und haben ihr Vorhaben blos bei der Orts-Schulbehörde anzuzeigen. Den Studirenden auf den Landes- Univerſitäten und den Schülern der oberſten Claſſe der gelehrten Schulen ſoll geſtattet ſein, ohne einen beſondern Erlaubnißſchein, Pri- vatunterricht in Familien und in Privatanſtalten zu ertheilen, wenn ſie ſich über ihre wiſſenſchaftliche und ſittliche Befähigung für Unter- richt und Erziehung durch ein genügendes Zeugniß reſpective des Rectors der Univerſität oder des Directors der gelehrten Schule, welche ſie beſuchen, bei der Orts-Schulbehörde zuvor ausgewieſen haben. §. 17. Die Orts-Schulbehörde ſoll über die Wirkſamkeit der Pri- vatlehrer und Privatlehrerinnen eine geregelte, den örtlichen Verhält- niſſen anzupaſſende Aufſicht führen, bei Unregelmäßigkeiten, welche auf ein unſittliches Verhalten derſelben ſchließen laſſen, ſowie, wenn in religiöſer und politiſcher Beziehung Bedenken entſtehen, ſich mit der Orts-Polizeibehörde in Mittheilung ſetzen, und wenn der Ver- dacht ſich beſtätigen ſollte, die Erneuerung des im §. 15. gedachten Erlaubnißſcheins verſagen, auch nach Befinden der Umſtände die Ent- fernung unſittlicher oder politiſch verdächtiger Perſonen aus dem Leh- rerſtande bei der vorgeſetzten Königl. Regierung in Antrag bringen. §. 18. Perſonen, welche Kinder aus mehreren Familien gemein- ſchaftlich unterrichten, ſind als Privatlehrer oder Privatlehrerinnen zu betrachten und zu behandeln, wenn ſie in Gemäßheit eines Ver- trags, gleichviel ob mit einer Familie, oder mit mehreren, jedoch nur mit beſtimmten einzelnen Familien, die Kinder derſelben in eben- falls feſtgeſetzten Lehrgegenſtänden gegen eine feſte Vergütigung unter- richten.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 548. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/562>, abgerufen am 29.03.2024.