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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Allgemeine

§. 359. Zum Schlusse muß angewiesen
werden, wie man alle diese Grundsäze in je-
dem Staate nach seiner eigenen Grundver-
fassung wirklich anwenden müsse, damit der
grose Zweck desselben auf die beßte Weise er-
halten werden kann. Dieses nenne ich die
Staatshaushaltung (Staatsökonomie).

Allgemeine Staatswissenschaft.
a) Geschichte der Staaten.

§. 360. Ein jeder Mensch hat Recht zu
der Glückseligkeit, deren er in seinen Um-
ständen fähig ist.
Dieses ist das Recht der
Natur. Ein jeder fühlt in seinem Herzen die
Wahrheit dieses Rechtes. Da nun ein jeder
dieses Recht hat, so ist es abermal eines je-
den Pflicht, niemand in seinem Rechte zu
beeinträchtigen, sondern vielmehr ihm zu
demseben nach Vermögen zu helfen.

§. 361. Dieses auf eine ewige Wahrheit
gegründete Gesez der Natur liegt in den gül-
denen Worten des Gottmenschen: Alles,
was ihr wollt, daß euch die Leute thun
sollen, das thut ihnen.
Jch will diesen
Spruch den Grundsaz des gesellschaftli-

chen
Allgemeine

§. 359. Zum Schluſſe muß angewieſen
werden, wie man alle dieſe Grundſaͤze in je-
dem Staate nach ſeiner eigenen Grundver-
faſſung wirklich anwenden muͤſſe, damit der
groſe Zweck desſelben auf die beßte Weiſe er-
halten werden kann. Dieſes nenne ich die
Staatshaushaltung (Staatsoͤkonomie).

Allgemeine Staatswiſſenſchaft.
a) Geſchichte der Staaten.

§. 360. Ein jeder Menſch hat Recht zu
der Gluͤckſeligkeit, deren er in ſeinen Um-
ſtaͤnden faͤhig iſt.
Dieſes iſt das Recht der
Natur. Ein jeder fuͤhlt in ſeinem Herzen die
Wahrheit dieſes Rechtes. Da nun ein jeder
dieſes Recht hat, ſo iſt es abermal eines je-
den Pflicht, niemand in ſeinem Rechte zu
beeintraͤchtigen, ſondern vielmehr ihm zu
demſeben nach Vermoͤgen zu helfen.

§. 361. Dieſes auf eine ewige Wahrheit
gegruͤndete Geſez der Natur liegt in den guͤl-
denen Worten des Gottmenſchen: Alles,
was ihr wollt, daß euch die Leute thun
ſollen, das thut ihnen.
Jch will dieſen
Spruch den Grundſaz des geſellſchaftli-

chen
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[178/0198] Allgemeine §. 359. Zum Schluſſe muß angewieſen werden, wie man alle dieſe Grundſaͤze in je- dem Staate nach ſeiner eigenen Grundver- faſſung wirklich anwenden muͤſſe, damit der groſe Zweck desſelben auf die beßte Weiſe er- halten werden kann. Dieſes nenne ich die Staatshaushaltung (Staatsoͤkonomie). Allgemeine Staatswiſſenſchaft. a) Geſchichte der Staaten. §. 360. Ein jeder Menſch hat Recht zu der Gluͤckſeligkeit, deren er in ſeinen Um- ſtaͤnden faͤhig iſt. Dieſes iſt das Recht der Natur. Ein jeder fuͤhlt in ſeinem Herzen die Wahrheit dieſes Rechtes. Da nun ein jeder dieſes Recht hat, ſo iſt es abermal eines je- den Pflicht, niemand in ſeinem Rechte zu beeintraͤchtigen, ſondern vielmehr ihm zu demſeben nach Vermoͤgen zu helfen. §. 361. Dieſes auf eine ewige Wahrheit gegruͤndete Geſez der Natur liegt in den guͤl- denen Worten des Gottmenſchen: Alles, was ihr wollt, daß euch die Leute thun ſollen, das thut ihnen. Jch will dieſen Spruch den Grundſaz des geſellſchaftli- chen

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/198>, abgerufen am 20.04.2024.