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Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.

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Desecundo & tertio genere adfinitatis.
Von der andern / vnd dritten Art der Schwegerschafft.

Als denn auch diese Frage furfellet / ob jemand seines verstorbenen Weibes Bruders nachgelassene Widwe zur Ehe nemen möge / so mus man wissen / das die sey secundum genus adfinitatis, die andere Art der Schwegerschafft.

Als

Paulus hat zur Ehe genomen Annam / der Anna Bruder heist Petrus. Dieser Petrus ist dem Paulo verschwegert / nach der ersten Art der Schwegerschafft. Nu freiet Petrus die Claram / diese Clara ist dem Paulo verschwegert / nach der andern Art der Schwegerschafft. Wenn sich nun zutreget / das Anna vnd Petrus die zwo mittel Personen versterben / wird gefraget / ob der Widman Paulus / die Widfraw Claram die jm verschwegert ist in secundo genere adfinitatis, zur Ehe mit gutem Gewissen nemen mögen.

Hierauff ist zu wissen / das gegenwertiger Fall in Gottes Wort nicht ist ausgedruckt / noch verboten. Wie auch die Keiserlichen Rechte dauon stille schweigen / so sagen die Con-

Desecundo & tertio genere adfinitatis.
Von der andern / vnd dritten Art der Schwegerschafft.

Als denn auch diese Frage furfellet / ob jemand seines verstorbenen Weibes Bruders nachgelassene Widwe zur Ehe nemen möge / so mus man wissen / das die sey secundum genus adfinitatis, die andere Art der Schwegerschafft.

Als

Paulus hat zur Ehe genomen Annam / der Anna Bruder heist Petrus. Dieser Petrus ist dem Paulo verschwegert / nach der ersten Art der Schwegerschafft. Nu freiet Petrus die Claram / diese Clara ist dem Paulo verschwegert / nach der andern Art der Schwegerschafft. Wenn sich nun zutreget / das Anna vnd Petrus die zwo mittel Personen versterben / wird gefraget / ob der Widman Paulus / die Widfraw Claram die jm verschwegert ist in secundo genere adfinitatis, zur Ehe mit gutem Gewissen nemen mögen.

Hierauff ist zu wissen / das gegenwertiger Fall in Gottes Wort nicht ist ausgedruckt / noch verboten. Wie auch die Keiserlichen Rechte dauon stille schweigen / so sagen die Con-

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[0044] Desecundo & tertio genere adfinitatis. Von der andern / vnd dritten Art der Schwegerschafft. Als denn auch diese Frage furfellet / ob jemand seines verstorbenen Weibes Bruders nachgelassene Widwe zur Ehe nemen möge / so mus man wissen / das die sey secundum genus adfinitatis, die andere Art der Schwegerschafft. Als Paulus hat zur Ehe genomen Annam / der Anna Bruder heist Petrus. Dieser Petrus ist dem Paulo verschwegert / nach der ersten Art der Schwegerschafft. Nu freiet Petrus die Claram / diese Clara ist dem Paulo verschwegert / nach der andern Art der Schwegerschafft. Wenn sich nun zutreget / das Anna vnd Petrus die zwo mittel Personen versterben / wird gefraget / ob der Widman Paulus / die Widfraw Claram die jm verschwegert ist in secundo genere adfinitatis, zur Ehe mit gutem Gewissen nemen mögen. Hierauff ist zu wissen / das gegenwertiger Fall in Gottes Wort nicht ist ausgedruckt / noch verboten. Wie auch die Keiserlichen Rechte dauon stille schweigen / so sagen die Con-

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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/44>, abgerufen am 28.03.2024.