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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Zweites Buch. §. 170.
ren selbst oder aus dem Verhalten der Mannschaft der Verdacht
einer Unrichtigkeit in der einen oder anderen Hinsicht ergiebt, darf
der Untersuchung eine weitere und schärfere Ausdehnung gegeben
werden.

Schutzmittel gegen die Durchsuchung durch Convoiirung. 1

170. Um den Beschwerlichkeiten der Durchsuchung zu entgehen,
ist man vorlängst auf ein Auskunftsmittel bedacht gewesen, wel-
ches den Kriegführenden die Sicherheit gewähren sollte, daß auf
gewissen Schiffen keine verbotenen Waaren, Feindes Güter oder
Mannschaften versendet würden, mithin die gewöhnliche Durchsu-
chung selbst entbehrlich machte. Dazu ist nun die Convoiirung
der Handelsschiffe durch (bewaffnete) Staatsschiffe der neutralen
Nationen bei verschiedenen Gelegenheiten und Veranlassungen in
Gang gekommen, nachdem man schon früher das Convoiiren der
Handelsschiffe als allgemeines Schutzmittel gegen Handelsbeein-
trächtigungen, Seeraub und dgl. gebraucht hatte. (Vgl. §. 174.)
Der Gedanke von jener speciellen Anwendung des Convoirechtes
suchte sich besonders in der Mitte des siebzehnten Jahrhunderts
geltend zu machen; namentlich ergriffen und vertheidigten ihn die
Holländer. Indessen wurde er nicht von allen Seemächten, am
wenigsten von Großbritannien zugestanden. Erst während der bei-
den letzten americanischen Kriege des vorigen Jahrhunderts gewann
er größere Consistenz; man versicherte sich seiner durch Verträge; 2
die bewaffnete Neutralität des Nordens nahm ihn 1800 unter
ihre Maximen auf; 3 Großbritannien hat in jenen Kriegen einige

Caper §. 21. Not. m. Für die Gesetzgebung der einzelnen Staaten ist es
außerordentlich wichtig, Formen und Beglaubigungen festzustellen, welche
das Schiffs- und Waareneigenthum ihrer Nation gegen Anfechtung sichern
können. In der britischen Praxis wird hierbei großer, Leider! zu viel Werth
auf den Eid gelegt.
1 S. am besten Jouffroy S. 237 f. Vergl. Nau Völkerseerecht §. 169 f.
Wheaton histoire p. 93 f.
2 Vgl. v. Martens, über Caper §. 20.
3 Es wurde vereinbart: "que la declaration de l'officier commandant le
vaisseau ou les vaisseaux de la marine royale ou imperiale, qui ac-
compagneront le convoi d'un ou de plusieurs batimens marchands, que
son convoi n'a a bord aucune marchandise de contrebande, doit suffire
pour qu'il n'y ait lieu a aucune visite sur son bord ni a celui des ba-
timents de son convoi.

Zweites Buch. §. 170.
ren ſelbſt oder aus dem Verhalten der Mannſchaft der Verdacht
einer Unrichtigkeit in der einen oder anderen Hinſicht ergiebt, darf
der Unterſuchung eine weitere und ſchärfere Ausdehnung gegeben
werden.

Schutzmittel gegen die Durchſuchung durch Convoiirung. 1

170. Um den Beſchwerlichkeiten der Durchſuchung zu entgehen,
iſt man vorlängſt auf ein Auskunftsmittel bedacht geweſen, wel-
ches den Kriegführenden die Sicherheit gewähren ſollte, daß auf
gewiſſen Schiffen keine verbotenen Waaren, Feindes Güter oder
Mannſchaften verſendet würden, mithin die gewöhnliche Durchſu-
chung ſelbſt entbehrlich machte. Dazu iſt nun die Convoiirung
der Handelsſchiffe durch (bewaffnete) Staatsſchiffe der neutralen
Nationen bei verſchiedenen Gelegenheiten und Veranlaſſungen in
Gang gekommen, nachdem man ſchon früher das Convoiiren der
Handelsſchiffe als allgemeines Schutzmittel gegen Handelsbeein-
trächtigungen, Seeraub und dgl. gebraucht hatte. (Vgl. §. 174.)
Der Gedanke von jener ſpeciellen Anwendung des Convoirechtes
ſuchte ſich beſonders in der Mitte des ſiebzehnten Jahrhunderts
geltend zu machen; namentlich ergriffen und vertheidigten ihn die
Holländer. Indeſſen wurde er nicht von allen Seemächten, am
wenigſten von Großbritannien zugeſtanden. Erſt während der bei-
den letzten americaniſchen Kriege des vorigen Jahrhunderts gewann
er größere Conſiſtenz; man verſicherte ſich ſeiner durch Verträge; 2
die bewaffnete Neutralität des Nordens nahm ihn 1800 unter
ihre Maximen auf; 3 Großbritannien hat in jenen Kriegen einige

Caper §. 21. Not. m. Für die Geſetzgebung der einzelnen Staaten iſt es
außerordentlich wichtig, Formen und Beglaubigungen feſtzuſtellen, welche
das Schiffs- und Waareneigenthum ihrer Nation gegen Anfechtung ſichern
können. In der britiſchen Praxis wird hierbei großer, Leider! zu viel Werth
auf den Eid gelegt.
1 S. am beſten Jouffroy S. 237 f. Vergl. Nau Völkerſeerecht §. 169 f.
Wheaton histoire p. 93 f.
2 Vgl. v. Martens, über Caper §. 20.
3 Es wurde vereinbart: „que la déclaration de l’officier commandant le
vaisseau ou les vaisseaux de la marine royale ou impériale, qui ac-
compagneront le convoi d’un ou de plusieurs bâtimens marchands, que
son convoi n’a à bord aucune marchandise de contrebande, doit suffire
pour qu’il n’y ait lieu à aucune visite sur son bord ni à celui des bâ-
timents de son convoi.
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[286/0310] Zweites Buch. §. 170. ren ſelbſt oder aus dem Verhalten der Mannſchaft der Verdacht einer Unrichtigkeit in der einen oder anderen Hinſicht ergiebt, darf der Unterſuchung eine weitere und ſchärfere Ausdehnung gegeben werden. Schutzmittel gegen die Durchſuchung durch Convoiirung. 1 170. Um den Beſchwerlichkeiten der Durchſuchung zu entgehen, iſt man vorlängſt auf ein Auskunftsmittel bedacht geweſen, wel- ches den Kriegführenden die Sicherheit gewähren ſollte, daß auf gewiſſen Schiffen keine verbotenen Waaren, Feindes Güter oder Mannſchaften verſendet würden, mithin die gewöhnliche Durchſu- chung ſelbſt entbehrlich machte. Dazu iſt nun die Convoiirung der Handelsſchiffe durch (bewaffnete) Staatsſchiffe der neutralen Nationen bei verſchiedenen Gelegenheiten und Veranlaſſungen in Gang gekommen, nachdem man ſchon früher das Convoiiren der Handelsſchiffe als allgemeines Schutzmittel gegen Handelsbeein- trächtigungen, Seeraub und dgl. gebraucht hatte. (Vgl. §. 174.) Der Gedanke von jener ſpeciellen Anwendung des Convoirechtes ſuchte ſich beſonders in der Mitte des ſiebzehnten Jahrhunderts geltend zu machen; namentlich ergriffen und vertheidigten ihn die Holländer. Indeſſen wurde er nicht von allen Seemächten, am wenigſten von Großbritannien zugeſtanden. Erſt während der bei- den letzten americaniſchen Kriege des vorigen Jahrhunderts gewann er größere Conſiſtenz; man verſicherte ſich ſeiner durch Verträge; 2 die bewaffnete Neutralität des Nordens nahm ihn 1800 unter ihre Maximen auf; 3 Großbritannien hat in jenen Kriegen einige 4 1 S. am beſten Jouffroy S. 237 f. Vergl. Nau Völkerſeerecht §. 169 f. Wheaton histoire p. 93 f. 2 Vgl. v. Martens, über Caper §. 20. 3 Es wurde vereinbart: „que la déclaration de l’officier commandant le vaisseau ou les vaisseaux de la marine royale ou impériale, qui ac- compagneront le convoi d’un ou de plusieurs bâtimens marchands, que son convoi n’a à bord aucune marchandise de contrebande, doit suffire pour qu’il n’y ait lieu à aucune visite sur son bord ni à celui des bâ- timents de son convoi. 4 Caper §. 21. Not. m. Für die Geſetzgebung der einzelnen Staaten iſt es außerordentlich wichtig, Formen und Beglaubigungen feſtzuſtellen, welche das Schiffs- und Waareneigenthum ihrer Nation gegen Anfechtung ſichern können. In der britiſchen Praxis wird hierbei großer, Leider! zu viel Werth auf den Eid gelegt.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/310>, abgerufen am 24.04.2024.