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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

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Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
solchen und haben dasselbe Fundament, ich wüßte daher keinen
andern Grund ihrer Scheidung anzugeben, als das für die letz-
tere Klage geltende Requisit der äußern selbständigen Existenz
der Sache, welches durch das vorschriftmäßige Bringen und
Ergreifen der Sache vor Gericht zur processualischen Noth-
wendigkeit gestempelt war, und welches durch die reivind. selbst
nicht beschafft werden konnte, indem sie den Beklagten nicht zu
einem Thun verpflichtete, ohne dessen Erlaubniß aber anderer-
seits der Kläger die Trennung nicht vornehmen durfte.

3. Die Vertheidigung.

Aelteres und neueres System derselben. -- Vertheidigung in Form
der Negation (Formulirung der Klage in jus und in factum).
-- Spielraum derselben im Vergleich zur Exception. -- Möglich-
keit der Geltendmachung eines Gegenanspruches in processualisch
unsichtbarer Form (Rechtssätze mit Exceptionszweck) und in pro-
cessualisch sichtbarer Form (Klage mit Vorbehalt des gegnerischen
Rechts. -- Substituirung einer andern Klagformel im Interesse
des Beklagten -- Doppelklage.) -- Vertheidigung in Form der
Klage -- die processualische Strafklage und die leges imper-
fectae
-- Gesammturtheil über den analytischen Mechanismus
des alten Processes.

Nec omnino ita ut nunc usus erat illis temporibus
exceptionum.
Gaj. IV. 108.

LII. Sollte der Grundsatz: ein Proceß eine Frage, seinen
Zweck erreichen, so mußte er, wie bereits oben (S. 23) bemerkt,
für beide Theile gelten. Was half es, der in der Häufung der
Fragen liegenden Gefahr der Anschwellung des Processes und
der daraus sich ergebenden Verwirrung und Verschleppung
desselben von der einen Seite vorbeugen, wenn sie von der
andern Seite und gerade von der, von welcher sie am ersten
zu besorgen ist, freien Zutritt hatte? Den Kläger hält schon
sein eigenes Interesse ab, diese Gefahr heraufzubeschwören, oder
sollte ihn wenigstens abhalten, das Interesse des Beklagten aber

Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik.
ſolchen und haben daſſelbe Fundament, ich wüßte daher keinen
andern Grund ihrer Scheidung anzugeben, als das für die letz-
tere Klage geltende Requiſit der äußern ſelbſtändigen Exiſtenz
der Sache, welches durch das vorſchriftmäßige Bringen und
Ergreifen der Sache vor Gericht zur proceſſualiſchen Noth-
wendigkeit geſtempelt war, und welches durch die reivind. ſelbſt
nicht beſchafft werden konnte, indem ſie den Beklagten nicht zu
einem Thun verpflichtete, ohne deſſen Erlaubniß aber anderer-
ſeits der Kläger die Trennung nicht vornehmen durfte.

3. Die Vertheidigung.

Aelteres und neueres Syſtem derſelben. — Vertheidigung in Form
der Negation (Formulirung der Klage in jus und in factum).
— Spielraum derſelben im Vergleich zur Exception. — Möglich-
keit der Geltendmachung eines Gegenanſpruches in proceſſualiſch
unſichtbarer Form (Rechtsſätze mit Exceptionszweck) und in pro-
ceſſualiſch ſichtbarer Form (Klage mit Vorbehalt des gegneriſchen
Rechts. — Subſtituirung einer andern Klagformel im Intereſſe
des Beklagten — Doppelklage.) — Vertheidigung in Form der
Klage — die proceſſualiſche Strafklage und die leges imper-
fectae
— Geſammturtheil über den analytiſchen Mechanismus
des alten Proceſſes.

Nec omnino ita ut nunc usus erat illis temporibus
exceptionum.
Gaj. IV. 108.

LII. Sollte der Grundſatz: ein Proceß eine Frage, ſeinen
Zweck erreichen, ſo mußte er, wie bereits oben (S. 23) bemerkt,
für beide Theile gelten. Was half es, der in der Häufung der
Fragen liegenden Gefahr der Anſchwellung des Proceſſes und
der daraus ſich ergebenden Verwirrung und Verſchleppung
deſſelben von der einen Seite vorbeugen, wenn ſie von der
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[48/0064] Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die Technik. A. Die Analytik. ſolchen und haben daſſelbe Fundament, ich wüßte daher keinen andern Grund ihrer Scheidung anzugeben, als das für die letz- tere Klage geltende Requiſit der äußern ſelbſtändigen Exiſtenz der Sache, welches durch das vorſchriftmäßige Bringen und Ergreifen der Sache vor Gericht zur proceſſualiſchen Noth- wendigkeit geſtempelt war, und welches durch die reivind. ſelbſt nicht beſchafft werden konnte, indem ſie den Beklagten nicht zu einem Thun verpflichtete, ohne deſſen Erlaubniß aber anderer- ſeits der Kläger die Trennung nicht vornehmen durfte. 3. Die Vertheidigung. Aelteres und neueres Syſtem derſelben. — Vertheidigung in Form der Negation (Formulirung der Klage in jus und in factum). — Spielraum derſelben im Vergleich zur Exception. — Möglich- keit der Geltendmachung eines Gegenanſpruches in proceſſualiſch unſichtbarer Form (Rechtsſätze mit Exceptionszweck) und in pro- ceſſualiſch ſichtbarer Form (Klage mit Vorbehalt des gegneriſchen Rechts. — Subſtituirung einer andern Klagformel im Intereſſe des Beklagten — Doppelklage.) — Vertheidigung in Form der Klage — die proceſſualiſche Strafklage und die leges imper- fectae — Geſammturtheil über den analytiſchen Mechanismus des alten Proceſſes. Nec omnino ita ut nunc usus erat illis temporibus exceptionum. Gaj. IV. 108. LII. Sollte der Grundſatz: ein Proceß eine Frage, ſeinen Zweck erreichen, ſo mußte er, wie bereits oben (S. 23) bemerkt, für beide Theile gelten. Was half es, der in der Häufung der Fragen liegenden Gefahr der Anſchwellung des Proceſſes und der daraus ſich ergebenden Verwirrung und Verſchleppung deſſelben von der einen Seite vorbeugen, wenn ſie von der andern Seite und gerade von der, von welcher ſie am erſten zu beſorgen iſt, freien Zutritt hatte? Den Kläger hält ſchon ſein eigenes Intereſſe ab, dieſe Gefahr heraufzubeſchwören, oder ſollte ihn wenigſtens abhalten, das Intereſſe des Beklagten aber

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/64>, abgerufen am 19.04.2024.