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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865.

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B. Das Rechtsgeschäft. Concentration des Rechtsgeschäfts. §. 53.
ergebenden Verwirrung und Unsicherheit in dem Bestreben, den
Testator durch die Simultaneität sämmtlicher letztwilliger Ver-
fügungen zur Klarheit und Einheit zu zwingen.

II. Der Gedanke der Concentration des Rechts-
geschäfts
.

Die glückliche Idee der Concentrirung des Processes auf den
Moment der Litis-Contestation findet an dem alten Rechtsge-
schäft ihr Seitenstück. Wie der ganze Proceß sich um diesen einen
Punkt dreht (S. 25 flg.), und der Richter bei der Beurtheilung
des Streitverhältnisses weder frühere, noch spätere Ereignisse ins
Auge zu fassen hat, so ist auch für alle Fragen, welche sich auf
die Voraussetzungen und Wirkungen des Rechtsgeschäfts be-
ziehen, der Moment seiner Vornahme zum Normalpunkt gemacht.
Auf diesen einen Punkt wird daher der ganze Thatbestand des
Rechtsgeschäfts concentrirt, es versteinert sich in gleicher Weise,
wie das Streitverhältniß, in der Gestalt die es in diesem Mo-
ment an sich trägt, unempfänglich für alle Einwirkungen der Zu-
kunft oder Nachwirkungen der Vergangenheit, ganz auf sich und
seinen in ihm selbst zu Tage liegenden Inhalt beschlossen.

Drei Momente sind es, auf denen der gesammte Bestand des
Rechtsgeschäfts beruht: der Akt der Handlung, seine Vor-
aussetzungen (der Thatbestand)
und seine Wirkungen.
Untersuchen wir, wie der Gedanke der Concentration sich bei
ihnen bethätigt.

1. Requisit der Einheit der Handlung.

Der Akt der Handlung muß ein einiger sein, er darf nicht
gespalten, getheilt werden. Aber wer wird, kann man fragen,
auch wohl auf die Idee kommen, eine Handlung, die er in
einem Moment vornehmen kann, zu theilen, den Anfang eines
Satzes jetzt, das Ende nach einer Stunde auszusprechen? Ge-
wiß! bei Rechtsgeschäften, welche in einem bloß momentanen

B. Das Rechtsgeſchäft. Concentration des Rechtsgeſchäfts. §. 53.
ergebenden Verwirrung und Unſicherheit in dem Beſtreben, den
Teſtator durch die Simultaneität ſämmtlicher letztwilliger Ver-
fügungen zur Klarheit und Einheit zu zwingen.

II. Der Gedanke der Concentration des Rechts-
geſchäfts
.

Die glückliche Idee der Concentrirung des Proceſſes auf den
Moment der Litis-Conteſtation findet an dem alten Rechtsge-
ſchäft ihr Seitenſtück. Wie der ganze Proceß ſich um dieſen einen
Punkt dreht (S. 25 flg.), und der Richter bei der Beurtheilung
des Streitverhältniſſes weder frühere, noch ſpätere Ereigniſſe ins
Auge zu faſſen hat, ſo iſt auch für alle Fragen, welche ſich auf
die Vorausſetzungen und Wirkungen des Rechtsgeſchäfts be-
ziehen, der Moment ſeiner Vornahme zum Normalpunkt gemacht.
Auf dieſen einen Punkt wird daher der ganze Thatbeſtand des
Rechtsgeſchäfts concentrirt, es verſteinert ſich in gleicher Weiſe,
wie das Streitverhältniß, in der Geſtalt die es in dieſem Mo-
ment an ſich trägt, unempfänglich für alle Einwirkungen der Zu-
kunft oder Nachwirkungen der Vergangenheit, ganz auf ſich und
ſeinen in ihm ſelbſt zu Tage liegenden Inhalt beſchloſſen.

Drei Momente ſind es, auf denen der geſammte Beſtand des
Rechtsgeſchäfts beruht: der Akt der Handlung, ſeine Vor-
ausſetzungen (der Thatbeſtand)
und ſeine Wirkungen.
Unterſuchen wir, wie der Gedanke der Concentration ſich bei
ihnen bethätigt.

1. Requiſit der Einheit der Handlung.

Der Akt der Handlung muß ein einiger ſein, er darf nicht
geſpalten, getheilt werden. Aber wer wird, kann man fragen,
auch wohl auf die Idee kommen, eine Handlung, die er in
einem Moment vornehmen kann, zu theilen, den Anfang eines
Satzes jetzt, das Ende nach einer Stunde auszuſprechen? Ge-
wiß! bei Rechtsgeſchäften, welche in einem bloß momentanen

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[143/0159] B. Das Rechtsgeſchäft. Concentration des Rechtsgeſchäfts. §. 53. ergebenden Verwirrung und Unſicherheit in dem Beſtreben, den Teſtator durch die Simultaneität ſämmtlicher letztwilliger Ver- fügungen zur Klarheit und Einheit zu zwingen. II. Der Gedanke der Concentration des Rechts- geſchäfts. Die glückliche Idee der Concentrirung des Proceſſes auf den Moment der Litis-Conteſtation findet an dem alten Rechtsge- ſchäft ihr Seitenſtück. Wie der ganze Proceß ſich um dieſen einen Punkt dreht (S. 25 flg.), und der Richter bei der Beurtheilung des Streitverhältniſſes weder frühere, noch ſpätere Ereigniſſe ins Auge zu faſſen hat, ſo iſt auch für alle Fragen, welche ſich auf die Vorausſetzungen und Wirkungen des Rechtsgeſchäfts be- ziehen, der Moment ſeiner Vornahme zum Normalpunkt gemacht. Auf dieſen einen Punkt wird daher der ganze Thatbeſtand des Rechtsgeſchäfts concentrirt, es verſteinert ſich in gleicher Weiſe, wie das Streitverhältniß, in der Geſtalt die es in dieſem Mo- ment an ſich trägt, unempfänglich für alle Einwirkungen der Zu- kunft oder Nachwirkungen der Vergangenheit, ganz auf ſich und ſeinen in ihm ſelbſt zu Tage liegenden Inhalt beſchloſſen. Drei Momente ſind es, auf denen der geſammte Beſtand des Rechtsgeſchäfts beruht: der Akt der Handlung, ſeine Vor- ausſetzungen (der Thatbeſtand) und ſeine Wirkungen. Unterſuchen wir, wie der Gedanke der Concentration ſich bei ihnen bethätigt. 1. Requiſit der Einheit der Handlung. Der Akt der Handlung muß ein einiger ſein, er darf nicht geſpalten, getheilt werden. Aber wer wird, kann man fragen, auch wohl auf die Idee kommen, eine Handlung, die er in einem Moment vornehmen kann, zu theilen, den Anfang eines Satzes jetzt, das Ende nach einer Stunde auszuſprechen? Ge- wiß! bei Rechtsgeſchäften, welche in einem bloß momentanen

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Zitationshilfe: Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 3, Bd. 1. Leipzig, 1865, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht03_1865/159>, abgerufen am 29.03.2024.