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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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selben auf den Bericht vom I. v. M. hierdurch eröffnet wird, aus der
Verfügung vom 21. December v. J. (M.-Bl. 1842. S. 14.) richtig
entnommen, daß bei den Prüfungen pro facultate docendi die theo-
logischen Wissenschaften nicht mehr als viertes Hauptfach zu betrach-
ten, und die theologische Prüfung wegen Uebernahme des Religions-
Unterrichts an höhern Lehranstalten unabhängig für sich bestehen soll.
Hieraus folgt, daß ein Candidat, welcher in der Prüfung pro facultate
docendi
bloß in den theologischen Wissenschaften den gesetzlichen An-
forderungen entspricht, in den übrigen Lehrfächern dagegen die Be-
dingungen, unter welchen die unbedingte oder bedingte facultas docendi
nach Maßgabe der Verfügung vom 3. Februar 1838. (Ann. S. 655.)
ertheilt werden darf, nicht erfüllt, abzuweisen ist. In einem solchen
Falle ist auch über seine Leistungen in den theologischen Wissenschaften
und über seine Fähigkeit zur Uebernahme des Religions-Unterrichts
ein besonderes Zeugniß dem Candidaten nicht auszustellen, da diese
Prüfung nur auf besondere Anordnung der Provinzial-Behörden, mit-
hin als Prüfung pro loco vorzunehmen ist, und nach Maßgabe der
Verfügung vom 21. December v. J. in einem bloßen Colloquio und
in Probelectionen, oder, wenn der Candidat in der theologischen Prü-
fung nur mittelmäßig bestanden hat, auch in einer neuen Prüfung be-
steht, nach deren Resultat die Königl. wissenschaftliche Prüfungs-Com-
mission sich in dem auszufertigenden Zeugnisse auszusprechen hat.
Außer dem Falle einer Prüfung pro loco hat die Königl. wissenschaft-
liche Prüfungs-Commission nur dann ein Zeugniß über die Fähigkeit
zur Uebernahme des Religions-Unterrichts an höheren Unterrichts-An-
stalten auszustellen, wenn der Candidat in der Prüfung überhaupt sich
die unbedingte oder bedingte facultas docendi erworben hat.
Von der Prüfung in den theologischen Wissenschaften behufs der
Uebernahme des Religions-Unterrichts an den höheren
Unterrichts-Anstalten
ist aber die Prüfung in den Religionskennt-
nissen im Allgemeinen zu unterscheiden, welche auch von denjenigen
nach §. 21. des Prüfungs-Reglements gefordert werden muß, die keinen
Religions-Unterricht ertheilen wollen. Diese Prüfung ist stets
als ein integrirender Theil der Prüfung pro facultate docendi
anzusehen, deshalb in keinem Falle auszulassen und das Resultat der-
selben jedesmal in dem auszufertigenden Zeugnisse zu bemerken. (den
28. April.)

ſelben auf den Bericht vom I. v. M. hierdurch eröffnet wird, aus der
Verfügung vom 21. December v. J. (M.-Bl. 1842. S. 14.) richtig
entnommen, daß bei den Prüfungen pro facultate docendi die theo-
logiſchen Wiſſenſchaften nicht mehr als viertes Hauptfach zu betrach-
ten, und die theologiſche Prüfung wegen Uebernahme des Religions-
Unterrichts an höhern Lehranſtalten unabhängig für ſich beſtehen ſoll.
Hieraus folgt, daß ein Candidat, welcher in der Prüfung pro facultate
docendi
bloß in den theologiſchen Wiſſenſchaften den geſetzlichen An-
forderungen entſpricht, in den übrigen Lehrfächern dagegen die Be-
dingungen, unter welchen die unbedingte oder bedingte facultas docendi
nach Maßgabe der Verfügung vom 3. Februar 1838. (Ann. S. 655.)
ertheilt werden darf, nicht erfüllt, abzuweiſen iſt. In einem ſolchen
Falle iſt auch über ſeine Leiſtungen in den theologiſchen Wiſſenſchaften
und über ſeine Fähigkeit zur Uebernahme des Religions-Unterrichts
ein beſonderes Zeugniß dem Candidaten nicht auszuſtellen, da dieſe
Prüfung nur auf beſondere Anordnung der Provinzial-Behörden, mit-
hin als Prüfung pro loco vorzunehmen iſt, und nach Maßgabe der
Verfügung vom 21. December v. J. in einem bloßen Colloquio und
in Probelectionen, oder, wenn der Candidat in der theologiſchen Prü-
fung nur mittelmäßig beſtanden hat, auch in einer neuen Prüfung be-
ſteht, nach deren Reſultat die Königl. wiſſenſchaftliche Prüfungs-Com-
miſſion ſich in dem auszufertigenden Zeugniſſe auszuſprechen hat.
Außer dem Falle einer Prüfung pro loco hat die Königl. wiſſenſchaft-
liche Prüfungs-Commiſſion nur dann ein Zeugniß über die Fähigkeit
zur Uebernahme des Religions-Unterrichts an höheren Unterrichts-An-
ſtalten auszuſtellen, wenn der Candidat in der Prüfung überhaupt ſich
die unbedingte oder bedingte facultas docendi erworben hat.
Von der Prüfung in den theologiſchen Wiſſenſchaften behufs der
Uebernahme des Religions-Unterrichts an den höheren
Unterrichts-Anſtalten
iſt aber die Prüfung in den Religionskennt-
niſſen im Allgemeinen zu unterſcheiden, welche auch von denjenigen
nach §. 21. des Prüfungs-Reglements gefordert werden muß, die keinen
Religions-Unterricht ertheilen wollen. Dieſe Prüfung iſt ſtets
als ein integrirender Theil der Prüfung pro facultate docendi
anzuſehen, deshalb in keinem Falle auszulaſſen und das Reſultat der-
ſelben jedesmal in dem auszufertigenden Zeugniſſe zu bemerken. (den
28. April.)

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[586/0600] ſelben auf den Bericht vom I. v. M. hierdurch eröffnet wird, aus der Verfügung vom 21. December v. J. (M.-Bl. 1842. S. 14.) richtig entnommen, daß bei den Prüfungen pro facultate docendi die theo- logiſchen Wiſſenſchaften nicht mehr als viertes Hauptfach zu betrach- ten, und die theologiſche Prüfung wegen Uebernahme des Religions- Unterrichts an höhern Lehranſtalten unabhängig für ſich beſtehen ſoll. Hieraus folgt, daß ein Candidat, welcher in der Prüfung pro facultate docendi bloß in den theologiſchen Wiſſenſchaften den geſetzlichen An- forderungen entſpricht, in den übrigen Lehrfächern dagegen die Be- dingungen, unter welchen die unbedingte oder bedingte facultas docendi nach Maßgabe der Verfügung vom 3. Februar 1838. (Ann. S. 655.) ertheilt werden darf, nicht erfüllt, abzuweiſen iſt. In einem ſolchen Falle iſt auch über ſeine Leiſtungen in den theologiſchen Wiſſenſchaften und über ſeine Fähigkeit zur Uebernahme des Religions-Unterrichts ein beſonderes Zeugniß dem Candidaten nicht auszuſtellen, da dieſe Prüfung nur auf beſondere Anordnung der Provinzial-Behörden, mit- hin als Prüfung pro loco vorzunehmen iſt, und nach Maßgabe der Verfügung vom 21. December v. J. in einem bloßen Colloquio und in Probelectionen, oder, wenn der Candidat in der theologiſchen Prü- fung nur mittelmäßig beſtanden hat, auch in einer neuen Prüfung be- ſteht, nach deren Reſultat die Königl. wiſſenſchaftliche Prüfungs-Com- miſſion ſich in dem auszufertigenden Zeugniſſe auszuſprechen hat. Außer dem Falle einer Prüfung pro loco hat die Königl. wiſſenſchaft- liche Prüfungs-Commiſſion nur dann ein Zeugniß über die Fähigkeit zur Uebernahme des Religions-Unterrichts an höheren Unterrichts-An- ſtalten auszuſtellen, wenn der Candidat in der Prüfung überhaupt ſich die unbedingte oder bedingte facultas docendi erworben hat. Von der Prüfung in den theologiſchen Wiſſenſchaften behufs der Uebernahme des Religions-Unterrichts an den höheren Unterrichts-Anſtalten iſt aber die Prüfung in den Religionskennt- niſſen im Allgemeinen zu unterſcheiden, welche auch von denjenigen nach §. 21. des Prüfungs-Reglements gefordert werden muß, die keinen Religions-Unterricht ertheilen wollen. Dieſe Prüfung iſt ſtets als ein integrirender Theil der Prüfung pro facultate docendi anzuſehen, deshalb in keinem Falle auszulaſſen und das Reſultat der- ſelben jedesmal in dem auszufertigenden Zeugniſſe zu bemerken. (den 28. April.)

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 586. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/600>, abgerufen am 24.04.2024.