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Jacoby, Johann: Vier Fragen, beantwortet von einem Ostpreußen. Mannheim, 1841.

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"nie eher als Recht gelten solle, bevor es nicht das
Siegel der Form erhalten". --

Nun bestimmt aber das allgemeine preuß. Landrecht
Einleitung.

§. 59. Geseze behalten so lange ihre Kraft, bis sie
von dem Gesezgeber ausdrücklich wird aufgehoben
werden.
§. 60. So wenig durch Gewohnheiten, Meinungen
der Rechtslehrer oder durch die in einzelnen Fällen er-
gangenen Verordnungen neue Geseze eingeführt
werden können, ebensowenig können schon vorhandene
Geseze auf dergl. Artwieder aufgehoben werden.
§. 61. Statuten und Provinzialgeseze werden durch
neuere allgemeine Geseze nicht aufgehoben, wenn nicht
in letzteren die Aufhebung der ersteren deutlich
verordnet
ist. --

Da diese zur Aufhebung eines Gesezes erforderlichen Be-
dingungen -- das Siegel der Rechtsform -- dem Land-
tagsabschiede, wie der Cab. Ordre v. 4. October abge-
hen; so folgt daraus, daß der König dadurch keineswegs
das Edict v. 22. Mai 1815 zurückzunehmen gewillt
war. Es besteht dasselbe nach wie vor in seiner vollen
gesetzlichen Kraft und die Befugniß, ja die Pflicht der
Stände, auf die Vollziehung desselben zu beharren, ist

„nie eher als Recht gelten ſolle, bevor es nicht das
Siegel der Form erhalten“. —

Nun beſtimmt aber das allgemeine preuß. Landrecht
Einleitung.

§. 59. Geſeze behalten ſo lange ihre Kraft, bis ſie
von dem Geſezgeber ausdruͤcklich wird aufgehoben
werden.
§. 60. So wenig durch Gewohnheiten, Meinungen
der Rechtslehrer oder durch die in einzelnen Faͤllen er-
gangenen Verordnungen neue Geſeze eingefuͤhrt
werden koͤnnen, ebenſowenig koͤnnen ſchon vorhandene
Geſeze auf dergl. Artwieder aufgehoben werden.
§. 61. Statuten und Provinzialgeſeze werden durch
neuere allgemeine Geſeze nicht aufgehoben, wenn nicht
in letzteren die Aufhebung der erſteren deutlich
verordnet
iſt. —

Da dieſe zur Aufhebung eines Geſezes erforderlichen Be-
dingungen — das Siegel der Rechtsform — dem Land-
tagsabſchiede, wie der Cab. Ordre v. 4. October abge-
hen; ſo folgt daraus, daß der Koͤnig dadurch keineswegs
das Edict v. 22. Mai 1815 zuruͤckzunehmen gewillt
war. Es beſteht daſſelbe nach wie vor in ſeiner vollen
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[46/0052] „nie eher als Recht gelten ſolle, bevor es nicht das Siegel der Form erhalten“. — Nun beſtimmt aber das allgemeine preuß. Landrecht Einleitung. §. 59. Geſeze behalten ſo lange ihre Kraft, bis ſie von dem Geſezgeber ausdruͤcklich wird aufgehoben werden. §. 60. So wenig durch Gewohnheiten, Meinungen der Rechtslehrer oder durch die in einzelnen Faͤllen er- gangenen Verordnungen neue Geſeze eingefuͤhrt werden koͤnnen, ebenſowenig koͤnnen ſchon vorhandene Geſeze auf dergl. Artwieder aufgehoben werden. §. 61. Statuten und Provinzialgeſeze werden durch neuere allgemeine Geſeze nicht aufgehoben, wenn nicht in letzteren die Aufhebung der erſteren deutlich verordnet iſt. — Da dieſe zur Aufhebung eines Geſezes erforderlichen Be- dingungen — das Siegel der Rechtsform — dem Land- tagsabſchiede, wie der Cab. Ordre v. 4. October abge- hen; ſo folgt daraus, daß der Koͤnig dadurch keineswegs das Edict v. 22. Mai 1815 zuruͤckzunehmen gewillt war. Es beſteht daſſelbe nach wie vor in ſeiner vollen geſetzlichen Kraft und die Befugniß, ja die Pflicht der Staͤnde, auf die Vollziehung deſſelben zu beharren, iſt

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Zitationshilfe: Jacoby, Johann: Vier Fragen, beantwortet von einem Ostpreußen. Mannheim, 1841, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jacoby_fragen_1841/52>, abgerufen am 29.03.2024.