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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Periode 3. Studium.
nung hinreiche, wenn nur jede einzele Ma-
terie ungetrennt bleibe? Dieses dritte Sy-
stem ist in unsern Institutionen angenom-
men, und einige Neuere haben geglaubt,
daß sich auch das Staatsrecht nicht anders
vortragen lasse, während daß andere es noch
lange nicht abgezirkelt genug finden. Be-
kanntlich geht das ius personarum voraus,
aber zu diesem rechnete ein Schriftsteller bald
mehr bald weniger von den Lehren, die schon
Mein und Dein voraussetzen, z. B. von der
dos. Ob unter dem Nahmen res und actio-
nes
das ganze ius rerum vom Processe, oder
nur das ius in rem, wohin auch Verlassen-
schaften gerechnet wurden, von dem ius in
personam
getrennt waren, ist streitig; je-
nes hat die meisten Stimmen, und dieses
die meisten Gründe für sich.

§. 125.

Ulpians Zeitgenosse und Nachfolger,
vielleicht auch sein Rival war Julius Faullus,
dem man es zum Fehler anrechnet, daß er
auch von den berühmtesten seiner Vorgänger
abzugehn sich erlaubte. Wenn man die ein-
zelen Bücher seiner Werke zusammenzählt,
so kommen bey 300 heraus, ein kurzer und
ein ausführlicherer Commentar über das
Edict, einer über die leges, ein Auszug aus

Labeo

Periode 3. Studium.
nung hinreiche, wenn nur jede einzele Ma-
terie ungetrennt bleibe? Dieſes dritte Sy-
ſtem iſt in unſern Inſtitutionen angenom-
men, und einige Neuere haben geglaubt,
daß ſich auch das Staatsrecht nicht anders
vortragen laſſe, waͤhrend daß andere es noch
lange nicht abgezirkelt genug finden. Be-
kanntlich geht das ius perſonarum voraus,
aber zu dieſem rechnete ein Schriftſteller bald
mehr bald weniger von den Lehren, die ſchon
Mein und Dein vorausſetzen, z. B. von der
dos. Ob unter dem Nahmen res und actio-
nes
das ganze ius rerum vom Proceſſe, oder
nur das ius in rem, wohin auch Verlaſſen-
ſchaften gerechnet wurden, von dem ius in
perſonam
getrennt waren, iſt ſtreitig; je-
nes hat die meiſten Stimmen, und dieſes
die meiſten Gruͤnde fuͤr ſich.

§. 125.

Ulpians Zeitgenoſſe und Nachfolger,
vielleicht auch ſein Rival war Julius Faullus,
dem man es zum Fehler anrechnet, daß er
auch von den beruͤhmteſten ſeiner Vorgaͤnger
abzugehn ſich erlaubte. Wenn man die ein-
zelen Buͤcher ſeiner Werke zuſammenzaͤhlt,
ſo kommen bey 300 heraus, ein kurzer und
ein ausfuͤhrlicherer Commentar uͤber das
Edict, einer uͤber die leges, ein Auszug aus

Labeo
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[143/0155] Periode 3. Studium. nung hinreiche, wenn nur jede einzele Ma- terie ungetrennt bleibe? Dieſes dritte Sy- ſtem iſt in unſern Inſtitutionen angenom- men, und einige Neuere haben geglaubt, daß ſich auch das Staatsrecht nicht anders vortragen laſſe, waͤhrend daß andere es noch lange nicht abgezirkelt genug finden. Be- kanntlich geht das ius perſonarum voraus, aber zu dieſem rechnete ein Schriftſteller bald mehr bald weniger von den Lehren, die ſchon Mein und Dein vorausſetzen, z. B. von der dos. Ob unter dem Nahmen res und actio- nes das ganze ius rerum vom Proceſſe, oder nur das ius in rem, wohin auch Verlaſſen- ſchaften gerechnet wurden, von dem ius in perſonam getrennt waren, iſt ſtreitig; je- nes hat die meiſten Stimmen, und dieſes die meiſten Gruͤnde fuͤr ſich. §. 125. Ulpians Zeitgenoſſe und Nachfolger, vielleicht auch ſein Rival war Julius Faullus, dem man es zum Fehler anrechnet, daß er auch von den beruͤhmteſten ſeiner Vorgaͤnger abzugehn ſich erlaubte. Wenn man die ein- zelen Buͤcher ſeiner Werke zuſammenzaͤhlt, ſo kommen bey 300 heraus, ein kurzer und ein ausfuͤhrlicherer Commentar uͤber das Edict, einer uͤber die leges, ein Auszug aus Labeo

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/155>, abgerufen am 24.04.2024.