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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Beihülfe der Zweck würde aufgegeben werden müssen, oder ob wenig-
stens besondere Gründe obwalten, um eine Mitwirkung des Staats
für die vollständigere Erreichung des zu erstrebenden Zweckes als em-
pfehlenswerth und dem dafür in Anspruch genommenen Aufwande
entsprechend erscheinen zu lassen.

Muß zur Erreichung des Zweckes zur Aufführung von Gebäuden
geschritten werden, so muß:

1) auch deren Nothwendigkeit dargethan sein, und der Betrag der
zur Ausführung erforderlichen Kosten durch technische Veranschla-
gung oder wenigstens durch einen auf sachverständiger Abschätzung
beruhenden und in Bezug auf den Umfang des Baues und auf
die Weise der Ausführung genügend erläuterten Kosten-Ueberschlag
ermittelt werden.
Bei Ausarbeitung der Baupläne und Anschläge muß das
nach obigen Voraussetzungen festgestellte Bedürfniß berücksichtigt,
jeder unnütze Luxus vermieden, und diejenige Bauart gewählt
werden, welche neben einer zweckmäßigen Sparsamkeit zugleich
für die längere Dauer des Gebäudes Bürgschaft leistet und in
der äußeren Form sowohl als in der inneren Einrichtung den
Forderungen der Baukunst entspricht.
Es versteht sich also von selbst, daß, so wenig eine solche
Bauart empfohlen oder vorgeschrieben werden darf, bei welcher
ein geringerer Kostenaufwand durch Mangel an Dauerhaftigkeit
und Zweckmäßigkeit überwogen würde, ebensowenig auch durch die
einseitige Verfolgung ästhetischer und künstlerischer Rücksichten die
wahre, durch die jeweiligen Zustände der Staatscasse gebotene
Wirthlichkeit beeinträchtigt werden soll.
Sodann ist
2) zu ermitteln und nachzuweisen, welcher Theil der Baukosten durch
Beiträge aus dem Kirchenärarium ohne Nachtheil für die auf
das letztere hingewiesenen und wirklich nothwendigen fortlaufen-
den Ausgaben (§§. 712. 713. Tit. 11. und §. 37. Tit. 12.
Th. II. A. L.-R.), ferner durch die von dem Patron, von der
Commune, oder bei Pfarrbauten von dem Pfarrer unentgeltlich
herzugebenden Baumaterialien (§§. 729. und 787. Tit. 11. l. c.),
sowie durch Benutzung der Materialien oder durch Verkauf der
alten Kirchen- und Schul-Gebäude, soweit dieselben durch den

Beihülfe der Zweck würde aufgegeben werden müſſen, oder ob wenig-
ſtens beſondere Gründe obwalten, um eine Mitwirkung des Staats
für die vollſtändigere Erreichung des zu erſtrebenden Zweckes als em-
pfehlenswerth und dem dafür in Anſpruch genommenen Aufwande
entſprechend erſcheinen zu laſſen.

Muß zur Erreichung des Zweckes zur Aufführung von Gebäuden
geſchritten werden, ſo muß:

1) auch deren Nothwendigkeit dargethan ſein, und der Betrag der
zur Ausführung erforderlichen Koſten durch techniſche Veranſchla-
gung oder wenigſtens durch einen auf ſachverſtändiger Abſchätzung
beruhenden und in Bezug auf den Umfang des Baues und auf
die Weiſe der Ausführung genügend erläuterten Koſten-Ueberſchlag
ermittelt werden.
Bei Ausarbeitung der Baupläne und Anſchläge muß das
nach obigen Vorausſetzungen feſtgeſtellte Bedürfniß berückſichtigt,
jeder unnütze Luxus vermieden, und diejenige Bauart gewählt
werden, welche neben einer zweckmäßigen Sparſamkeit zugleich
für die längere Dauer des Gebäudes Bürgſchaft leiſtet und in
der äußeren Form ſowohl als in der inneren Einrichtung den
Forderungen der Baukunſt entſpricht.
Es verſteht ſich alſo von ſelbſt, daß, ſo wenig eine ſolche
Bauart empfohlen oder vorgeſchrieben werden darf, bei welcher
ein geringerer Koſtenaufwand durch Mangel an Dauerhaftigkeit
und Zweckmäßigkeit überwogen würde, ebenſowenig auch durch die
einſeitige Verfolgung äſthetiſcher und künſtleriſcher Rückſichten die
wahre, durch die jeweiligen Zuſtände der Staatscaſſe gebotene
Wirthlichkeit beeinträchtigt werden ſoll.
Sodann iſt
2) zu ermitteln und nachzuweiſen, welcher Theil der Baukoſten durch
Beiträge aus dem Kirchenärarium ohne Nachtheil für die auf
das letztere hingewieſenen und wirklich nothwendigen fortlaufen-
den Ausgaben (§§. 712. 713. Tit. 11. und §. 37. Tit. 12.
Th. II. A. L.-R.), ferner durch die von dem Patron, von der
Commune, oder bei Pfarrbauten von dem Pfarrer unentgeltlich
herzugebenden Baumaterialien (§§. 729. und 787. Tit. 11. l. c.),
ſowie durch Benutzung der Materialien oder durch Verkauf der
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[602/0616] Beihülfe der Zweck würde aufgegeben werden müſſen, oder ob wenig- ſtens beſondere Gründe obwalten, um eine Mitwirkung des Staats für die vollſtändigere Erreichung des zu erſtrebenden Zweckes als em- pfehlenswerth und dem dafür in Anſpruch genommenen Aufwande entſprechend erſcheinen zu laſſen. Muß zur Erreichung des Zweckes zur Aufführung von Gebäuden geſchritten werden, ſo muß: 1) auch deren Nothwendigkeit dargethan ſein, und der Betrag der zur Ausführung erforderlichen Koſten durch techniſche Veranſchla- gung oder wenigſtens durch einen auf ſachverſtändiger Abſchätzung beruhenden und in Bezug auf den Umfang des Baues und auf die Weiſe der Ausführung genügend erläuterten Koſten-Ueberſchlag ermittelt werden. Bei Ausarbeitung der Baupläne und Anſchläge muß das nach obigen Vorausſetzungen feſtgeſtellte Bedürfniß berückſichtigt, jeder unnütze Luxus vermieden, und diejenige Bauart gewählt werden, welche neben einer zweckmäßigen Sparſamkeit zugleich für die längere Dauer des Gebäudes Bürgſchaft leiſtet und in der äußeren Form ſowohl als in der inneren Einrichtung den Forderungen der Baukunſt entſpricht. Es verſteht ſich alſo von ſelbſt, daß, ſo wenig eine ſolche Bauart empfohlen oder vorgeſchrieben werden darf, bei welcher ein geringerer Koſtenaufwand durch Mangel an Dauerhaftigkeit und Zweckmäßigkeit überwogen würde, ebenſowenig auch durch die einſeitige Verfolgung äſthetiſcher und künſtleriſcher Rückſichten die wahre, durch die jeweiligen Zuſtände der Staatscaſſe gebotene Wirthlichkeit beeinträchtigt werden ſoll. Sodann iſt 2) zu ermitteln und nachzuweiſen, welcher Theil der Baukoſten durch Beiträge aus dem Kirchenärarium ohne Nachtheil für die auf das letztere hingewieſenen und wirklich nothwendigen fortlaufen- den Ausgaben (§§. 712. 713. Tit. 11. und §. 37. Tit. 12. Th. II. A. L.-R.), ferner durch die von dem Patron, von der Commune, oder bei Pfarrbauten von dem Pfarrer unentgeltlich herzugebenden Baumaterialien (§§. 729. und 787. Tit. 11. l. c.), ſowie durch Benutzung der Materialien oder durch Verkauf der alten Kirchen- und Schul-Gebäude, ſoweit dieſelben durch den

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 602. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/616>, abgerufen am 25.04.2024.