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Jahn, Friedrich Ludwig: Deutsches Volksthum. Lübeck, 1810.

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L. Der König ernennt für jede Heerschaar
einen Heermeister (General), Aufsichts- und
Heerstabs-Hauptleute und Kriegsbaumeister.

M. Eben so hängen von ihm alle Unter¬
und Oberfeldherren und Heerführer ab.

N. Hauptleute werden nur nach Urtheil
und Recht eines niedergesetzten Kriegsgerichts
entsetzt.

O. Jn Friedenszeiten erhält die Landwehr
nur während der Übungszeit Schießbedarf, und
nur die Unbemittelten dann auch Sold.

P. Hauptleute, die unbemittelt und sehr
geschickt sind, erhalten nach den Umständen: Zu¬
schuß, halben und ganzen Sold.

Q. Es giebt eine Garde-Heerschaar, da¬
zu kommt eine Auslese von jeder Truppenart.

R. Körperliche Züchtigungen kennt
die Landwehr nicht. Sie sind Undeutsch.
Caeterum -- neque vincire, ne verberare
quidem permissum
. (Tac. de mor. Germ. VI.)
Der Stock gehört in die Schule, die Ruthe in
die Kinderstube. "Wer sich vor Ruthe und
Stock fürchten lernt, kann nicht dem Dräuen
des blitzenden Schwertes begegnen" urtheilt der

L. Der König ernennt für jede Heerſchaar
einen Heermeiſter (General), Aufſichts- und
Heerſtabs-Hauptleute und Kriegsbaumeiſter.

M. Eben ſo hängen von ihm alle Unter¬
und Oberfeldherren und Heerführer ab.

N. Hauptleute werden nur nach Urtheil
und Recht eines niedergeſetzten Kriegsgerichts
entſetzt.

O. Jn Friedenszeiten erhält die Landwehr
nur während der Übungszeit Schießbedarf, und
nur die Unbemittelten dann auch Sold.

P. Hauptleute, die unbemittelt und ſehr
geſchickt ſind, erhalten nach den Umſtänden: Zu¬
ſchuß, halben und ganzen Sold.

Q. Es giebt eine Garde-Heerſchaar, da¬
zu kommt eine Ausleſe von jeder Truppenart.

R. Körperliche Züchtigungen kennt
die Landwehr nicht. Sie ſind Undeutſch.
Caeterumneque vincire, ne verberare
quidem permissum
. (Tac. de mor. Germ. VI.)
Der Stock gehört in die Schule, die Ruthe in
die Kinderſtube. „Wer ſich vor Ruthe und
Stock fürchten lernt, kann nicht dem Dräuen
des blitzenden Schwertes begegnen“ urtheilt der

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[317/0347] 317 L. Der König ernennt für jede Heerſchaar einen Heermeiſter (General), Aufſichts- und Heerſtabs-Hauptleute und Kriegsbaumeiſter. M. Eben ſo hängen von ihm alle Unter¬ und Oberfeldherren und Heerführer ab. N. Hauptleute werden nur nach Urtheil und Recht eines niedergeſetzten Kriegsgerichts entſetzt. O. Jn Friedenszeiten erhält die Landwehr nur während der Übungszeit Schießbedarf, und nur die Unbemittelten dann auch Sold. P. Hauptleute, die unbemittelt und ſehr geſchickt ſind, erhalten nach den Umſtänden: Zu¬ ſchuß, halben und ganzen Sold. Q. Es giebt eine Garde-Heerſchaar, da¬ zu kommt eine Ausleſe von jeder Truppenart. R. Körperliche Züchtigungen kennt die Landwehr nicht. Sie ſind Undeutſch. Caeterum — neque vincire, ne verberare quidem permissum. (Tac. de mor. Germ. VI.) Der Stock gehört in die Schule, die Ruthe in die Kinderſtube. „Wer ſich vor Ruthe und Stock fürchten lernt, kann nicht dem Dräuen des blitzenden Schwertes begegnen“ urtheilt der

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Zitationshilfe: Jahn, Friedrich Ludwig: Deutsches Volksthum. Lübeck, 1810, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jahn_volksthum_1810/347>, abgerufen am 28.03.2024.