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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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zu den denselben zuzuziehen, wenn über die gegen Geistliche zu ver-
hängende Disciplinar-Untersuchung, oder über deren Remotion und
unfreiwillige Versetzung und Emeritirung entschieden wird.
26. Da es den Behörden, welchen das Recht des Vorschlags,
oder der Ernennung zu geistlichen Stellen, Königl. Patronates, zu-
steht, wichtig sein muß, und auch zur Pflicht gemacht wird, über
diejenigen Bewerber, welche sie auf engere Wahl gebracht haben, das
Gutachten der General-Superintendenten zu vernehmen, und dieses
auch bei Auszeichnungen und Unterstützungen der Geistlichen möglichst
berücksichtigt werden soll; so werden sie, in Erwägung, daß das
Gewicht ihrer Ansicht in dem Grade sich verstärken muß, in welchem
ihre Personalkenntniß an Genauigkeit und Umfang gewinnt, sich
dabei der gewissenhaftesten Sorgfalt und Unpartheilichkeit befleißigen,
und der Menschenfurcht und Menschengefälligkeit nicht den geringsten
Einfluß auf ihr Urtheil gestatten.
In allen Fällen, wo sie ihre Stimme als General-Superinten-
denten in den Consistorien und Regierungen nach Vorstehendem ab-
geben, zählt ihre Stimme nicht nur mit, sondern es wird auch, wenn
die Stimmenmehrheit gegen ihre Ansicht und ihren Antrag ausfällt,
wenn sie darauf bestehen, die Sache der höhern Entscheidung des
Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten vorgelegt. Es wird
von ihnen erwartet, daß sie in solchen Fällen ihre Ansicht und Mei-
nung einer besonders strengen eigenen Prüfung unterwerfen, und
nichts unversucht lassen, sich, so viel es nach Pflicht geschehen kann,
zu einem gemeinschaftlichen Beschluß zu vereinigen.
27. Je umsichtiger und pflichtmäßiger sie bei diesem Theile ihrer
Berufsthätigkeit verfahren, desto gewisser wird er sich in ein Beför-
derungsmittel ihres Ansehens und Einflusses verwandeln, daher sich
auch die Art ihrer Einwirkung auf persönliche Rücksprache und Ver-
handlung, mündliche oder schriftliche Belehrung, Ermahnung und
Zurechtweisung beschränken kann. Was ihnen auf diesem Wege nicht
gelingt, das werden sie zur Einleitung eines förmlichen Verfahrens
zur Kenntniß der betreffenden geistlichen Provinzial-Behörden bringen.
28. Sie haben in einem jährlichen ausführlichen Verwaltungs-
Berichte, der spätestens am Schlusse des Monats Januar an das
Ministerium der geistlichen Angelegenheiten einzureichen, und dem
auch eine Abschrift des von ihnen geführten Reise-Journals beizu-
fügen ist, sowohl ihre wichtigsten Erfahrungen und die vorzüglichsten
Resultate ihrer persönlichen Vermittelung, als auch insbesondere das-
jenige, was sie der Entscheidung der Behörden haben überlassen
müssen, und ob dieselbe erfolgt ist, anzuführen. Dieser Jahresbe-
richt ist zuvörderst dem Ober-Präsidenten mitzutheilen, und von diesem
fördersamst und urschriftlich an das Ministerium abzusenden.
29. Da sie für den Aufwand, den ihnen das Reisen und die
Geschäftsführung verursacht, eine angemessene Entschädigung aus
Staatsfonds erhalten werden, so haben sie den Kirchen- und Ge-
meinde-Cassen keine sogenannte Kosten- und Gebühren-Zahlung
zuzumuthen.
4. conf. Militairkirchenordn. v. 12. Februar 1832. §. 83--92.
5. conf. zu §. 12. d. Tit. und Abth. 5. Nr. I.

§. 48. Jhnen liegt es ob, unter Beistand der Obrigkeit, darauf
zu sehen, daß alle schulfähige Kinder, nach obigen Bestimmungen

zu den denſelben zuzuziehen, wenn über die gegen Geiſtliche zu ver-
hängende Disciplinar-Unterſuchung, oder über deren Remotion und
unfreiwillige Verſetzung und Emeritirung entſchieden wird.
26. Da es den Behörden, welchen das Recht des Vorſchlags,
oder der Ernennung zu geiſtlichen Stellen, Königl. Patronates, zu-
ſteht, wichtig ſein muß, und auch zur Pflicht gemacht wird, über
diejenigen Bewerber, welche ſie auf engere Wahl gebracht haben, das
Gutachten der General-Superintendenten zu vernehmen, und dieſes
auch bei Auszeichnungen und Unterſtützungen der Geiſtlichen möglichſt
berückſichtigt werden ſoll; ſo werden ſie, in Erwägung, daß das
Gewicht ihrer Anſicht in dem Grade ſich verſtärken muß, in welchem
ihre Perſonalkenntniß an Genauigkeit und Umfang gewinnt, ſich
dabei der gewiſſenhafteſten Sorgfalt und Unpartheilichkeit befleißigen,
und der Menſchenfurcht und Menſchengefälligkeit nicht den geringſten
Einfluß auf ihr Urtheil geſtatten.
In allen Fällen, wo ſie ihre Stimme als General-Superinten-
denten in den Conſiſtorien und Regierungen nach Vorſtehendem ab-
geben, zählt ihre Stimme nicht nur mit, ſondern es wird auch, wenn
die Stimmenmehrheit gegen ihre Anſicht und ihren Antrag ausfällt,
wenn ſie darauf beſtehen, die Sache der höhern Entſcheidung des
Miniſteriums der geiſtlichen Angelegenheiten vorgelegt. Es wird
von ihnen erwartet, daß ſie in ſolchen Fällen ihre Anſicht und Mei-
nung einer beſonders ſtrengen eigenen Prüfung unterwerfen, und
nichts unverſucht laſſen, ſich, ſo viel es nach Pflicht geſchehen kann,
zu einem gemeinſchaftlichen Beſchluß zu vereinigen.
27. Je umſichtiger und pflichtmäßiger ſie bei dieſem Theile ihrer
Berufsthätigkeit verfahren, deſto gewiſſer wird er ſich in ein Beför-
derungsmittel ihres Anſehens und Einfluſſes verwandeln, daher ſich
auch die Art ihrer Einwirkung auf perſönliche Rückſprache und Ver-
handlung, mündliche oder ſchriftliche Belehrung, Ermahnung und
Zurechtweiſung beſchränken kann. Was ihnen auf dieſem Wege nicht
gelingt, das werden ſie zur Einleitung eines förmlichen Verfahrens
zur Kenntniß der betreffenden geiſtlichen Provinzial-Behörden bringen.
28. Sie haben in einem jährlichen ausführlichen Verwaltungs-
Berichte, der ſpäteſtens am Schluſſe des Monats Januar an das
Miniſterium der geiſtlichen Angelegenheiten einzureichen, und dem
auch eine Abſchrift des von ihnen geführten Reiſe-Journals beizu-
fügen iſt, ſowohl ihre wichtigſten Erfahrungen und die vorzüglichſten
Reſultate ihrer perſönlichen Vermittelung, als auch insbeſondere das-
jenige, was ſie der Entſcheidung der Behörden haben überlaſſen
müſſen, und ob dieſelbe erfolgt iſt, anzuführen. Dieſer Jahresbe-
richt iſt zuvörderſt dem Ober-Präſidenten mitzutheilen, und von dieſem
förderſamſt und urſchriftlich an das Miniſterium abzuſenden.
29. Da ſie für den Aufwand, den ihnen das Reiſen und die
Geſchäftsführung verurſacht, eine angemeſſene Entſchädigung aus
Staatsfonds erhalten werden, ſo haben ſie den Kirchen- und Ge-
meinde-Caſſen keine ſogenannte Koſten- und Gebühren-Zahlung
zuzumuthen.
4. conf. Militairkirchenordn. v. 12. Februar 1832. §. 83—92.
5. conf. zu §. 12. d. Tit. und Abth. 5. Nr. I.

§. 48. Jhnen liegt es ob, unter Beiſtand der Obrigkeit, darauf
zu ſehen, daß alle ſchulfähige Kinder, nach obigen Beſtimmungen

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[45/0059] zu den denſelben zuzuziehen, wenn über die gegen Geiſtliche zu ver- hängende Disciplinar-Unterſuchung, oder über deren Remotion und unfreiwillige Verſetzung und Emeritirung entſchieden wird. 26. Da es den Behörden, welchen das Recht des Vorſchlags, oder der Ernennung zu geiſtlichen Stellen, Königl. Patronates, zu- ſteht, wichtig ſein muß, und auch zur Pflicht gemacht wird, über diejenigen Bewerber, welche ſie auf engere Wahl gebracht haben, das Gutachten der General-Superintendenten zu vernehmen, und dieſes auch bei Auszeichnungen und Unterſtützungen der Geiſtlichen möglichſt berückſichtigt werden ſoll; ſo werden ſie, in Erwägung, daß das Gewicht ihrer Anſicht in dem Grade ſich verſtärken muß, in welchem ihre Perſonalkenntniß an Genauigkeit und Umfang gewinnt, ſich dabei der gewiſſenhafteſten Sorgfalt und Unpartheilichkeit befleißigen, und der Menſchenfurcht und Menſchengefälligkeit nicht den geringſten Einfluß auf ihr Urtheil geſtatten. In allen Fällen, wo ſie ihre Stimme als General-Superinten- denten in den Conſiſtorien und Regierungen nach Vorſtehendem ab- geben, zählt ihre Stimme nicht nur mit, ſondern es wird auch, wenn die Stimmenmehrheit gegen ihre Anſicht und ihren Antrag ausfällt, wenn ſie darauf beſtehen, die Sache der höhern Entſcheidung des Miniſteriums der geiſtlichen Angelegenheiten vorgelegt. Es wird von ihnen erwartet, daß ſie in ſolchen Fällen ihre Anſicht und Mei- nung einer beſonders ſtrengen eigenen Prüfung unterwerfen, und nichts unverſucht laſſen, ſich, ſo viel es nach Pflicht geſchehen kann, zu einem gemeinſchaftlichen Beſchluß zu vereinigen. 27. Je umſichtiger und pflichtmäßiger ſie bei dieſem Theile ihrer Berufsthätigkeit verfahren, deſto gewiſſer wird er ſich in ein Beför- derungsmittel ihres Anſehens und Einfluſſes verwandeln, daher ſich auch die Art ihrer Einwirkung auf perſönliche Rückſprache und Ver- handlung, mündliche oder ſchriftliche Belehrung, Ermahnung und Zurechtweiſung beſchränken kann. Was ihnen auf dieſem Wege nicht gelingt, das werden ſie zur Einleitung eines förmlichen Verfahrens zur Kenntniß der betreffenden geiſtlichen Provinzial-Behörden bringen. 28. Sie haben in einem jährlichen ausführlichen Verwaltungs- Berichte, der ſpäteſtens am Schluſſe des Monats Januar an das Miniſterium der geiſtlichen Angelegenheiten einzureichen, und dem auch eine Abſchrift des von ihnen geführten Reiſe-Journals beizu- fügen iſt, ſowohl ihre wichtigſten Erfahrungen und die vorzüglichſten Reſultate ihrer perſönlichen Vermittelung, als auch insbeſondere das- jenige, was ſie der Entſcheidung der Behörden haben überlaſſen müſſen, und ob dieſelbe erfolgt iſt, anzuführen. Dieſer Jahresbe- richt iſt zuvörderſt dem Ober-Präſidenten mitzutheilen, und von dieſem förderſamſt und urſchriftlich an das Miniſterium abzuſenden. 29. Da ſie für den Aufwand, den ihnen das Reiſen und die Geſchäftsführung verurſacht, eine angemeſſene Entſchädigung aus Staatsfonds erhalten werden, ſo haben ſie den Kirchen- und Ge- meinde-Caſſen keine ſogenannte Koſten- und Gebühren-Zahlung zuzumuthen. 4. conf. Militairkirchenordn. v. 12. Februar 1832. §. 83—92. 5. conf. zu §. 12. d. Tit. und Abth. 5. Nr. I. §. 48. Jhnen liegt es ob, unter Beiſtand der Obrigkeit, darauf zu ſehen, daß alle ſchulfähige Kinder, nach obigen Beſtimmungen

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/59>, abgerufen am 24.04.2024.