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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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dauert es auch bei den Militairkindern vom zurückgelegten 5ten
oder angefangenen 6ten bis zum vollendeten 14ten Lebensjahre. Auf
länger als neun Jahre darf dieses Benefice auf keinen Fall gewährt
werden, mithin über das vollendete 14te Jahr hinaus nur insofern,
als bei einem Kinde der Eintritt in den Schulunterricht oder die Zu-
lassung zu demselben durch besondere Umstände verzögert worden ist.

§. 10. Benutzung der Civilschulen zum Unterricht der
Militairkinder
.

Die Verhandlungen und Vereinbarungen mit der örtlichen Schul-
behörde über die Aufnahme der Militairkinder in die Civilschulen und
über die diesen Schulen dafür beziehungsweise vom Militairfonds oder
von den Eltern zu zahlenden Schulgelder liegen nach dem §. 87. der
Milit.-Kirchenordn. in jeder Garnison dem Befehlshaber derselben (in
denjenigen Garnisonen, wo ein eigener Commandant sich befindet,
diesem) gemeinschaftlich mit dem Militairprediger oder dem mit der
Seelsorge für das Militair beauftragten evangelischen oder katholischen
Civilgeistlichen, zu dessen Gemeine die Kinder gehören, ob.

§. 11. Garnison-Schul-Commissionen.

Damit indessen der Garnison-Befehlshaber (Commandant) nicht
mit den Details dieser Angelegenheit sich zu beschäftigen genöthigt sei,
ist es ihm gestattet, einen dazu geeigneten Officier der Besatzung damit
zu beauftragen, welcher mit dem gedachten Geistlichen eine permanente
Garnison-Schulcommission bildet.

In jeder größeren Garnison wird eine solche Commission aus
einem von dem Garnison-Befehlshaber (Commandanten) dazu zu be-
stimmenden Stabsofficier, welchem, den Umständen nach, ein Capitain
oder Subaltern-Officier als zweites Militairmitglied der Commission
zugeordnet werden kann, und in der Garnison befindlichen Militair-
predigern gebildet.

In denjenigen Garnisonorten, wo der Commandant nicht zugleich
Befehlshaber der Besatzung ist, hat derselbe sich, wegen der oder der
zur Garnison-Schulcommission zu bestimmenden Officiere, an den ge-
dachten Befehlshaber zu wenden.

§. 12. In denjenigen Garnisonorten, wo zwar ein Militair-
prediger oder ein als solcher fungirender evangelischer Civilgeistlicher
sich befindet, aber zugleich in Gemäßheit des §. 5. der Milit.-Kirchen-
ordn. einem katholischen Civilgeistlichen die Seelsorge für das katho-

dauert es auch bei den Militairkindern vom zurückgelegten 5ten
oder angefangenen 6ten bis zum vollendeten 14ten Lebensjahre. Auf
länger als neun Jahre darf dieſes Benefice auf keinen Fall gewährt
werden, mithin über das vollendete 14te Jahr hinaus nur inſofern,
als bei einem Kinde der Eintritt in den Schulunterricht oder die Zu-
laſſung zu demſelben durch beſondere Umſtände verzögert worden iſt.

§. 10. Benutzung der Civilſchulen zum Unterricht der
Militairkinder
.

Die Verhandlungen und Vereinbarungen mit der örtlichen Schul-
behörde über die Aufnahme der Militairkinder in die Civilſchulen und
über die dieſen Schulen dafür beziehungsweiſe vom Militairfonds oder
von den Eltern zu zahlenden Schulgelder liegen nach dem §. 87. der
Milit.-Kirchenordn. in jeder Garniſon dem Befehlshaber derſelben (in
denjenigen Garniſonen, wo ein eigener Commandant ſich befindet,
dieſem) gemeinſchaftlich mit dem Militairprediger oder dem mit der
Seelſorge für das Militair beauftragten evangeliſchen oder katholiſchen
Civilgeiſtlichen, zu deſſen Gemeine die Kinder gehören, ob.

§. 11. Garniſon-Schul-Commiſſionen.

Damit indeſſen der Garniſon-Befehlshaber (Commandant) nicht
mit den Details dieſer Angelegenheit ſich zu beſchäftigen genöthigt ſei,
iſt es ihm geſtattet, einen dazu geeigneten Officier der Beſatzung damit
zu beauftragen, welcher mit dem gedachten Geiſtlichen eine permanente
Garniſon-Schulcommiſſion bildet.

In jeder größeren Garniſon wird eine ſolche Commiſſion aus
einem von dem Garniſon-Befehlshaber (Commandanten) dazu zu be-
ſtimmenden Stabsofficier, welchem, den Umſtänden nach, ein Capitain
oder Subaltern-Officier als zweites Militairmitglied der Commiſſion
zugeordnet werden kann, und in der Garniſon befindlichen Militair-
predigern gebildet.

In denjenigen Garniſonorten, wo der Commandant nicht zugleich
Befehlshaber der Beſatzung iſt, hat derſelbe ſich, wegen der oder der
zur Garniſon-Schulcommiſſion zu beſtimmenden Officiere, an den ge-
dachten Befehlshaber zu wenden.

§. 12. In denjenigen Garniſonorten, wo zwar ein Militair-
prediger oder ein als ſolcher fungirender evangeliſcher Civilgeiſtlicher
ſich befindet, aber zugleich in Gemäßheit des §. 5. der Milit.-Kirchen-
ordn. einem katholiſchen Civilgeiſtlichen die Seelſorge für das katho-

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[572/0586] dauert es auch bei den Militairkindern vom zurückgelegten 5ten oder angefangenen 6ten bis zum vollendeten 14ten Lebensjahre. Auf länger als neun Jahre darf dieſes Benefice auf keinen Fall gewährt werden, mithin über das vollendete 14te Jahr hinaus nur inſofern, als bei einem Kinde der Eintritt in den Schulunterricht oder die Zu- laſſung zu demſelben durch beſondere Umſtände verzögert worden iſt. §. 10. Benutzung der Civilſchulen zum Unterricht der Militairkinder. Die Verhandlungen und Vereinbarungen mit der örtlichen Schul- behörde über die Aufnahme der Militairkinder in die Civilſchulen und über die dieſen Schulen dafür beziehungsweiſe vom Militairfonds oder von den Eltern zu zahlenden Schulgelder liegen nach dem §. 87. der Milit.-Kirchenordn. in jeder Garniſon dem Befehlshaber derſelben (in denjenigen Garniſonen, wo ein eigener Commandant ſich befindet, dieſem) gemeinſchaftlich mit dem Militairprediger oder dem mit der Seelſorge für das Militair beauftragten evangeliſchen oder katholiſchen Civilgeiſtlichen, zu deſſen Gemeine die Kinder gehören, ob. §. 11. Garniſon-Schul-Commiſſionen. Damit indeſſen der Garniſon-Befehlshaber (Commandant) nicht mit den Details dieſer Angelegenheit ſich zu beſchäftigen genöthigt ſei, iſt es ihm geſtattet, einen dazu geeigneten Officier der Beſatzung damit zu beauftragen, welcher mit dem gedachten Geiſtlichen eine permanente Garniſon-Schulcommiſſion bildet. In jeder größeren Garniſon wird eine ſolche Commiſſion aus einem von dem Garniſon-Befehlshaber (Commandanten) dazu zu be- ſtimmenden Stabsofficier, welchem, den Umſtänden nach, ein Capitain oder Subaltern-Officier als zweites Militairmitglied der Commiſſion zugeordnet werden kann, und in der Garniſon befindlichen Militair- predigern gebildet. In denjenigen Garniſonorten, wo der Commandant nicht zugleich Befehlshaber der Beſatzung iſt, hat derſelbe ſich, wegen der oder der zur Garniſon-Schulcommiſſion zu beſtimmenden Officiere, an den ge- dachten Befehlshaber zu wenden. §. 12. In denjenigen Garniſonorten, wo zwar ein Militair- prediger oder ein als ſolcher fungirender evangeliſcher Civilgeiſtlicher ſich befindet, aber zugleich in Gemäßheit des §. 5. der Milit.-Kirchen- ordn. einem katholiſchen Civilgeiſtlichen die Seelſorge für das katho-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 572. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/586>, abgerufen am 29.03.2024.