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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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bereits Privatschulen eröffnet haben, aber noch nicht concessionirt sind,
müssen sich einer von der städtischen Schulcommission zu bewirkenden
genauen Untersuchung ihrer Lehranstalten unterziehen, und haben hier-
nächst und nach dem Ausfall der -- wenn die Umstände es räthlich
machen -- annoch mit ihnen vorzunehmenden Prüfung zu gewärtigen,
ob ihnen die Erlaubniß zur Fortsetzung ihrer Lehranstalten wird er-
theilt werden können oder nicht. -- 21) Sie müssen sich zu dem Ende
spätestens innerhalb dreier Monate nach Eingang dieser Verfügung
zur Prüfung bei der städtischen Schulcommission melden, widrigenfalls
nach Ablauf dieser Frist ihre Schulen von der Ortspolizei-Behörde
ohne Weiteres aufgelöset werden. -- 22) Die städtische Schulcommis-
sion hat innerhalb der gedachten Frist ein Verzeichniß aller unconcessio-
nirten Lehranstalten an die geistliche und Schuldeputation mit der
Anzeige einzureichen, welche Vorsteher und Vorsteherinnen zu einer
Prüfung bei der geistlichen und Schuldeputation vorzuladen sein möchten,
welchen dagegen in Erwägung der zeitherigen Leitung ihrer Anstalten
die Prüfung erlassen werden könne. -- 23) Diejenigen, welche nach
Publication dieser Vorschriften unbefugter Weise neue Privatschulen
errichten, haben nicht allein die Auflösung ihrer Winkelschulen zu ge-
wärtigen, sondern können auch innerhalb der nächsten drei Jahre, selbst
wenn sie den anderweitigen Forderungen zu genügen Hoffnung geben,
keine Privatschule eröffnen. -- 24) Personen, welche junge Leute, um
sie zu erziehen, gegen Zahlung in Pension nehmen, müssen hierzu, auch
wenn sie dieselben durch Privatlehrer oder in andern Schulen unter-
richten lassen wollen, die Erlaubniß bei der städtischen Schulcommission
nachsuchen. -- 25) Diese untersucht theils der sittlichen Werth solcher
Personen, theils auch, ob deren Wohnung sich zur Aufnahme von
Pensionären eignet, und ertheilt ihnen, wenn in beiderlei Rücksicht
und sonst kein Bedenken obwaltet, die erbetene Erlaubniß, deren Be-
stätigung von der geistlichen und Schuldeputation es übrigens nicht
bedarf. -- 26) Sollen Pensionsanstalten mit Privatlehranstalten ver-
bunden werden, so müssen die Inhaber und Inhaberinnen der letztern
sich gleichfalls einer Untersuchung ihrer Wohnungen unterziehen, und
muß demnächst in ihrer Concession auch ausdrücklich der ihnen in
Betreff der Annahme von Pensionären ertheilten Befugniß Erwähnung
geschehen. -- 27) Auch die Pensionsanstalten stehen unter der Aufsicht
der städtischen Schulcommission, und werden zu dem Ende unter die

bereits Privatſchulen eröffnet haben, aber noch nicht conceſſionirt ſind,
müſſen ſich einer von der ſtädtiſchen Schulcommiſſion zu bewirkenden
genauen Unterſuchung ihrer Lehranſtalten unterziehen, und haben hier-
nächſt und nach dem Ausfall der — wenn die Umſtände es räthlich
machen — annoch mit ihnen vorzunehmenden Prüfung zu gewärtigen,
ob ihnen die Erlaubniß zur Fortſetzung ihrer Lehranſtalten wird er-
theilt werden können oder nicht. — 21) Sie müſſen ſich zu dem Ende
ſpäteſtens innerhalb dreier Monate nach Eingang dieſer Verfügung
zur Prüfung bei der ſtädtiſchen Schulcommiſſion melden, widrigenfalls
nach Ablauf dieſer Friſt ihre Schulen von der Ortspolizei-Behörde
ohne Weiteres aufgelöſet werden. — 22) Die ſtädtiſche Schulcommiſ-
ſion hat innerhalb der gedachten Friſt ein Verzeichniß aller unconceſſio-
nirten Lehranſtalten an die geiſtliche und Schuldeputation mit der
Anzeige einzureichen, welche Vorſteher und Vorſteherinnen zu einer
Prüfung bei der geiſtlichen und Schuldeputation vorzuladen ſein möchten,
welchen dagegen in Erwägung der zeitherigen Leitung ihrer Anſtalten
die Prüfung erlaſſen werden könne. — 23) Diejenigen, welche nach
Publication dieſer Vorſchriften unbefugter Weiſe neue Privatſchulen
errichten, haben nicht allein die Auflöſung ihrer Winkelſchulen zu ge-
wärtigen, ſondern können auch innerhalb der nächſten drei Jahre, ſelbſt
wenn ſie den anderweitigen Forderungen zu genügen Hoffnung geben,
keine Privatſchule eröffnen. — 24) Perſonen, welche junge Leute, um
ſie zu erziehen, gegen Zahlung in Penſion nehmen, müſſen hierzu, auch
wenn ſie dieſelben durch Privatlehrer oder in andern Schulen unter-
richten laſſen wollen, die Erlaubniß bei der ſtädtiſchen Schulcommiſſion
nachſuchen. — 25) Dieſe unterſucht theils der ſittlichen Werth ſolcher
Perſonen, theils auch, ob deren Wohnung ſich zur Aufnahme von
Penſionären eignet, und ertheilt ihnen, wenn in beiderlei Rückſicht
und ſonſt kein Bedenken obwaltet, die erbetene Erlaubniß, deren Be-
ſtätigung von der geiſtlichen und Schuldeputation es übrigens nicht
bedarf. — 26) Sollen Penſionsanſtalten mit Privatlehranſtalten ver-
bunden werden, ſo müſſen die Inhaber und Inhaberinnen der letztern
ſich gleichfalls einer Unterſuchung ihrer Wohnungen unterziehen, und
muß demnächſt in ihrer Conceſſion auch ausdrücklich der ihnen in
Betreff der Annahme von Penſionären ertheilten Befugniß Erwähnung
geſchehen. — 27) Auch die Penſionsanſtalten ſtehen unter der Aufſicht
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[565/0579] bereits Privatſchulen eröffnet haben, aber noch nicht conceſſionirt ſind, müſſen ſich einer von der ſtädtiſchen Schulcommiſſion zu bewirkenden genauen Unterſuchung ihrer Lehranſtalten unterziehen, und haben hier- nächſt und nach dem Ausfall der — wenn die Umſtände es räthlich machen — annoch mit ihnen vorzunehmenden Prüfung zu gewärtigen, ob ihnen die Erlaubniß zur Fortſetzung ihrer Lehranſtalten wird er- theilt werden können oder nicht. — 21) Sie müſſen ſich zu dem Ende ſpäteſtens innerhalb dreier Monate nach Eingang dieſer Verfügung zur Prüfung bei der ſtädtiſchen Schulcommiſſion melden, widrigenfalls nach Ablauf dieſer Friſt ihre Schulen von der Ortspolizei-Behörde ohne Weiteres aufgelöſet werden. — 22) Die ſtädtiſche Schulcommiſ- ſion hat innerhalb der gedachten Friſt ein Verzeichniß aller unconceſſio- nirten Lehranſtalten an die geiſtliche und Schuldeputation mit der Anzeige einzureichen, welche Vorſteher und Vorſteherinnen zu einer Prüfung bei der geiſtlichen und Schuldeputation vorzuladen ſein möchten, welchen dagegen in Erwägung der zeitherigen Leitung ihrer Anſtalten die Prüfung erlaſſen werden könne. — 23) Diejenigen, welche nach Publication dieſer Vorſchriften unbefugter Weiſe neue Privatſchulen errichten, haben nicht allein die Auflöſung ihrer Winkelſchulen zu ge- wärtigen, ſondern können auch innerhalb der nächſten drei Jahre, ſelbſt wenn ſie den anderweitigen Forderungen zu genügen Hoffnung geben, keine Privatſchule eröffnen. — 24) Perſonen, welche junge Leute, um ſie zu erziehen, gegen Zahlung in Penſion nehmen, müſſen hierzu, auch wenn ſie dieſelben durch Privatlehrer oder in andern Schulen unter- richten laſſen wollen, die Erlaubniß bei der ſtädtiſchen Schulcommiſſion nachſuchen. — 25) Dieſe unterſucht theils der ſittlichen Werth ſolcher Perſonen, theils auch, ob deren Wohnung ſich zur Aufnahme von Penſionären eignet, und ertheilt ihnen, wenn in beiderlei Rückſicht und ſonſt kein Bedenken obwaltet, die erbetene Erlaubniß, deren Be- ſtätigung von der geiſtlichen und Schuldeputation es übrigens nicht bedarf. — 26) Sollen Penſionsanſtalten mit Privatlehranſtalten ver- bunden werden, ſo müſſen die Inhaber und Inhaberinnen der letztern ſich gleichfalls einer Unterſuchung ihrer Wohnungen unterziehen, und muß demnächſt in ihrer Conceſſion auch ausdrücklich der ihnen in Betreff der Annahme von Penſionären ertheilten Befugniß Erwähnung geſchehen. — 27) Auch die Penſionsanſtalten ſtehen unter der Aufſicht der ſtädtiſchen Schulcommiſſion, und werden zu dem Ende unter die

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 565. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/579>, abgerufen am 28.03.2024.