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Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.

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Alle Blutfreunde des Mannes sind seinem Weibe geschwegert der gestalt. In welchem Grad der Blutfreundschafft sie dem Manne zugethan sind / im selbigen Grad sind sie dem Weibe mit Schwegerschafft verwand. Vnd hergegen alle Blutfreunde des Weibes / sind jrem Manne geschwegert / der gestalt / In welchem Glied der Blutfreundschafft sie dem Weibe verwand sind / Im selben Glied sind sie jrem Manne schwegerschafft halben zugethan. Vnd demnach / wie weit sich die Prohibition in der Blutfreundschafft erstreckt / also weit erstreckt sie sich auch in der Schwegerschafft. Denn gleicher gestalt / wie sich einer von seinen Blutsfreunden enthalten sol / Also ist er auch schüldig / sich von seines Weibes Freunden zu enthalten. Vnd in solcher massen das Weib von jres Mannes freunden. Als denn / wie oben vermeldet / der dritte Grad in der Blutfreundschafft vngleicher Linien ist verboten / also ist auch derselbige dritte Grad vngleicher Linien in der Schwegerschafft verboten.

Nemlich.

1. Der Man sol nicht nemen seines vorigen Weibes Vaters Bruder oder Schwester Sons Tochter.

2. Das weib sol nicht nemen jres vorigen Mannes Vaters Bruder oder Schwester Sons Son.

Diese beide Felle sind also zu setzen.

Alle Blutfreunde des Mannes sind seinem Weibe geschwegert der gestalt. In welchem Grad der Blutfreundschafft sie dem Manne zugethan sind / im selbigen Grad sind sie dem Weibe mit Schwegerschafft verwand. Vnd hergegen alle Blutfreunde des Weibes / sind jrem Manne geschwegert / der gestalt / In welchem Glied der Blutfreundschafft sie dem Weibe verwand sind / Im selben Glied sind sie jrem Manne schwegerschafft halben zugethan. Vnd demnach / wie weit sich die Prohibition in der Blutfreundschafft erstreckt / also weit erstreckt sie sich auch in der Schwegerschafft. Denn gleicher gestalt / wie sich einer von seinen Blutsfreunden enthalten sol / Also ist er auch schüldig / sich von seines Weibes Freunden zu enthalten. Vnd in solcher massen das Weib von jres Mannes freunden. Als denn / wie oben vermeldet / der dritte Grad in der Blutfreundschafft vngleicher Linien ist verboten / also ist auch derselbige dritte Grad vngleicher Linien in der Schwegerschafft verboten.

Nemlich.

1. Der Man sol nicht nemen seines vorigen Weibes Vaters Bruder oder Schwester Sons Tochter.

2. Das weib sol nicht nemen jres vorigen Mannes Vaters Bruder oder Schwester Sons Son.

Diese beide Felle sind also zu setzen.
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[0036] Alle Blutfreunde des Mannes sind seinem Weibe geschwegert der gestalt. In welchem Grad der Blutfreundschafft sie dem Manne zugethan sind / im selbigen Grad sind sie dem Weibe mit Schwegerschafft verwand. Vnd hergegen alle Blutfreunde des Weibes / sind jrem Manne geschwegert / der gestalt / In welchem Glied der Blutfreundschafft sie dem Weibe verwand sind / Im selben Glied sind sie jrem Manne schwegerschafft halben zugethan. Vnd demnach / wie weit sich die Prohibition in der Blutfreundschafft erstreckt / also weit erstreckt sie sich auch in der Schwegerschafft. Denn gleicher gestalt / wie sich einer von seinen Blutsfreunden enthalten sol / Also ist er auch schüldig / sich von seines Weibes Freunden zu enthalten. Vnd in solcher massen das Weib von jres Mannes freunden. Als denn / wie oben vermeldet / der dritte Grad in der Blutfreundschafft vngleicher Linien ist verboten / also ist auch derselbige dritte Grad vngleicher Linien in der Schwegerschafft verboten. Nemlich. 1. Der Man sol nicht nemen seines vorigen Weibes Vaters Bruder oder Schwester Sons Tochter. 2. Das weib sol nicht nemen jres vorigen Mannes Vaters Bruder oder Schwester Sons Son. Diese beide Felle sind also zu setzen.

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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/36>, abgerufen am 19.04.2024.