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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858.

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Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts.
und ausschließlich auf letztere beschränkt864) war die Accepti-
lation
, das directe Gegenstück der Stipulation. Hier wie dort
ward das Geschäft durch solenne Worte und in Frageform
abgeschlossen, aber mit einer Umkehrung beider. Bei der Sti-
pulation fragte der Gläubiger und antwortete der Schuldner,
hier fragte umgekehrt dieser (acceptum habes) und antwortete
jener (acceptum habeo). Inwiefern diese auf "Erhalten haben"
gestellte Formel der Stipulation gegensätzlich entspricht, kann
nur in anderm Zusammenhange klar gemacht werden.

Dasselbe galt für den Literalcontract. Ein im Haus-
buch (codices accepti et expensi) eingetragener Posten (nomen)
mußte im Hausbuch wieder gelöscht werden. Die Eintragung
war auf die Hingabe (expensum) gestellt, folglich die Löschung
auf das Erhalten (acceptum); beim Schuldner umgekehrt.

Die Dürftigkeit unserer Nachrichten verhindert uns zu ent-
scheiden, ob dieser Grundsatz nicht noch weitere Anwendung
fand, ob z. B. nicht die Auflösung einer confarreirten Ehe (dif-
farreatio)
der Eingehung derselben, die exauguratio der in-
auguratio
u. s. w. entsprochen habe.865)

2. Correspondenz zwischen der Begründung und
gerichtlichen Geltendmachung des Rechts
.

Ich brauche nicht daran zu erinnern, daß hier überall nur
von formellen Begründungsacten die Rede ist, also z. B.
nicht von Delictsobligationen, Erwerb des Eigenthums durch
Ersitzung u. s. w.

Fassen wir zunächst die Eigenthumsklage ins Auge, so kehrt
das Charakteristische der Form der Mancipation bei ihr in einer

864) L. 8 §. 3 de acc. (46. 4): Acceptum fieri non potest, nisi quod
verbis colligatum est. Acceptilatio enim verborum obligationem tollit,
quia et ipsa verbis fit, neque enim verbis potest tolli, quod non
verbis contractum est
.
865) Otto jurispr. symb. p. 185 findet einen Anwendungsfall darin,
daß wie die Gründung, so auch die Zerstörung der Städte durch den Pflug zu
geschehen pflegte.

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
und ausſchließlich auf letztere beſchränkt864) war die Accepti-
lation
, das directe Gegenſtück der Stipulation. Hier wie dort
ward das Geſchäft durch ſolenne Worte und in Frageform
abgeſchloſſen, aber mit einer Umkehrung beider. Bei der Sti-
pulation fragte der Gläubiger und antwortete der Schuldner,
hier fragte umgekehrt dieſer (acceptum habes) und antwortete
jener (acceptum habeo). Inwiefern dieſe auf „Erhalten haben“
geſtellte Formel der Stipulation gegenſätzlich entſpricht, kann
nur in anderm Zuſammenhange klar gemacht werden.

Daſſelbe galt für den Literalcontract. Ein im Haus-
buch (codices accepti et expensi) eingetragener Poſten (nomen)
mußte im Hausbuch wieder gelöſcht werden. Die Eintragung
war auf die Hingabe (expensum) geſtellt, folglich die Löſchung
auf das Erhalten (acceptum); beim Schuldner umgekehrt.

Die Dürftigkeit unſerer Nachrichten verhindert uns zu ent-
ſcheiden, ob dieſer Grundſatz nicht noch weitere Anwendung
fand, ob z. B. nicht die Auflöſung einer confarreirten Ehe (dif-
farreatio)
der Eingehung derſelben, die exauguratio der in-
auguratio
u. ſ. w. entſprochen habe.865)

2. Correſpondenz zwiſchen der Begründung und
gerichtlichen Geltendmachung des Rechts
.

Ich brauche nicht daran zu erinnern, daß hier überall nur
von formellen Begründungsacten die Rede iſt, alſo z. B.
nicht von Delictsobligationen, Erwerb des Eigenthums durch
Erſitzung u. ſ. w.

Faſſen wir zunächſt die Eigenthumsklage ins Auge, ſo kehrt
das Charakteriſtiſche der Form der Mancipation bei ihr in einer

864) L. 8 §. 3 de acc. (46. 4): Acceptum fieri non potest, nisi quod
verbis colligatum est. Acceptilatio enim verborum obligationem tollit,
quia et ipsa verbis fit, neque enim verbis potest tolli, quod non
verbis contractum est
.
865) Otto jurispr. symb. p. 185 findet einen Anwendungsfall darin,
daß wie die Gründung, ſo auch die Zerſtörung der Städte durch den Pflug zu
geſchehen pflegte.
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[646/0352] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts. und ausſchließlich auf letztere beſchränkt 864) war die Accepti- lation, das directe Gegenſtück der Stipulation. Hier wie dort ward das Geſchäft durch ſolenne Worte und in Frageform abgeſchloſſen, aber mit einer Umkehrung beider. Bei der Sti- pulation fragte der Gläubiger und antwortete der Schuldner, hier fragte umgekehrt dieſer (acceptum habes) und antwortete jener (acceptum habeo). Inwiefern dieſe auf „Erhalten haben“ geſtellte Formel der Stipulation gegenſätzlich entſpricht, kann nur in anderm Zuſammenhange klar gemacht werden. Daſſelbe galt für den Literalcontract. Ein im Haus- buch (codices accepti et expensi) eingetragener Poſten (nomen) mußte im Hausbuch wieder gelöſcht werden. Die Eintragung war auf die Hingabe (expensum) geſtellt, folglich die Löſchung auf das Erhalten (acceptum); beim Schuldner umgekehrt. Die Dürftigkeit unſerer Nachrichten verhindert uns zu ent- ſcheiden, ob dieſer Grundſatz nicht noch weitere Anwendung fand, ob z. B. nicht die Auflöſung einer confarreirten Ehe (dif- farreatio) der Eingehung derſelben, die exauguratio der in- auguratio u. ſ. w. entſprochen habe. 865) 2. Correſpondenz zwiſchen der Begründung und gerichtlichen Geltendmachung des Rechts. Ich brauche nicht daran zu erinnern, daß hier überall nur von formellen Begründungsacten die Rede iſt, alſo z. B. nicht von Delictsobligationen, Erwerb des Eigenthums durch Erſitzung u. ſ. w. Faſſen wir zunächſt die Eigenthumsklage ins Auge, ſo kehrt das Charakteriſtiſche der Form der Mancipation bei ihr in einer 864) L. 8 §. 3 de acc. (46. 4): Acceptum fieri non potest, nisi quod verbis colligatum est. Acceptilatio enim verborum obligationem tollit, quia et ipsa verbis fit, neque enim verbis potest tolli, quod non verbis contractum est. 865) Otto jurispr. symb. p. 185 findet einen Anwendungsfall darin, daß wie die Gründung, ſo auch die Zerſtörung der Städte durch den Pflug zu geſchehen pflegte.

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 646. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/352>, abgerufen am 29.03.2024.