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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Theil I. bis Justinian.
vorgeschrieben erhielt (judex), bald aber ei-
ne ausgedehntere Vollmacht (arbiter), je
nachdem es nähmlich, bey dem ganzen Pro-
cesse, auf den Beweis einer einzelen That-
sache ankam, oder nicht. Uebrigens beruhte
die jurisdictio sehr viel auf Willkühr, der
12 Tafeln ungeachtet, welche nur die aller-
ersten Grundsätze enthielten.

§. 23.

C. Strafgesetze.

Das Verfahren gegen Verbrecher war
wohl anders im Kriege, als im Frieden,
und wahrscheinlich nahm sich im Nothfalle
der Consul der Sache an, auch wenn kein
accusator sondern nur ein index da war, also
es hatte wohl zuweilen Inquisition ex officio
(nach dem unlateinischen heutigen Ausdrucke)
Statt. -- Die höchste Instanz war beym
versammelten Volke.

Die Verbrechen, welche als Angelegen-
heit des ganzen Staats betrachtet wurden,
mußten diesen auch ziemlich unmittelbar ange-
hen: Hochverrath, Conspiration, Feuer-
anlegen, Ermordung eines Bürgers, gericht-
licher Meyneid, Zauberey, Schaden an Ge-
traide, Untreue des Patrons, Pasquill,
und zuweilen Entwendung. Sonst war es

Geist

Theil I. bis Juſtinian.
vorgeſchrieben erhielt (judex), bald aber ei-
ne ausgedehntere Vollmacht (arbiter), je
nachdem es naͤhmlich, bey dem ganzen Pro-
ceſſe, auf den Beweis einer einzelen That-
ſache ankam, oder nicht. Uebrigens beruhte
die jurisdictio ſehr viel auf Willkuͤhr, der
12 Tafeln ungeachtet, welche nur die aller-
erſten Grundſaͤtze enthielten.

§. 23.

C. Strafgeſetze.

Das Verfahren gegen Verbrecher war
wohl anders im Kriege, als im Frieden,
und wahrſcheinlich nahm ſich im Nothfalle
der Conſul der Sache an, auch wenn kein
accuſator ſondern nur ein index da war, alſo
es hatte wohl zuweilen Inquiſition ex officio
(nach dem unlateiniſchen heutigen Ausdrucke)
Statt. — Die hoͤchſte Inſtanz war beym
verſammelten Volke.

Die Verbrechen, welche als Angelegen-
heit des ganzen Staats betrachtet wurden,
mußten dieſen auch ziemlich unmittelbar ange-
hen: Hochverrath, Conſpiration, Feuer-
anlegen, Ermordung eines Buͤrgers, gericht-
licher Meyneid, Zauberey, Schaden an Ge-
traide, Untreue des Patrons, Pasquill,
und zuweilen Entwendung. Sonſt war es

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[18/0030] Theil I. bis Juſtinian. vorgeſchrieben erhielt (judex), bald aber ei- ne ausgedehntere Vollmacht (arbiter), je nachdem es naͤhmlich, bey dem ganzen Pro- ceſſe, auf den Beweis einer einzelen That- ſache ankam, oder nicht. Uebrigens beruhte die jurisdictio ſehr viel auf Willkuͤhr, der 12 Tafeln ungeachtet, welche nur die aller- erſten Grundſaͤtze enthielten. §. 23. C. Strafgeſetze. Das Verfahren gegen Verbrecher war wohl anders im Kriege, als im Frieden, und wahrſcheinlich nahm ſich im Nothfalle der Conſul der Sache an, auch wenn kein accuſator ſondern nur ein index da war, alſo es hatte wohl zuweilen Inquiſition ex officio (nach dem unlateiniſchen heutigen Ausdrucke) Statt. — Die hoͤchſte Inſtanz war beym verſammelten Volke. Die Verbrechen, welche als Angelegen- heit des ganzen Staats betrachtet wurden, mußten dieſen auch ziemlich unmittelbar ange- hen: Hochverrath, Conſpiration, Feuer- anlegen, Ermordung eines Buͤrgers, gericht- licher Meyneid, Zauberey, Schaden an Ge- traide, Untreue des Patrons, Pasquill, und zuweilen Entwendung. Sonſt war es Geiſt

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/30>, abgerufen am 25.04.2024.