Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

Bild:
<< vorherige Seite

Periode 3. Quellen.
einer andern Ehe macht noch eines Zehntels
fähig, eben so ein verstorbenes Kind aus
derselben Ehe. Ferner kann immer 1/3 zum
lebenslänglichen Genuß hinterlassen werden,
und, sind Kinder erzeugt, sogar als Eigen-
thum.

Eheleute können alles von einander erben,
wenn sie noch zu jung sind, oder sehr lange
verehelicht waren, oder als nahe Verwandte,
oder wenn der Mann im Dienste des Staats
verreist, oder wenn aus dieser Ehe ein Kind
am Leben, oder als schon erwachsen gestorben
ist u. s. w.

§. 91.

Wer Vater ist kann von jedem Fremden
alles erben; eben so eine Frau mit 3 oder 4
Kindern. Ein coelebs gar nichts, als von
Verwandten, und wer in kinderloser Ehe
lebt, nur die Hälfte.

Die Bedingung und der Eyd nicht zu
heyrathen schaden nichts. -- Der praetor
vrbanus
kann Aeltern zur Verheyrathung ih-
rer Kinder zwingen.

Wer die Scheidung durch mehr oder min-
der schlechte Aufführung veranlaßt hat, wird
durch frühere oder im Gegentheil durch ver-
minderte Herausgabe der dos bestraft.

Je
G 3

Periode 3. Quellen.
einer andern Ehe macht noch eines Zehntels
faͤhig, eben ſo ein verſtorbenes Kind aus
derſelben Ehe. Ferner kann immer ⅓ zum
lebenslaͤnglichen Genuß hinterlaſſen werden,
und, ſind Kinder erzeugt, ſogar als Eigen-
thum.

Eheleute koͤnnen alles von einander erben,
wenn ſie noch zu jung ſind, oder ſehr lange
verehelicht waren, oder als nahe Verwandte,
oder wenn der Mann im Dienſte des Staats
verreist, oder wenn aus dieſer Ehe ein Kind
am Leben, oder als ſchon erwachſen geſtorben
iſt u. ſ. w.

§. 91.

Wer Vater iſt kann von jedem Fremden
alles erben; eben ſo eine Frau mit 3 oder 4
Kindern. Ein coelebs gar nichts, als von
Verwandten, und wer in kinderloſer Ehe
lebt, nur die Haͤlfte.

Die Bedingung und der Eyd nicht zu
heyrathen ſchaden nichts. — Der praetor
vrbanus
kann Aeltern zur Verheyrathung ih-
rer Kinder zwingen.

Wer die Scheidung durch mehr oder min-
der ſchlechte Auffuͤhrung veranlaßt hat, wird
durch fruͤhere oder im Gegentheil durch ver-
minderte Herausgabe der dos beſtraft.

Je
G 3
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0113" n="101"/><fw place="top" type="header">Periode 3. Quellen.</fw><lb/>
einer andern Ehe macht noch eines Zehntels<lb/>
fa&#x0364;hig, eben &#x017F;o ein ver&#x017F;torbenes Kind aus<lb/>
der&#x017F;elben Ehe. Ferner kann immer &#x2153; zum<lb/>
lebensla&#x0364;nglichen Genuß hinterla&#x017F;&#x017F;en werden,<lb/>
und, &#x017F;ind Kinder erzeugt, &#x017F;ogar als Eigen-<lb/>
thum.</p><lb/>
              <p>Eheleute ko&#x0364;nnen alles von einander erben,<lb/>
wenn &#x017F;ie noch zu jung &#x017F;ind, oder &#x017F;ehr lange<lb/>
verehelicht waren, oder als nahe Verwandte,<lb/>
oder wenn der Mann im Dien&#x017F;te des Staats<lb/>
verreist, oder wenn aus die&#x017F;er Ehe ein Kind<lb/>
am Leben, oder als &#x017F;chon erwach&#x017F;en ge&#x017F;torben<lb/>
i&#x017F;t u. &#x017F;. w.</p>
            </div><lb/>
            <div n="4">
              <head>§. 91.</head><lb/>
              <p>Wer Vater i&#x017F;t kann von jedem Fremden<lb/>
alles erben; eben &#x017F;o eine Frau mit 3 oder 4<lb/>
Kindern. Ein <hi rendition="#aq">coelebs</hi> gar nichts, als von<lb/>
Verwandten, und wer in kinderlo&#x017F;er Ehe<lb/>
lebt, nur die Ha&#x0364;lfte.</p><lb/>
              <p>Die Bedingung und der Eyd nicht zu<lb/>
heyrathen &#x017F;chaden nichts. &#x2014; Der <hi rendition="#aq">praetor<lb/>
vrbanus</hi> kann Aeltern zur Verheyrathung ih-<lb/>
rer Kinder zwingen.</p><lb/>
              <p>Wer die Scheidung durch mehr oder min-<lb/>
der &#x017F;chlechte Auffu&#x0364;hrung veranlaßt hat, wird<lb/>
durch fru&#x0364;here oder im Gegentheil durch ver-<lb/>
minderte Herausgabe der <hi rendition="#aq">dos</hi> be&#x017F;traft.</p><lb/>
              <fw place="bottom" type="sig">G 3</fw>
              <fw place="bottom" type="catch">Je</fw><lb/>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[101/0113] Periode 3. Quellen. einer andern Ehe macht noch eines Zehntels faͤhig, eben ſo ein verſtorbenes Kind aus derſelben Ehe. Ferner kann immer ⅓ zum lebenslaͤnglichen Genuß hinterlaſſen werden, und, ſind Kinder erzeugt, ſogar als Eigen- thum. Eheleute koͤnnen alles von einander erben, wenn ſie noch zu jung ſind, oder ſehr lange verehelicht waren, oder als nahe Verwandte, oder wenn der Mann im Dienſte des Staats verreist, oder wenn aus dieſer Ehe ein Kind am Leben, oder als ſchon erwachſen geſtorben iſt u. ſ. w. §. 91. Wer Vater iſt kann von jedem Fremden alles erben; eben ſo eine Frau mit 3 oder 4 Kindern. Ein coelebs gar nichts, als von Verwandten, und wer in kinderloſer Ehe lebt, nur die Haͤlfte. Die Bedingung und der Eyd nicht zu heyrathen ſchaden nichts. — Der praetor vrbanus kann Aeltern zur Verheyrathung ih- rer Kinder zwingen. Wer die Scheidung durch mehr oder min- der ſchlechte Auffuͤhrung veranlaßt hat, wird durch fruͤhere oder im Gegentheil durch ver- minderte Herausgabe der dos beſtraft. Je G 3

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/113
Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/113>, abgerufen am 24.04.2024.