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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 58. Völkerrecht im Zustand des Friedens.
Vierte Unterabtheilung.
Die internationalen Rechtsverhältnisse der
Staatsangehörigen.
Categorien.

58. Die der Staatsgewalt eines bestimmten Staates unter-
worfenen Personen sind es entweder in jeder Beziehung (eigent-
liche Staatsgenossen oder Unterthanen), oder nur in gewisser
Hinsicht.

Eigentliche Staatsgenossen oder Unterthanen sind
nach völkerrechtlichen Grundsätzen:

die in einem Lande Domicilirten, d. h. jeder, der darin eine
feste häusliche Einrichtung für sich getroffen hat (Land-
sassen
im weitesten Sinne des Wortes), es seien nun
Eingeborene oder Herübergezogene;
die in Militär-, Civil- oder Schiffsdienste eines Landes ohne
Vorbehalt eingetretenen Personen;
die Ehefrauen der Vorgenannten;
die Ehekinder eines inländischen Vaters oder die unehelichen
Kinder einer solchen Mutter und deren fernere Descen-
denz, auch die im Auslande geborenen, 1 so lange sie nicht
anderwärts mit Bewilligung ihrer Privatvorgesetzten ein
Domicil genommen haben;
die Findlinge im Lande, wenn kein anderes Vaterland ermit-
telt wird. 2

Nur in einzelnen Beziehungen sind der Staatsge-
walt unterworfen
(subditi secundum quid):

auswärtige Unterthanen, welche im diesseitigen Staatsgebiet
Grundbesitzungen oder andere Berechtigungen haben, rück-
sichtlich deren sie den inländischen Unterthanen gleich ge-
achtet werden (Forense); 3

1 Vattel, I, 19, §. 215.
2 Dem inneren Staatsrecht fällt die Bestimmung anheim, was für politi-
sche und staatsbürgerliche Unterschiede unter den vorbemerkten Klassen statt-
finden, und ob auch noch anderen außerdem die Rechte der Unterthanen
bewilligt werden sollen. Wegen der auf der See geborenen s. den nächst-
folgenden Abschnitt.
3 Forenses, foranei, cives qui foras habitant.
§. 58. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
Vierte Unterabtheilung.
Die internationalen Rechtsverhältniſſe der
Staatsangehörigen.
Categorien.

58. Die der Staatsgewalt eines beſtimmten Staates unter-
worfenen Perſonen ſind es entweder in jeder Beziehung (eigent-
liche Staatsgenoſſen oder Unterthanen), oder nur in gewiſſer
Hinſicht.

Eigentliche Staatsgenoſſen oder Unterthanen ſind
nach völkerrechtlichen Grundſätzen:

die in einem Lande Domicilirten, d. h. jeder, der darin eine
feſte häusliche Einrichtung für ſich getroffen hat (Land-
ſaſſen
im weiteſten Sinne des Wortes), es ſeien nun
Eingeborene oder Herübergezogene;
die in Militär-, Civil- oder Schiffsdienſte eines Landes ohne
Vorbehalt eingetretenen Perſonen;
die Ehefrauen der Vorgenannten;
die Ehekinder eines inländiſchen Vaters oder die unehelichen
Kinder einer ſolchen Mutter und deren fernere Descen-
denz, auch die im Auslande geborenen, 1 ſo lange ſie nicht
anderwärts mit Bewilligung ihrer Privatvorgeſetzten ein
Domicil genommen haben;
die Findlinge im Lande, wenn kein anderes Vaterland ermit-
telt wird. 2

Nur in einzelnen Beziehungen ſind der Staatsge-
walt unterworfen
(subditi secundum quid):

auswärtige Unterthanen, welche im diesſeitigen Staatsgebiet
Grundbeſitzungen oder andere Berechtigungen haben, rück-
ſichtlich deren ſie den inländiſchen Unterthanen gleich ge-
achtet werden (Forenſe); 3

1 Vattel, I, 19, §. 215.
2 Dem inneren Staatsrecht fällt die Beſtimmung anheim, was für politi-
ſche und ſtaatsbürgerliche Unterſchiede unter den vorbemerkten Klaſſen ſtatt-
finden, und ob auch noch anderen außerdem die Rechte der Unterthanen
bewilligt werden ſollen. Wegen der auf der See geborenen ſ. den nächſt-
folgenden Abſchnitt.
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[105/0129] §. 58. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. Vierte Unterabtheilung. Die internationalen Rechtsverhältniſſe der Staatsangehörigen. Categorien. 58. Die der Staatsgewalt eines beſtimmten Staates unter- worfenen Perſonen ſind es entweder in jeder Beziehung (eigent- liche Staatsgenoſſen oder Unterthanen), oder nur in gewiſſer Hinſicht. Eigentliche Staatsgenoſſen oder Unterthanen ſind nach völkerrechtlichen Grundſätzen: die in einem Lande Domicilirten, d. h. jeder, der darin eine feſte häusliche Einrichtung für ſich getroffen hat (Land- ſaſſen im weiteſten Sinne des Wortes), es ſeien nun Eingeborene oder Herübergezogene; die in Militär-, Civil- oder Schiffsdienſte eines Landes ohne Vorbehalt eingetretenen Perſonen; die Ehefrauen der Vorgenannten; die Ehekinder eines inländiſchen Vaters oder die unehelichen Kinder einer ſolchen Mutter und deren fernere Descen- denz, auch die im Auslande geborenen, 1 ſo lange ſie nicht anderwärts mit Bewilligung ihrer Privatvorgeſetzten ein Domicil genommen haben; die Findlinge im Lande, wenn kein anderes Vaterland ermit- telt wird. 2 Nur in einzelnen Beziehungen ſind der Staatsge- walt unterworfen (subditi secundum quid): auswärtige Unterthanen, welche im diesſeitigen Staatsgebiet Grundbeſitzungen oder andere Berechtigungen haben, rück- ſichtlich deren ſie den inländiſchen Unterthanen gleich ge- achtet werden (Forenſe); 3 1 Vattel, I, 19, §. 215. 2 Dem inneren Staatsrecht fällt die Beſtimmung anheim, was für politi- ſche und ſtaatsbürgerliche Unterſchiede unter den vorbemerkten Klaſſen ſtatt- finden, und ob auch noch anderen außerdem die Rechte der Unterthanen bewilligt werden ſollen. Wegen der auf der See geborenen ſ. den nächſt- folgenden Abſchnitt. 3 Forenses, foranei, cives qui foras habitant.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/129>, abgerufen am 25.04.2024.