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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 247. Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres.
seine Person, nicht aber eine wirkliche kriegsrechtliche Ahndung wei-
terhin veranlassen. 1

Politische Kundschafter.

247. Politische Kundschafter dienen wesentlich dazu, um den
inneren politischen Zustand eines fremden Landes oder aber die
Richtung und Angelegenheiten der auswärtigen Politik desselben zu
erforschen. Der Gebrauch solcher Späher ist zu keiner Zeit für
schlechthin unerlaubt gehalten worden; ja es gilt kaum für eine
völkerrechtliche Verletzung, Bestechungen zu Erlangung geheimer
Nachrichten angewendet zu haben. Natürlich wird aber der Kund-
schafter der Strafe nicht entzogen:

a. wenn er selbst Unterthan des ausgekundschafteten Staates
ist, und durch Mittheilung von Nachrichten über gewisse Ge-
genstände ein heimathliches Strafgesetz verletzt;
b. wenn der Kundschafter, obwohl ein Unterthan des Staates,
für welchen die Kundschaft bestimmt ist, bei Erlangung der-
selben sich eines im Auslande strafgesetzlich verbotenen Mit-
tels bedient.

Endlich verwandelt sich der politische Späher in einen militärischen,
wenn er einer geheimen feindseligen Unternehmung des ihn beauf-
tragthabenden Staates nur vorausgeschickt ist, um den rechten Zeit-
punct und Ort zur Ausführung derselben zu ermitteln.



1 v. Kamptz a. a. O. §. 14.

§. 247. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres.
ſeine Perſon, nicht aber eine wirkliche kriegsrechtliche Ahndung wei-
terhin veranlaſſen. 1

Politiſche Kundſchafter.

247. Politiſche Kundſchafter dienen weſentlich dazu, um den
inneren politiſchen Zuſtand eines fremden Landes oder aber die
Richtung und Angelegenheiten der auswärtigen Politik deſſelben zu
erforſchen. Der Gebrauch ſolcher Späher iſt zu keiner Zeit für
ſchlechthin unerlaubt gehalten worden; ja es gilt kaum für eine
völkerrechtliche Verletzung, Beſtechungen zu Erlangung geheimer
Nachrichten angewendet zu haben. Natürlich wird aber der Kund-
ſchafter der Strafe nicht entzogen:

a. wenn er ſelbſt Unterthan des ausgekundſchafteten Staates
iſt, und durch Mittheilung von Nachrichten über gewiſſe Ge-
genſtände ein heimathliches Strafgeſetz verletzt;
b. wenn der Kundſchafter, obwohl ein Unterthan des Staates,
für welchen die Kundſchaft beſtimmt iſt, bei Erlangung der-
ſelben ſich eines im Auslande ſtrafgeſetzlich verbotenen Mit-
tels bedient.

Endlich verwandelt ſich der politiſche Späher in einen militäriſchen,
wenn er einer geheimen feindſeligen Unternehmung des ihn beauf-
tragthabenden Staates nur vorausgeſchickt iſt, um den rechten Zeit-
punct und Ort zur Ausführung derſelben zu ermitteln.



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[397/0421] §. 247. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres. ſeine Perſon, nicht aber eine wirkliche kriegsrechtliche Ahndung wei- terhin veranlaſſen. 1 Politiſche Kundſchafter. 247. Politiſche Kundſchafter dienen weſentlich dazu, um den inneren politiſchen Zuſtand eines fremden Landes oder aber die Richtung und Angelegenheiten der auswärtigen Politik deſſelben zu erforſchen. Der Gebrauch ſolcher Späher iſt zu keiner Zeit für ſchlechthin unerlaubt gehalten worden; ja es gilt kaum für eine völkerrechtliche Verletzung, Beſtechungen zu Erlangung geheimer Nachrichten angewendet zu haben. Natürlich wird aber der Kund- ſchafter der Strafe nicht entzogen: a. wenn er ſelbſt Unterthan des ausgekundſchafteten Staates iſt, und durch Mittheilung von Nachrichten über gewiſſe Ge- genſtände ein heimathliches Strafgeſetz verletzt; b. wenn der Kundſchafter, obwohl ein Unterthan des Staates, für welchen die Kundſchaft beſtimmt iſt, bei Erlangung der- ſelben ſich eines im Auslande ſtrafgeſetzlich verbotenen Mit- tels bedient. Endlich verwandelt ſich der politiſche Späher in einen militäriſchen, wenn er einer geheimen feindſeligen Unternehmung des ihn beauf- tragthabenden Staates nur vorausgeſchickt iſt, um den rechten Zeit- punct und Ort zur Ausführung derſelben zu ermitteln. 1 v. Kamptz a. a. O. §. 14.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/421>, abgerufen am 24.04.2024.