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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Außerdem aber muß zu dem gedachten Behufe der Schulcommission
am Schlusse jedes Semesters von dem Schulvorstande oder Lehrer
der Schule eine Censurliste in der Art zugestellt werden, daß er die
sich auf den Fleiß, die Fortschritte und das Betragen der Kinder be-
ziehenden Rubriken der Ueberweisungsliste ausfüllt, und dieselbe der
Garnison-Schulcommission zurückgiebt.

§. 24. Etwanige Beschwerdepunkte, welche von den Lehrern im
Laufe des Semesters oder durch die Censurliste der Commission ange-
zeigt werden, hat dieselbe sofort dem Befehlshaber des betr. Truppen-
theils mitzutheilen, die nach §. 88. der Milit.-Kirchenordn. für die
möglichst schleunige Abstellung derselben sorgen muß.

§. 25. Im Laufe des Semesters darf kein Kind aus der Schule,
der es überwiesen ist, genommen werden, und ebensowenig mitten im
Semester eine neue Aufnahme erfolgen, es sei denn, daß ein Garnison-
wechsel oder sonst dringende Umstände solches erfordern, wovon sodann
die Garnison-Schulcommission zur weiteren Veranlassung in Kenntniß
zu setzen ist.

§. 26. Machen örtliche Verhältnisse für einzelne Garnisonen,
in Bezug auf das Garnison-Schulwesen, noch besondere, im Vor-
stehenden nicht enthaltene Bestimmungen und Anordnungen erforderlich,
so ist dazu die Genehmigung des General-Commando's und beziehungs-
weise des Provinzial-Schulcollegiums oder der Regierung einzuholen.

§. 28. Liquidation und Zahlung des Schulgeldes.

Den Lehrern oder den Schulclassen dürfen für eingetretene Schul-
versäumnisse der Kinder keine Abzüge gemacht werden. In wie weit
weit ein solcher Abzug für die im Laufe des Semesters durch Tod
oder Versetzung der Eltern abgegangenen Kinder eintreten kann, hängt
von den Grundsätzen ab, welche in dieser Beziehung für die die Schule
besuchenden Civilkinder bestehen.

§. 29. Der Betrag dieser Liquidation wird auf Anweisung der
Commission von der Casse des die Besatzung bildenden Truppentheils
oder, wenn mehrere zu derselben gehören, des von dem Garnison-Be-
fehlshaber dazu zu bestimmenden Truppentheils an den Lehrer oder
Vorstand der Schule gegen dessen unter die Liquidation zu schreibende
Quittung gezahlt.

Für die schulfähigen Kinder der an Orten, wo keine Garnison
sich befindet, stehenden Landwehr-Bezirksfeldwebel ist das Schulgeld

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Außerdem aber muß zu dem gedachten Behufe der Schulcommiſſion
am Schluſſe jedes Semeſters von dem Schulvorſtande oder Lehrer
der Schule eine Cenſurliſte in der Art zugeſtellt werden, daß er die
ſich auf den Fleiß, die Fortſchritte und das Betragen der Kinder be-
ziehenden Rubriken der Ueberweiſungsliſte ausfüllt, und dieſelbe der
Garniſon-Schulcommiſſion zurückgiebt.

§. 24. Etwanige Beſchwerdepunkte, welche von den Lehrern im
Laufe des Semeſters oder durch die Cenſurliſte der Commiſſion ange-
zeigt werden, hat dieſelbe ſofort dem Befehlshaber des betr. Truppen-
theils mitzutheilen, die nach §. 88. der Milit.-Kirchenordn. für die
möglichſt ſchleunige Abſtellung derſelben ſorgen muß.

§. 25. Im Laufe des Semeſters darf kein Kind aus der Schule,
der es überwieſen iſt, genommen werden, und ebenſowenig mitten im
Semeſter eine neue Aufnahme erfolgen, es ſei denn, daß ein Garniſon-
wechſel oder ſonſt dringende Umſtände ſolches erfordern, wovon ſodann
die Garniſon-Schulcommiſſion zur weiteren Veranlaſſung in Kenntniß
zu ſetzen iſt.

§. 26. Machen örtliche Verhältniſſe für einzelne Garniſonen,
in Bezug auf das Garniſon-Schulweſen, noch beſondere, im Vor-
ſtehenden nicht enthaltene Beſtimmungen und Anordnungen erforderlich,
ſo iſt dazu die Genehmigung des General-Commando’s und beziehungs-
weiſe des Provinzial-Schulcollegiums oder der Regierung einzuholen.

§. 28. Liquidation und Zahlung des Schulgeldes.

Den Lehrern oder den Schulclaſſen dürfen für eingetretene Schul-
verſäumniſſe der Kinder keine Abzüge gemacht werden. In wie weit
weit ein ſolcher Abzug für die im Laufe des Semeſters durch Tod
oder Verſetzung der Eltern abgegangenen Kinder eintreten kann, hängt
von den Grundſätzen ab, welche in dieſer Beziehung für die die Schule
beſuchenden Civilkinder beſtehen.

§. 29. Der Betrag dieſer Liquidation wird auf Anweiſung der
Commiſſion von der Caſſe des die Beſatzung bildenden Truppentheils
oder, wenn mehrere zu derſelben gehören, des von dem Garniſon-Be-
fehlshaber dazu zu beſtimmenden Truppentheils an den Lehrer oder
Vorſtand der Schule gegen deſſen unter die Liquidation zu ſchreibende
Quittung gezahlt.

Für die ſchulfähigen Kinder der an Orten, wo keine Garniſon
ſich befindet, ſtehenden Landwehr-Bezirksfeldwebel iſt das Schulgeld

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[577/0591] Außerdem aber muß zu dem gedachten Behufe der Schulcommiſſion am Schluſſe jedes Semeſters von dem Schulvorſtande oder Lehrer der Schule eine Cenſurliſte in der Art zugeſtellt werden, daß er die ſich auf den Fleiß, die Fortſchritte und das Betragen der Kinder be- ziehenden Rubriken der Ueberweiſungsliſte ausfüllt, und dieſelbe der Garniſon-Schulcommiſſion zurückgiebt. §. 24. Etwanige Beſchwerdepunkte, welche von den Lehrern im Laufe des Semeſters oder durch die Cenſurliſte der Commiſſion ange- zeigt werden, hat dieſelbe ſofort dem Befehlshaber des betr. Truppen- theils mitzutheilen, die nach §. 88. der Milit.-Kirchenordn. für die möglichſt ſchleunige Abſtellung derſelben ſorgen muß. §. 25. Im Laufe des Semeſters darf kein Kind aus der Schule, der es überwieſen iſt, genommen werden, und ebenſowenig mitten im Semeſter eine neue Aufnahme erfolgen, es ſei denn, daß ein Garniſon- wechſel oder ſonſt dringende Umſtände ſolches erfordern, wovon ſodann die Garniſon-Schulcommiſſion zur weiteren Veranlaſſung in Kenntniß zu ſetzen iſt. §. 26. Machen örtliche Verhältniſſe für einzelne Garniſonen, in Bezug auf das Garniſon-Schulweſen, noch beſondere, im Vor- ſtehenden nicht enthaltene Beſtimmungen und Anordnungen erforderlich, ſo iſt dazu die Genehmigung des General-Commando’s und beziehungs- weiſe des Provinzial-Schulcollegiums oder der Regierung einzuholen. §. 28. Liquidation und Zahlung des Schulgeldes. Den Lehrern oder den Schulclaſſen dürfen für eingetretene Schul- verſäumniſſe der Kinder keine Abzüge gemacht werden. In wie weit weit ein ſolcher Abzug für die im Laufe des Semeſters durch Tod oder Verſetzung der Eltern abgegangenen Kinder eintreten kann, hängt von den Grundſätzen ab, welche in dieſer Beziehung für die die Schule beſuchenden Civilkinder beſtehen. §. 29. Der Betrag dieſer Liquidation wird auf Anweiſung der Commiſſion von der Caſſe des die Beſatzung bildenden Truppentheils oder, wenn mehrere zu derſelben gehören, des von dem Garniſon-Be- fehlshaber dazu zu beſtimmenden Truppentheils an den Lehrer oder Vorſtand der Schule gegen deſſen unter die Liquidation zu ſchreibende Quittung gezahlt. Für die ſchulfähigen Kinder der an Orten, wo keine Garniſon ſich befindet, ſtehenden Landwehr-Bezirksfeldwebel iſt das Schulgeld 37

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 577. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/591>, abgerufen am 23.04.2024.