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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Immatriculation Statt. Wer diese Unterschrift verweigert, ist sofort
und ohne alle Nachsicht von der Universität zu verweisen.

Art. 8. Die Mitglieder einer burschenschaftlichen oder einer auf
politische Zwecke unter irgend einem Namen gerichteten, unerlaubten
Verbindung trifft (vorbehaltlich der etwa zu verhängenden Criminal-
strafen) geschärfte Relegation. Die künftig aus solchem Grunde mit
geschärfter Relegation Bestraften sollen ebensowenig zum Civildienste,
als zu einem kirchlichen oder Schulamte, zu einer academischen Würde,
zur Advocatur, zur ärztlichen oder chirurgischen Praxis, innerhalb der
Staaten des deutschen Bundes, zugelassen werden.

Würde sich eine Regierung durch besonders erhebliche Gründe
bewogen finden, eine, gegen einen ihrer Unterthanen wegen Verbin-
dungen der bezeichneten Art erkannte Strafe im Gnadenwege zu
mildern oder nachzulassen, so wird dieses nie ohne sorgfältige Erwä-
gung aller Umstände, ohne Ueberzeugung von dem Austritte des Ver-
irrten aus jeder gesetzwidrigen Verbindung und ohne Anordnung der
erforderlichen Aufsicht geschehen.

Art. 9. Die Regierungen werden das Erforderliche verfügen,
damit in Fällen, wo politische Verbindungen der Studirenden auf
Universitäten vorkommen, sämmtliche übrige Universitäten hiervon
benachrichtigt werden.

53.

Instruction für die Generalsuperintendenten v. 14. Mai
1829. (v. K. Ann. B. 13. S. 279.)

(s. S. 40. unten.)


Immatriculation Statt. Wer dieſe Unterſchrift verweigert, iſt ſofort
und ohne alle Nachſicht von der Univerſität zu verweiſen.

Art. 8. Die Mitglieder einer burſchenſchaftlichen oder einer auf
politiſche Zwecke unter irgend einem Namen gerichteten, unerlaubten
Verbindung trifft (vorbehaltlich der etwa zu verhängenden Criminal-
ſtrafen) geſchärfte Relegation. Die künftig aus ſolchem Grunde mit
geſchärfter Relegation Beſtraften ſollen ebenſowenig zum Civildienſte,
als zu einem kirchlichen oder Schulamte, zu einer academiſchen Würde,
zur Advocatur, zur ärztlichen oder chirurgiſchen Praxis, innerhalb der
Staaten des deutſchen Bundes, zugelaſſen werden.

Würde ſich eine Regierung durch beſonders erhebliche Gründe
bewogen finden, eine, gegen einen ihrer Unterthanen wegen Verbin-
dungen der bezeichneten Art erkannte Strafe im Gnadenwege zu
mildern oder nachzulaſſen, ſo wird dieſes nie ohne ſorgfältige Erwä-
gung aller Umſtände, ohne Ueberzeugung von dem Austritte des Ver-
irrten aus jeder geſetzwidrigen Verbindung und ohne Anordnung der
erforderlichen Aufſicht geſchehen.

Art. 9. Die Regierungen werden das Erforderliche verfügen,
damit in Fällen, wo politiſche Verbindungen der Studirenden auf
Univerſitäten vorkommen, ſämmtliche übrige Univerſitäten hiervon
benachrichtigt werden.

53.

Inſtruction für die Generalſuperintendenten v. 14. Mai
1829. (v. K. Ann. B. 13. S. 279.)

(ſ. S. 40. unten.)


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[615/0629] Immatriculation Statt. Wer dieſe Unterſchrift verweigert, iſt ſofort und ohne alle Nachſicht von der Univerſität zu verweiſen. Art. 8. Die Mitglieder einer burſchenſchaftlichen oder einer auf politiſche Zwecke unter irgend einem Namen gerichteten, unerlaubten Verbindung trifft (vorbehaltlich der etwa zu verhängenden Criminal- ſtrafen) geſchärfte Relegation. Die künftig aus ſolchem Grunde mit geſchärfter Relegation Beſtraften ſollen ebenſowenig zum Civildienſte, als zu einem kirchlichen oder Schulamte, zu einer academiſchen Würde, zur Advocatur, zur ärztlichen oder chirurgiſchen Praxis, innerhalb der Staaten des deutſchen Bundes, zugelaſſen werden. Würde ſich eine Regierung durch beſonders erhebliche Gründe bewogen finden, eine, gegen einen ihrer Unterthanen wegen Verbin- dungen der bezeichneten Art erkannte Strafe im Gnadenwege zu mildern oder nachzulaſſen, ſo wird dieſes nie ohne ſorgfältige Erwä- gung aller Umſtände, ohne Ueberzeugung von dem Austritte des Ver- irrten aus jeder geſetzwidrigen Verbindung und ohne Anordnung der erforderlichen Aufſicht geſchehen. Art. 9. Die Regierungen werden das Erforderliche verfügen, damit in Fällen, wo politiſche Verbindungen der Studirenden auf Univerſitäten vorkommen, ſämmtliche übrige Univerſitäten hiervon benachrichtigt werden. 53. Inſtruction für die Generalſuperintendenten v. 14. Mai 1829. (v. K. Ann. B. 13. S. 279.) (ſ. S. 40. unten.)

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 615. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/629>, abgerufen am 25.04.2024.