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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Theil I. bis Justinian.
ob dieß gleich keine Ursache zur Scheidung
mehr war. Der unschuldige Ehegatte er-
hielt entweder das Eigenthum oder die Nutz-
nießung an diesem Vermögen.

§. 163.

4. Die Tutel war noch nicht viel mehr,
als vorher, unter der Aufsicht der Obrigkeit;
die Erlaubniß zur Veräußerung war bey al-
len Immobilien nöthig, aber jährliche Rech-
nung und allgemeine Bestätigung kennt das
Justinianeische Recht nicht. Ueber die An-
wendung des baaren Geldes machte der Kai-
ser ein wunderliches Gesetz. Die feyerliche
Einwilligung des Tutors (auctoritas) und
die Tutel wegen des Geschlechts waren Anti-
quitäten. Der Anfang der Tutel beruhte
noch auf drey Gründen; ein Gläubiger oder
Schuldner des Pupillen konnte nicht Vor-
mund werden; Geistliche nie oder selten,
aber nun sogar die Mutter oder Großmutter
der Pupillen, wenn nur jene nicht wieder
heyrathet. Die Tutel endigte sich mit der
Pubertät, und ob man bis ins 25te Jahr
oder bis zur venia aetatis einen Curator hat-
te, hing noch immer von dem Zufalle ab,
daß man ihn selbst oder daß ihn jemand der
nicht traute, z. B. der gewesene tutor sich
ausbat.

§. 164.

Theil I. bis Juſtinian.
ob dieß gleich keine Urſache zur Scheidung
mehr war. Der unſchuldige Ehegatte er-
hielt entweder das Eigenthum oder die Nutz-
nießung an dieſem Vermoͤgen.

§. 163.

4. Die Tutel war noch nicht viel mehr,
als vorher, unter der Aufſicht der Obrigkeit;
die Erlaubniß zur Veraͤußerung war bey al-
len Immobilien noͤthig, aber jaͤhrliche Rech-
nung und allgemeine Beſtaͤtigung kennt das
Juſtinianeiſche Recht nicht. Ueber die An-
wendung des baaren Geldes machte der Kai-
ſer ein wunderliches Geſetz. Die feyerliche
Einwilligung des Tutors (auctoritas) und
die Tutel wegen des Geſchlechts waren Anti-
quitaͤten. Der Anfang der Tutel beruhte
noch auf drey Gruͤnden; ein Glaͤubiger oder
Schuldner des Pupillen konnte nicht Vor-
mund werden; Geiſtliche nie oder ſelten,
aber nun ſogar die Mutter oder Großmutter
der Pupillen, wenn nur jene nicht wieder
heyrathet. Die Tutel endigte ſich mit der
Pubertaͤt, und ob man bis ins 25te Jahr
oder bis zur venia aetatis einen Curator hat-
te, hing noch immer von dem Zufalle ab,
daß man ihn ſelbſt oder daß ihn jemand der
nicht traute, z. B. der geweſene tutor ſich
ausbat.

§. 164.
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[192/0204] Theil I. bis Juſtinian. ob dieß gleich keine Urſache zur Scheidung mehr war. Der unſchuldige Ehegatte er- hielt entweder das Eigenthum oder die Nutz- nießung an dieſem Vermoͤgen. §. 163. 4. Die Tutel war noch nicht viel mehr, als vorher, unter der Aufſicht der Obrigkeit; die Erlaubniß zur Veraͤußerung war bey al- len Immobilien noͤthig, aber jaͤhrliche Rech- nung und allgemeine Beſtaͤtigung kennt das Juſtinianeiſche Recht nicht. Ueber die An- wendung des baaren Geldes machte der Kai- ſer ein wunderliches Geſetz. Die feyerliche Einwilligung des Tutors (auctoritas) und die Tutel wegen des Geſchlechts waren Anti- quitaͤten. Der Anfang der Tutel beruhte noch auf drey Gruͤnden; ein Glaͤubiger oder Schuldner des Pupillen konnte nicht Vor- mund werden; Geiſtliche nie oder ſelten, aber nun ſogar die Mutter oder Großmutter der Pupillen, wenn nur jene nicht wieder heyrathet. Die Tutel endigte ſich mit der Pubertaͤt, und ob man bis ins 25te Jahr oder bis zur venia aetatis einen Curator hat- te, hing noch immer von dem Zufalle ab, daß man ihn ſelbſt oder daß ihn jemand der nicht traute, z. B. der geweſene tutor ſich ausbat. §. 164.

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/204>, abgerufen am 29.03.2024.