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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779.

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Staatshaushaltung
Besoldungen zu hinlänglicher Befriedigung
der Bedürfnisse würde Jünglinge genug zu
diesen Studien anlocken.

§. 488. Wo hinlängliche Besoldungen
für einen Schulmann, um sich mit Frau und
Kindern ehrlich nähren zu können, fehlen:
da würde man durch Aufhebung der Gemein-
heiten, durch Urbarmachung öder Pläze, oder
durch sonstige Anlegung gewisser Gewerbe
leicht Rath dazu finden können; der wichti-
ge Nuzen dieser Einrichtung würde alle An-
lagen in kurzer Zeit reichlich ersezen .

* Man vergebe mir diese und dergleichen
Projekte, wenn ihre Wahrheit, und die
Möglichkeit ihrer Ausführung nicht be-
stritten werden kann, so sind sie nöthig.

§. 489. Jede Religion hat ihre besondere
Kirchenverfassung: und da der Staatswirth
wenigstens alle dulden soll, die dem Staate
nicht schädlich sind, so kann er ihre Kirchen-
ordnung und Zucht nicht anordnen und ein-
richten. Die Religionen müssen also eine je-
de ihren besondern Vorstand haben, dabei
hat aber die Landesregierung zu wachen, daß

dieser

Staatshaushaltung
Beſoldungen zu hinlaͤnglicher Befriedigung
der Beduͤrfniſſe wuͤrde Juͤnglinge genug zu
dieſen Studien anlocken.

§. 488. Wo hinlaͤngliche Beſoldungen
fuͤr einen Schulmann, um ſich mit Frau und
Kindern ehrlich naͤhren zu koͤnnen, fehlen:
da wuͤrde man durch Aufhebung der Gemein-
heiten, durch Urbarmachung oͤder Plaͤze, oder
durch ſonſtige Anlegung gewiſſer Gewerbe
leicht Rath dazu finden koͤnnen; der wichti-
ge Nuzen dieſer Einrichtung wuͤrde alle An-
lagen in kurzer Zeit reichlich erſezen .

* Man vergebe mir dieſe und dergleichen
Projekte, wenn ihre Wahrheit, und die
Moͤglichkeit ihrer Ausfuͤhrung nicht be-
ſtritten werden kann, ſo ſind ſie noͤthig.

§. 489. Jede Religion hat ihre beſondere
Kirchenverfaſſung: und da der Staatswirth
wenigſtens alle dulden ſoll, die dem Staate
nicht ſchaͤdlich ſind, ſo kann er ihre Kirchen-
ordnung und Zucht nicht anordnen und ein-
richten. Die Religionen muͤſſen alſo eine je-
de ihren beſondern Vorſtand haben, dabei
hat aber die Landesregierung zu wachen, daß

dieſer
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[240/0260] Staatshaushaltung Beſoldungen zu hinlaͤnglicher Befriedigung der Beduͤrfniſſe wuͤrde Juͤnglinge genug zu dieſen Studien anlocken. §. 488. Wo hinlaͤngliche Beſoldungen fuͤr einen Schulmann, um ſich mit Frau und Kindern ehrlich naͤhren zu koͤnnen, fehlen: da wuͤrde man durch Aufhebung der Gemein- heiten, durch Urbarmachung oͤder Plaͤze, oder durch ſonſtige Anlegung gewiſſer Gewerbe leicht Rath dazu finden koͤnnen; der wichti- ge Nuzen dieſer Einrichtung wuͤrde alle An- lagen in kurzer Zeit reichlich erſezen . * Man vergebe mir dieſe und dergleichen Projekte, wenn ihre Wahrheit, und die Moͤglichkeit ihrer Ausfuͤhrung nicht be- ſtritten werden kann, ſo ſind ſie noͤthig. §. 489. Jede Religion hat ihre beſondere Kirchenverfaſſung: und da der Staatswirth wenigſtens alle dulden ſoll, die dem Staate nicht ſchaͤdlich ſind, ſo kann er ihre Kirchen- ordnung und Zucht nicht anordnen und ein- richten. Die Religionen muͤſſen alſo eine je- de ihren beſondern Vorſtand haben, dabei hat aber die Landesregierung zu wachen, daß dieſer

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Zitationshilfe: Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/260>, abgerufen am 19.04.2024.