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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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mit der Lehre von der Wärme, der Electricität, dem Magne-
tismus, vom Lichte etc.;
g) in der Chemie: Kenntniß von dem chemischen Verhalten der
Grundstoffe und ihrer Hauptverbindungen, der wichtigsten orga-
nischen Substanzen und der Salze.

§. 5. Die Prüfung wird von der dazu bestellten Prüfungs-Com-
mission gehalten. Diese besteht aus einem Commissarius der Regierung
(in der Regel dem Schul-Departements-Rathe), einem von der Re-
gierung dazu ernannten Mitgliede der Local-Schulbehörde (des Epho-
rats, Scholarchats, Curatorii oder der Schul-Commission), dem Director
oder Rector der Schule und den in der obersten Classe wissenschaft-
lichen Unterricht ertheilenden Lehrern. Uebrigens sind alle Lehrer der
Anstalt verpflichtet, der Prüfung beizuwohnen, und die übrigen Mit-
glieder der Local-Schulbehörde jedesmal dazu einzuladen. Auf das
Urtheil über das Resultat der Prüfung haben jedoch nur die Stimmen
der wirklichen Mitglieder der Prüfungs-Commission Einfluß.

§. 6. Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und mündliche.

§. 7. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von
dem Director und den Lehrern gemeinschaftlich bestimmt und dem
Königl. Comissarius zur Genehmigung eingereicht; doch steht es dem
Letzteren frei, nach Umständen die Themata selbst zu bestimmen. Alle
zugleich zu entlassenden Examinanden erhalten dieselben Aufgaben zur
Bearbeitung.

§. 8. Die schriftlichen Prüfungs-Arbeiten bestehen:

a) in einem deutschen Aufsatze, welcher vorzüglich die Bildung des
Verstandes und der Phantasie, und die Sicherheit und Gewandtheit
im Gebrauch der Sprache beurkunden soll;
b) in einer Uebersetzung eines deutschen Stückes in das Lateinische;
c) in einem französischen Aufsatze, wozu das Thema aus dem Ideen-
kreise des Examinanden, besonders uns der neueren Geschichte,
zu wählen ist;
d) in einem englischen, resp. italienischen Aufsatze, wozu ein ähn-
liches oder auch dasselbe Thema, welches für den französischen
gegeben ist, gewählt werden kann;
e) in einem mathematischen, bestehend in der Lösung von zwei geo-
metrischen und zwei arithmetischen Aufgaben;
mit der Lehre von der Wärme, der Electricität, dem Magne-
tismus, vom Lichte ꝛc.;
γ) in der Chemie: Kenntniß von dem chemiſchen Verhalten der
Grundſtoffe und ihrer Hauptverbindungen, der wichtigſten orga-
niſchen Subſtanzen und der Salze.

§. 5. Die Prüfung wird von der dazu beſtellten Prüfungs-Com-
miſſion gehalten. Dieſe beſteht aus einem Commiſſarius der Regierung
(in der Regel dem Schul-Departements-Rathe), einem von der Re-
gierung dazu ernannten Mitgliede der Local-Schulbehörde (des Epho-
rats, Scholarchats, Curatorii oder der Schul-Commiſſion), dem Director
oder Rector der Schule und den in der oberſten Claſſe wiſſenſchaft-
lichen Unterricht ertheilenden Lehrern. Uebrigens ſind alle Lehrer der
Anſtalt verpflichtet, der Prüfung beizuwohnen, und die übrigen Mit-
glieder der Local-Schulbehörde jedesmal dazu einzuladen. Auf das
Urtheil über das Reſultat der Prüfung haben jedoch nur die Stimmen
der wirklichen Mitglieder der Prüfungs-Commiſſion Einfluß.

§. 6. Die Prüfung zerfällt in eine ſchriftliche und mündliche.

§. 7. Die Aufgaben für die ſchriftliche Prüfung werden von
dem Director und den Lehrern gemeinſchaftlich beſtimmt und dem
Königl. Comiſſarius zur Genehmigung eingereicht; doch ſteht es dem
Letzteren frei, nach Umſtänden die Themata ſelbſt zu beſtimmen. Alle
zugleich zu entlaſſenden Examinanden erhalten dieſelben Aufgaben zur
Bearbeitung.

§. 8. Die ſchriftlichen Prüfungs-Arbeiten beſtehen:

a) in einem deutſchen Aufſatze, welcher vorzüglich die Bildung des
Verſtandes und der Phantaſie, und die Sicherheit und Gewandtheit
im Gebrauch der Sprache beurkunden ſoll;
b) in einer Ueberſetzung eines deutſchen Stückes in das Lateiniſche;
c) in einem franzöſiſchen Aufſatze, wozu das Thema aus dem Ideen-
kreiſe des Examinanden, beſonders uns der neueren Geſchichte,
zu wählen iſt;
d) in einem engliſchen, reſp. italieniſchen Aufſatze, wozu ein ähn-
liches oder auch daſſelbe Thema, welches für den franzöſiſchen
gegeben iſt, gewählt werden kann;
e) in einem mathematiſchen, beſtehend in der Löſung von zwei geo-
metriſchen und zwei arithmetiſchen Aufgaben;
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[599/0613] mit der Lehre von der Wärme, der Electricität, dem Magne- tismus, vom Lichte ꝛc.; γ) in der Chemie: Kenntniß von dem chemiſchen Verhalten der Grundſtoffe und ihrer Hauptverbindungen, der wichtigſten orga- niſchen Subſtanzen und der Salze. §. 5. Die Prüfung wird von der dazu beſtellten Prüfungs-Com- miſſion gehalten. Dieſe beſteht aus einem Commiſſarius der Regierung (in der Regel dem Schul-Departements-Rathe), einem von der Re- gierung dazu ernannten Mitgliede der Local-Schulbehörde (des Epho- rats, Scholarchats, Curatorii oder der Schul-Commiſſion), dem Director oder Rector der Schule und den in der oberſten Claſſe wiſſenſchaft- lichen Unterricht ertheilenden Lehrern. Uebrigens ſind alle Lehrer der Anſtalt verpflichtet, der Prüfung beizuwohnen, und die übrigen Mit- glieder der Local-Schulbehörde jedesmal dazu einzuladen. Auf das Urtheil über das Reſultat der Prüfung haben jedoch nur die Stimmen der wirklichen Mitglieder der Prüfungs-Commiſſion Einfluß. §. 6. Die Prüfung zerfällt in eine ſchriftliche und mündliche. §. 7. Die Aufgaben für die ſchriftliche Prüfung werden von dem Director und den Lehrern gemeinſchaftlich beſtimmt und dem Königl. Comiſſarius zur Genehmigung eingereicht; doch ſteht es dem Letzteren frei, nach Umſtänden die Themata ſelbſt zu beſtimmen. Alle zugleich zu entlaſſenden Examinanden erhalten dieſelben Aufgaben zur Bearbeitung. §. 8. Die ſchriftlichen Prüfungs-Arbeiten beſtehen: a) in einem deutſchen Aufſatze, welcher vorzüglich die Bildung des Verſtandes und der Phantaſie, und die Sicherheit und Gewandtheit im Gebrauch der Sprache beurkunden ſoll; b) in einer Ueberſetzung eines deutſchen Stückes in das Lateiniſche; c) in einem franzöſiſchen Aufſatze, wozu das Thema aus dem Ideen- kreiſe des Examinanden, beſonders uns der neueren Geſchichte, zu wählen iſt; d) in einem engliſchen, reſp. italieniſchen Aufſatze, wozu ein ähn- liches oder auch daſſelbe Thema, welches für den franzöſiſchen gegeben iſt, gewählt werden kann; e) in einem mathematiſchen, beſtehend in der Löſung von zwei geo- metriſchen und zwei arithmetiſchen Aufgaben;

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 599. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/613>, abgerufen am 24.04.2024.