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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854.

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C. Histor. Bedeutung des Systems.
wichtigen Punkten, dem Herkommen und dem Verhältniß des
Magistrats zu dem Senat die Bedeutung des persönlichen Mo-
ments für die Magistratur hervorzuheben. Wir haben damit unser
Ziel erreicht und den Gedanken der Macht und Freiheit,
als den psychologisch nothwendigen und sittlich
berechtigten Ausdruck des Persönlichkeitsgefühls

nicht minder im öffentlichen als im Privatrecht verwirklicht ge-
funden. Wenn der Leser durch den langen Weg, den ich ihn ge-
führt habe, ermüdet ist, so möge mich zweierlei entschuldigen.
Einmal, daß jener Gedanke sich als innerster Kern des ganzen
römischen Rechtsgefühls bezeichnen läßt, daß er, möge man auf
die Verfassung des Hauses oder die des Staats sehen, eine Be-
achtung verlangte, wie kein anderer, ja daß alles andere nur seinet-
wegen da ist, um ihn zu schützen und zu verwirklichen. Sodann
aber, daß es zugleich meine Absicht war, in dem Bilde, das ich
hier entworfen, einer Zeit, wie der unsrigen, die in Wissen-
schaft und Leben das Recht und die Macht der Persönlichkeit
nicht selten so gründlich mißachtet hat, einen Spiegel vorzuhal-
ten, aus dem sie erkennen kann, wie sie ist, und was ihr fehlt.
Daß ich nicht der Ansicht bin, als könnte und sollte sie das
altrömische System copiren, daß ich vielmehr sehr wohl weiß,
wie sehr letzteres in seiner ganzen Eigenthümlichkeit an das alte
Rom mit seinen Menschen und Zuständen geknüpft war, --
dies zu bemerken, wird mir die Schlußbetrachtung des folgen-
den Paragraphen eine passendere Gelegenheit geben.

C. Historische Bedeutung des Systems der Freiheit.
Die Abstraction des Freiheitsbegriffs als Entdeckung des Privat-
rechts -- Die Selbständigkeit der Abstraction gegenüber dem
Leben -- Die Produktivität der autonomischen Bewegung des
Verkehrs -- Die natürlich-sittlichen Beziehungen des
Systems zur römischen Welt.

XXXVI. Wir sind jetzt auf dem Punkt angelangt, um das

C. Hiſtor. Bedeutung des Syſtems.
wichtigen Punkten, dem Herkommen und dem Verhältniß des
Magiſtrats zu dem Senat die Bedeutung des perſönlichen Mo-
ments für die Magiſtratur hervorzuheben. Wir haben damit unſer
Ziel erreicht und den Gedanken der Macht und Freiheit,
als den pſychologiſch nothwendigen und ſittlich
berechtigten Ausdruck des Perſönlichkeitsgefühls

nicht minder im öffentlichen als im Privatrecht verwirklicht ge-
funden. Wenn der Leſer durch den langen Weg, den ich ihn ge-
führt habe, ermüdet iſt, ſo möge mich zweierlei entſchuldigen.
Einmal, daß jener Gedanke ſich als innerſter Kern des ganzen
römiſchen Rechtsgefühls bezeichnen läßt, daß er, möge man auf
die Verfaſſung des Hauſes oder die des Staats ſehen, eine Be-
achtung verlangte, wie kein anderer, ja daß alles andere nur ſeinet-
wegen da iſt, um ihn zu ſchützen und zu verwirklichen. Sodann
aber, daß es zugleich meine Abſicht war, in dem Bilde, das ich
hier entworfen, einer Zeit, wie der unſrigen, die in Wiſſen-
ſchaft und Leben das Recht und die Macht der Perſönlichkeit
nicht ſelten ſo gründlich mißachtet hat, einen Spiegel vorzuhal-
ten, aus dem ſie erkennen kann, wie ſie iſt, und was ihr fehlt.
Daß ich nicht der Anſicht bin, als könnte und ſollte ſie das
altrömiſche Syſtem copiren, daß ich vielmehr ſehr wohl weiß,
wie ſehr letzteres in ſeiner ganzen Eigenthümlichkeit an das alte
Rom mit ſeinen Menſchen und Zuſtänden geknüpft war, —
dies zu bemerken, wird mir die Schlußbetrachtung des folgen-
den Paragraphen eine paſſendere Gelegenheit geben.

C. Hiſtoriſche Bedeutung des Syſtems der Freiheit.
Die Abſtraction des Freiheitsbegriffs als Entdeckung des Privat-
rechts — Die Selbſtändigkeit der Abſtraction gegenüber dem
Leben — Die Produktivität der autonomiſchen Bewegung des
Verkehrs — Die natürlich-ſittlichen Beziehungen des
Syſtems zur römiſchen Welt.

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[303/0317] C. Hiſtor. Bedeutung des Syſtems. wichtigen Punkten, dem Herkommen und dem Verhältniß des Magiſtrats zu dem Senat die Bedeutung des perſönlichen Mo- ments für die Magiſtratur hervorzuheben. Wir haben damit unſer Ziel erreicht und den Gedanken der Macht und Freiheit, als den pſychologiſch nothwendigen und ſittlich berechtigten Ausdruck des Perſönlichkeitsgefühls nicht minder im öffentlichen als im Privatrecht verwirklicht ge- funden. Wenn der Leſer durch den langen Weg, den ich ihn ge- führt habe, ermüdet iſt, ſo möge mich zweierlei entſchuldigen. Einmal, daß jener Gedanke ſich als innerſter Kern des ganzen römiſchen Rechtsgefühls bezeichnen läßt, daß er, möge man auf die Verfaſſung des Hauſes oder die des Staats ſehen, eine Be- achtung verlangte, wie kein anderer, ja daß alles andere nur ſeinet- wegen da iſt, um ihn zu ſchützen und zu verwirklichen. Sodann aber, daß es zugleich meine Abſicht war, in dem Bilde, das ich hier entworfen, einer Zeit, wie der unſrigen, die in Wiſſen- ſchaft und Leben das Recht und die Macht der Perſönlichkeit nicht ſelten ſo gründlich mißachtet hat, einen Spiegel vorzuhal- ten, aus dem ſie erkennen kann, wie ſie iſt, und was ihr fehlt. Daß ich nicht der Anſicht bin, als könnte und ſollte ſie das altrömiſche Syſtem copiren, daß ich vielmehr ſehr wohl weiß, wie ſehr letzteres in ſeiner ganzen Eigenthümlichkeit an das alte Rom mit ſeinen Menſchen und Zuſtänden geknüpft war, — dies zu bemerken, wird mir die Schlußbetrachtung des folgen- den Paragraphen eine paſſendere Gelegenheit geben. C. Hiſtoriſche Bedeutung des Syſtems der Freiheit. Die Abſtraction des Freiheitsbegriffs als Entdeckung des Privat- rechts — Die Selbſtändigkeit der Abſtraction gegenüber dem Leben — Die Produktivität der autonomiſchen Bewegung des Verkehrs — Die natürlich-ſittlichen Beziehungen des Syſtems zur römiſchen Welt. XXXVI. Wir ſind jetzt auf dem Punkt angelangt, um das

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 1. Leipzig, 1854, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0201_1854/317>, abgerufen am 29.03.2024.