Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

auch ferner aus Unsern Forsten frei verabreicht. Wenn jedoch ein
Schulgebäude durch Brand oder andern Zufall untergeht, giebt der
Fiscus nur dann das freie Bauholz zu dessen Wiederaufbau ganz oder
theilweise her, wenn die Schulgemeine nicht selbst eine Waldung be-
sitzt, aus welcher solches, bei forstwissenschaftlicher Benutzung, ganz
oder theilweise entnommen werden kann.

§. 5. Wenn Domainen-Einsassen mit Einsassen solcher Dörfer,
welche Privaten oder Communen gehören, zu einer Schul-Societät
verbunden sind, gilt die Regel, daß die Societäts- und Patronats-
lasten, sofern nicht durch die Schul-Einrichtungs-Protocolle und ander-
weite Urkunden oder durch verjährtes Herkommen (§§. 1. und 2.)
etwas Anderes festgestellt ist, von den verbundenen Eingesessenen und
Dominien gemeinschaftlich getragen werden müssen.

§. 6. Bei der Errichtung neuer, aus den Einsassen und Do-
mainen verschiedener Ortschaften bestehenden Schulgemeinen und der
Erweiterung schon vorhandener Schulgemeinen durch den Beitritt der
Einsassen und Dominien anderer Ortschaften muß das Beitrags-Ver-
hältniß der einzelnen Mitglieder zu den Patronats- und Societäts-
lasten vorher durch ein Regulativ bestimmt werden.

§. 7. Die verbundenen Dominien tragen zu den gemeinschaft-
lichen Patronatslasten nach der Zahl der Haushaltungen ihrer Hinter-
sassen bei, wogegen sie die Patronatsrechte gemeinschaftlich ausüben.
Die Vertheilung der Societätslasten ist nach dem Herkommen zu
bewirken.

41.

Rescr. v. 20. April 1846. (M.-Bl. S. 56.), betr. die Beför-
derung der Fortbildungsschulen für die aus Elemen-
tarschulen entlassene Jugend
.

Wo die gewerblichen und andern Lebensverhältnisse der Bewohner,
namentlich in den Städten, für künftige Handwerker und Gewerb-
treibende eine weitere Ausbildung, als sie die Elementarschule ge-
währen kann, besonders in technischen Fertigkeiten wünschenswerth
machen, kann nach den vorliegenden Resultaten auch das Interesse
der betheiligten Eltern und Meister für die Einrichtung von Fort-
bildungsschulen für Lehrlinge und Gesellen als vorhanden angenommen
werden, und wird es nur darauf ankommen, fähige und wohlgesinnte
Männer zur Leitung und Haltung solcher Schulstunden zu bewegen,

auch ferner aus Unſern Forſten frei verabreicht. Wenn jedoch ein
Schulgebäude durch Brand oder andern Zufall untergeht, giebt der
Fiscus nur dann das freie Bauholz zu deſſen Wiederaufbau ganz oder
theilweiſe her, wenn die Schulgemeine nicht ſelbſt eine Waldung be-
ſitzt, aus welcher ſolches, bei forſtwiſſenſchaftlicher Benutzung, ganz
oder theilweiſe entnommen werden kann.

§. 5. Wenn Domainen-Einſaſſen mit Einſaſſen ſolcher Dörfer,
welche Privaten oder Communen gehören, zu einer Schul-Societät
verbunden ſind, gilt die Regel, daß die Societäts- und Patronats-
laſten, ſofern nicht durch die Schul-Einrichtungs-Protocolle und ander-
weite Urkunden oder durch verjährtes Herkommen (§§. 1. und 2.)
etwas Anderes feſtgeſtellt iſt, von den verbundenen Eingeſeſſenen und
Dominien gemeinſchaftlich getragen werden müſſen.

§. 6. Bei der Errichtung neuer, aus den Einſaſſen und Do-
mainen verſchiedener Ortſchaften beſtehenden Schulgemeinen und der
Erweiterung ſchon vorhandener Schulgemeinen durch den Beitritt der
Einſaſſen und Dominien anderer Ortſchaften muß das Beitrags-Ver-
hältniß der einzelnen Mitglieder zu den Patronats- und Societäts-
laſten vorher durch ein Regulativ beſtimmt werden.

§. 7. Die verbundenen Dominien tragen zu den gemeinſchaft-
lichen Patronatslaſten nach der Zahl der Haushaltungen ihrer Hinter-
ſaſſen bei, wogegen ſie die Patronatsrechte gemeinſchaftlich ausüben.
Die Vertheilung der Societätslaſten iſt nach dem Herkommen zu
bewirken.

41.

Reſcr. v. 20. April 1846. (M.-Bl. S. 56.), betr. die Beför-
derung der Fortbildungsſchulen für die aus Elemen-
tarſchulen entlaſſene Jugend
.

Wo die gewerblichen und andern Lebensverhältniſſe der Bewohner,
namentlich in den Städten, für künftige Handwerker und Gewerb-
treibende eine weitere Ausbildung, als ſie die Elementarſchule ge-
währen kann, beſonders in techniſchen Fertigkeiten wünſchenswerth
machen, kann nach den vorliegenden Reſultaten auch das Intereſſe
der betheiligten Eltern und Meiſter für die Einrichtung von Fort-
bildungsſchulen für Lehrlinge und Geſellen als vorhanden angenommen
werden, und wird es nur darauf ankommen, fähige und wohlgeſinnte
Männer zur Leitung und Haltung ſolcher Schulſtunden zu bewegen,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0595" n="581"/>
auch ferner aus Un&#x017F;ern For&#x017F;ten frei verabreicht. Wenn jedoch ein<lb/>
Schulgebäude durch Brand oder andern Zufall untergeht, giebt der<lb/>
Fiscus nur dann das freie Bauholz zu de&#x017F;&#x017F;en Wiederaufbau ganz oder<lb/>
theilwei&#x017F;e her, wenn die Schulgemeine nicht &#x017F;elb&#x017F;t eine Waldung be-<lb/>
&#x017F;itzt, aus welcher &#x017F;olches, bei for&#x017F;twi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftlicher Benutzung, ganz<lb/>
oder theilwei&#x017F;e entnommen werden kann.</p><lb/>
          <p>§. 5. Wenn Domainen-Ein&#x017F;a&#x017F;&#x017F;en mit Ein&#x017F;a&#x017F;&#x017F;en &#x017F;olcher Dörfer,<lb/>
welche Privaten oder Communen gehören, zu einer Schul-Societät<lb/>
verbunden &#x017F;ind, gilt die Regel, daß die Societäts- und Patronats-<lb/>
la&#x017F;ten, &#x017F;ofern nicht durch die Schul-Einrichtungs-Protocolle und ander-<lb/>
weite Urkunden oder durch verjährtes Herkommen (§§. 1. und 2.)<lb/>
etwas Anderes fe&#x017F;tge&#x017F;tellt i&#x017F;t, von den verbundenen Einge&#x017F;e&#x017F;&#x017F;enen und<lb/>
Dominien gemein&#x017F;chaftlich getragen werden mü&#x017F;&#x017F;en.</p><lb/>
          <p>§. 6. Bei der Errichtung neuer, aus den Ein&#x017F;a&#x017F;&#x017F;en und Do-<lb/>
mainen ver&#x017F;chiedener Ort&#x017F;chaften be&#x017F;tehenden Schulgemeinen und der<lb/>
Erweiterung &#x017F;chon vorhandener Schulgemeinen durch den Beitritt der<lb/>
Ein&#x017F;a&#x017F;&#x017F;en und Dominien anderer Ort&#x017F;chaften muß das Beitrags-Ver-<lb/>
hältniß der einzelnen Mitglieder zu den Patronats- und Societäts-<lb/>
la&#x017F;ten vorher durch ein Regulativ be&#x017F;timmt werden.</p><lb/>
          <p>§. 7. Die verbundenen Dominien tragen zu den gemein&#x017F;chaft-<lb/>
lichen Patronatsla&#x017F;ten nach der Zahl der Haushaltungen ihrer Hinter-<lb/>
&#x017F;a&#x017F;&#x017F;en bei, wogegen &#x017F;ie die Patronatsrechte gemein&#x017F;chaftlich ausüben.<lb/>
Die Vertheilung der Societätsla&#x017F;ten i&#x017F;t nach dem Herkommen zu<lb/>
bewirken.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b">41.</hi> </head><lb/>
          <p><hi rendition="#g">Re&#x017F;cr</hi>. v. 20. April 1846. (M.-Bl. S. 56.), <hi rendition="#g">betr. die Beför-<lb/>
derung der Fortbildungs&#x017F;chulen für die aus Elemen-<lb/>
tar&#x017F;chulen entla&#x017F;&#x017F;ene Jugend</hi>.</p><lb/>
          <p>Wo die gewerblichen und andern Lebensverhältni&#x017F;&#x017F;e der Bewohner,<lb/>
namentlich in den Städten, für künftige Handwerker und Gewerb-<lb/>
treibende eine weitere Ausbildung, als &#x017F;ie die Elementar&#x017F;chule ge-<lb/>
währen kann, be&#x017F;onders in techni&#x017F;chen Fertigkeiten wün&#x017F;chenswerth<lb/>
machen, kann nach den vorliegenden Re&#x017F;ultaten auch das Intere&#x017F;&#x017F;e<lb/>
der betheiligten Eltern und Mei&#x017F;ter für die Einrichtung von Fort-<lb/>
bildungs&#x017F;chulen für Lehrlinge und Ge&#x017F;ellen als vorhanden angenommen<lb/>
werden, und wird es nur darauf ankommen, fähige und wohlge&#x017F;innte<lb/>
Männer zur Leitung und Haltung &#x017F;olcher Schul&#x017F;tunden zu bewegen,<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[581/0595] auch ferner aus Unſern Forſten frei verabreicht. Wenn jedoch ein Schulgebäude durch Brand oder andern Zufall untergeht, giebt der Fiscus nur dann das freie Bauholz zu deſſen Wiederaufbau ganz oder theilweiſe her, wenn die Schulgemeine nicht ſelbſt eine Waldung be- ſitzt, aus welcher ſolches, bei forſtwiſſenſchaftlicher Benutzung, ganz oder theilweiſe entnommen werden kann. §. 5. Wenn Domainen-Einſaſſen mit Einſaſſen ſolcher Dörfer, welche Privaten oder Communen gehören, zu einer Schul-Societät verbunden ſind, gilt die Regel, daß die Societäts- und Patronats- laſten, ſofern nicht durch die Schul-Einrichtungs-Protocolle und ander- weite Urkunden oder durch verjährtes Herkommen (§§. 1. und 2.) etwas Anderes feſtgeſtellt iſt, von den verbundenen Eingeſeſſenen und Dominien gemeinſchaftlich getragen werden müſſen. §. 6. Bei der Errichtung neuer, aus den Einſaſſen und Do- mainen verſchiedener Ortſchaften beſtehenden Schulgemeinen und der Erweiterung ſchon vorhandener Schulgemeinen durch den Beitritt der Einſaſſen und Dominien anderer Ortſchaften muß das Beitrags-Ver- hältniß der einzelnen Mitglieder zu den Patronats- und Societäts- laſten vorher durch ein Regulativ beſtimmt werden. §. 7. Die verbundenen Dominien tragen zu den gemeinſchaft- lichen Patronatslaſten nach der Zahl der Haushaltungen ihrer Hinter- ſaſſen bei, wogegen ſie die Patronatsrechte gemeinſchaftlich ausüben. Die Vertheilung der Societätslaſten iſt nach dem Herkommen zu bewirken. 41. Reſcr. v. 20. April 1846. (M.-Bl. S. 56.), betr. die Beför- derung der Fortbildungsſchulen für die aus Elemen- tarſchulen entlaſſene Jugend. Wo die gewerblichen und andern Lebensverhältniſſe der Bewohner, namentlich in den Städten, für künftige Handwerker und Gewerb- treibende eine weitere Ausbildung, als ſie die Elementarſchule ge- währen kann, beſonders in techniſchen Fertigkeiten wünſchenswerth machen, kann nach den vorliegenden Reſultaten auch das Intereſſe der betheiligten Eltern und Meiſter für die Einrichtung von Fort- bildungsſchulen für Lehrlinge und Geſellen als vorhanden angenommen werden, und wird es nur darauf ankommen, fähige und wohlgeſinnte Männer zur Leitung und Haltung ſolcher Schulſtunden zu bewegen,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/595
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 581. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/595>, abgerufen am 29.03.2024.