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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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Periode 1. System.
noch jetzt in comitiis calatis nach Curien, und
in procinctu ein Testament gemacht ward.
Aber die Form, welche noch bis auf die späthe-
sten Zeiten, freylich kaum mehr erkennbar
sich erhielt, hatte zur Grundlage einen wider-
ruflichen Erbvertrag, eine Auflassung des
ganzen Vermögens an den Erben, oder bald
nachher an einen Dritten. Der Inhalt des
Testaments scheint ganz von der Willkühr
des Testirers abgehangen zu haben, Enter-
bung und Uebergehung der Kinder so gut, als
Tutel der Schutzbedürftigen, die er in seiner
Gewalt hatte, Legate, und Freylassungen.

§. 33.

b. Gesetzliche Bestimmung wenn keine in-
dividuelle da war. Erst der heres suus, im
Gegensatze dessen, der aus der Familie seines
leiblichen Vaters in eine andere über gegangen
war, auch wohl dessen, der schon beym Leben
des Vaters für sich Vermögen erworben hat-
te. Vermuthlich sah man schon damahls
hierin nicht auf die Nähe des Grades, aber
wohl auf die unmittelbare väterliche Gewalt. --
Sobald kein suus vorhanden war, kam es
darauf an, ob der Verstorbene einst selbst ein
Sklave gewesen war, oder etwa nur seine
Vorältern. In jenem Falle succedirte der
Patron, in diesem, so wie wenn gar keine

Skla-

Periode 1. Syſtem.
noch jetzt in comitiis calatis nach Curien, und
in procinctu ein Teſtament gemacht ward.
Aber die Form, welche noch bis auf die ſpaͤthe-
ſten Zeiten, freylich kaum mehr erkennbar
ſich erhielt, hatte zur Grundlage einen wider-
ruflichen Erbvertrag, eine Auflaſſung des
ganzen Vermoͤgens an den Erben, oder bald
nachher an einen Dritten. Der Inhalt des
Teſtaments ſcheint ganz von der Willkuͤhr
des Teſtirers abgehangen zu haben, Enter-
bung und Uebergehung der Kinder ſo gut, als
Tutel der Schutzbeduͤrftigen, die er in ſeiner
Gewalt hatte, Legate, und Freylaſſungen.

§. 33.

b. Geſetzliche Beſtimmung wenn keine in-
dividuelle da war. Erſt der heres ſuus, im
Gegenſatze deſſen, der aus der Familie ſeines
leiblichen Vaters in eine andere uͤber gegangen
war, auch wohl deſſen, der ſchon beym Leben
des Vaters fuͤr ſich Vermoͤgen erworben hat-
te. Vermuthlich ſah man ſchon damahls
hierin nicht auf die Naͤhe des Grades, aber
wohl auf die unmittelbare vaͤterliche Gewalt. —
Sobald kein ſuus vorhanden war, kam es
darauf an, ob der Verſtorbene einſt ſelbſt ein
Sklave geweſen war, oder etwa nur ſeine
Voraͤltern. In jenem Falle ſuccedirte der
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[27/0039] Periode 1. Syſtem. noch jetzt in comitiis calatis nach Curien, und in procinctu ein Teſtament gemacht ward. Aber die Form, welche noch bis auf die ſpaͤthe- ſten Zeiten, freylich kaum mehr erkennbar ſich erhielt, hatte zur Grundlage einen wider- ruflichen Erbvertrag, eine Auflaſſung des ganzen Vermoͤgens an den Erben, oder bald nachher an einen Dritten. Der Inhalt des Teſtaments ſcheint ganz von der Willkuͤhr des Teſtirers abgehangen zu haben, Enter- bung und Uebergehung der Kinder ſo gut, als Tutel der Schutzbeduͤrftigen, die er in ſeiner Gewalt hatte, Legate, und Freylaſſungen. §. 33. b. Geſetzliche Beſtimmung wenn keine in- dividuelle da war. Erſt der heres ſuus, im Gegenſatze deſſen, der aus der Familie ſeines leiblichen Vaters in eine andere uͤber gegangen war, auch wohl deſſen, der ſchon beym Leben des Vaters fuͤr ſich Vermoͤgen erworben hat- te. Vermuthlich ſah man ſchon damahls hierin nicht auf die Naͤhe des Grades, aber wohl auf die unmittelbare vaͤterliche Gewalt. — Sobald kein ſuus vorhanden war, kam es darauf an, ob der Verſtorbene einſt ſelbſt ein Sklave geweſen war, oder etwa nur ſeine Voraͤltern. In jenem Falle ſuccedirte der Patron, in dieſem, ſo wie wenn gar keine Skla-

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 27. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/39>, abgerufen am 23.04.2024.