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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 104. Völkerrecht im Zustand des Friedens.
chen sie von Waffen Gebrauch, so hat der Sieger Recht auf Le-
ben und Tod (es geht mit ihnen an die Raa); jeder Staat, der
sich ihrer bemächtigt, ist befugt, sie nach seinen Gesetzen zu richten. 1

Nicht in dieselbe Categorie hat man aber bisher die Schiffe
und Angehörigen der Barbareskenstaaten, so wie anderer osmani-
scher Ufervölker gestellt, sondern sich wegen der Verhältnisse mit
der Pforte nur auf einen Vertheidigungsfuß gegen sie gesetzt oder
durch Verträge und Geschenke Sicherung verschafft. Hoffentlich
ist die Zeit einer so traurigen Connivenz vorüber. 2

Wäre bereits von allen Europäischen Völkerrechtsgenossen die
Sclaverei der Neger aufgegeben und aller Schutz ihr entzogen, so
würde auch die Zufuhr derselben auf offener See von jedem Staat
als ein Verbrechen gegen die allgemeinen Menschenrechte behandelt
werden dürfen. Für jetzt kann jede Nation nur, wenn sie selbst
die Sclaverei verwirft, den, wenn auch nur durch Zufall in ihr
Gebiet gekommenen Sclaven eine Zuflucht gewähren, und die Aus-
lieferung ihren unnatürlichen Herrn versagen, thatsächlich also je-
nen das geben, was sie nie verlieren konnten.



1 Schon Cicero nannte (de off. III.) praedones, worunter gewöhnlich auch
die Piraten mitverstanden werden, communes hostes omnium. Die regel-
mäßige Strafe war der Tod. Verrina V, 26. Im Mittelalter Ertränkung.
Leibnit. Cod. iur. gent. Urk. 124. Einzelne Unterthanen haben jedoch das
Tödtungsrecht außer dem Falle eines Piratenangriffs nicht. Loccenius de
j. marit. II,
3. 9. Valin z. Ordonnanz von 1681. III, 9, 3. p. 236.
Bemerkenswerth ist jetzt das französische Gesetz v. 10. April 1825.
2 Bynkershoeck quaest. I, c. 17. Nau, Völkerseer. §. 130 ff. Ueber die
älteste Grundlage der obigen Verträge vgl. Ward, Enqu. II, 331.

§. 104. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
chen ſie von Waffen Gebrauch, ſo hat der Sieger Recht auf Le-
ben und Tod (es geht mit ihnen an die Raa); jeder Staat, der
ſich ihrer bemächtigt, iſt befugt, ſie nach ſeinen Geſetzen zu richten. 1

Nicht in dieſelbe Categorie hat man aber bisher die Schiffe
und Angehörigen der Barbareskenſtaaten, ſo wie anderer osmani-
ſcher Ufervölker geſtellt, ſondern ſich wegen der Verhältniſſe mit
der Pforte nur auf einen Vertheidigungsfuß gegen ſie geſetzt oder
durch Verträge und Geſchenke Sicherung verſchafft. Hoffentlich
iſt die Zeit einer ſo traurigen Connivenz vorüber. 2

Wäre bereits von allen Europäiſchen Völkerrechtsgenoſſen die
Sclaverei der Neger aufgegeben und aller Schutz ihr entzogen, ſo
würde auch die Zufuhr derſelben auf offener See von jedem Staat
als ein Verbrechen gegen die allgemeinen Menſchenrechte behandelt
werden dürfen. Für jetzt kann jede Nation nur, wenn ſie ſelbſt
die Sclaverei verwirft, den, wenn auch nur durch Zufall in ihr
Gebiet gekommenen Sclaven eine Zuflucht gewähren, und die Aus-
lieferung ihren unnatürlichen Herrn verſagen, thatſächlich alſo je-
nen das geben, was ſie nie verlieren konnten.



1 Schon Cicero nannte (de off. III.) praedones, worunter gewöhnlich auch
die Piraten mitverſtanden werden, communes hostes omnium. Die regel-
mäßige Strafe war der Tod. Verrina V, 26. Im Mittelalter Ertränkung.
Leibnit. Cod. iur. gent. Urk. 124. Einzelne Unterthanen haben jedoch das
Tödtungsrecht außer dem Falle eines Piratenangriffs nicht. Loccenius de
j. marit. II,
3. 9. Valin z. Ordonnanz von 1681. III, 9, 3. p. 236.
Bemerkenswerth iſt jetzt das franzöſiſche Geſetz v. 10. April 1825.
2 Bynkershoeck quaest. I, c. 17. Nau, Völkerſeer. §. 130 ff. Ueber die
älteſte Grundlage der obigen Verträge vgl. Ward, Enqu. II, 331.
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[183/0207] §. 104. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. chen ſie von Waffen Gebrauch, ſo hat der Sieger Recht auf Le- ben und Tod (es geht mit ihnen an die Raa); jeder Staat, der ſich ihrer bemächtigt, iſt befugt, ſie nach ſeinen Geſetzen zu richten. 1 Nicht in dieſelbe Categorie hat man aber bisher die Schiffe und Angehörigen der Barbareskenſtaaten, ſo wie anderer osmani- ſcher Ufervölker geſtellt, ſondern ſich wegen der Verhältniſſe mit der Pforte nur auf einen Vertheidigungsfuß gegen ſie geſetzt oder durch Verträge und Geſchenke Sicherung verſchafft. Hoffentlich iſt die Zeit einer ſo traurigen Connivenz vorüber. 2 Wäre bereits von allen Europäiſchen Völkerrechtsgenoſſen die Sclaverei der Neger aufgegeben und aller Schutz ihr entzogen, ſo würde auch die Zufuhr derſelben auf offener See von jedem Staat als ein Verbrechen gegen die allgemeinen Menſchenrechte behandelt werden dürfen. Für jetzt kann jede Nation nur, wenn ſie ſelbſt die Sclaverei verwirft, den, wenn auch nur durch Zufall in ihr Gebiet gekommenen Sclaven eine Zuflucht gewähren, und die Aus- lieferung ihren unnatürlichen Herrn verſagen, thatſächlich alſo je- nen das geben, was ſie nie verlieren konnten. 1 Schon Cicero nannte (de off. III.) praedones, worunter gewöhnlich auch die Piraten mitverſtanden werden, communes hostes omnium. Die regel- mäßige Strafe war der Tod. Verrina V, 26. Im Mittelalter Ertränkung. Leibnit. Cod. iur. gent. Urk. 124. Einzelne Unterthanen haben jedoch das Tödtungsrecht außer dem Falle eines Piratenangriffs nicht. Loccenius de j. marit. II, 3. 9. Valin z. Ordonnanz von 1681. III, 9, 3. p. 236. Bemerkenswerth iſt jetzt das franzöſiſche Geſetz v. 10. April 1825. 2 Bynkershoeck quaest. I, c. 17. Nau, Völkerſeer. §. 130 ff. Ueber die älteſte Grundlage der obigen Verträge vgl. Ward, Enqu. II, 331.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/207>, abgerufen am 25.04.2024.