Das Resultat der Analyse ist in dem auszustellenden Atteste in der Regel nur nach den gefundenen Bestandtheilen und deren Zahlenverhältniss anzugeben; sollte eine schriftliche Auseinander- setzung der Methode mit Angabe aller Einzelnheiten gefordert werden, so ist hierfür die Gebühr um Ein Drittheil zu er- höhen.
Wien, d. 19. Aug. 1861.
2. Auszug aus dem Regulativ für beeidete Handels-Chemiker.1)
§. 1. Die Proben von Waaren, die Gegenstand einer Streit- frage geworden sind, müssen so gewählt werden, dass sie die durchschnittliche Qualität der Waare möglichst genau darstellen, und entweder von dem Chemiker selbst genommen sein, oder es müssen ihm dieselben je nach der Natur des Artikels in Glas oder Blech wohl verwahrt und mit den Siegeln beider Parteien versehen übergeben werden. Im letzteren Falle tritt dort, wo bei k. k. Zollämtern u. s. w. eingelangte Waaren von dem Em- pfänger beanstandet werden und das Siegel des Versenders wegen des entfernten Aufenthaltsortes desselben nicht angelegt werden kann, das Siegel des Zollamtes an die Stelle des zweiten Siegels.
Die Handels-Chemiker haben die übernommenen Unter- suchungen stets selbst auszuführen oder doch persönlich zu über- wachen; in dem hierzu bestimmten Laboratorium dürfen che- mische Arbeiten zum Behufe der gewerblichen Production von Chemikalien nicht vorgenommen werden.
1) Oesterr. Ztschr. 1861. S. 301.
Kerl, Probirkunst. 32
Anhang.
B. Analytische Proben.
1. Qualitative Unters. einer einfachen Verb. . . 2 bis 5Fl.=1Thlr.10Ngr. bis 3Thlr. 10Ngr.
Das Resultat der Analyse ist in dem auszustellenden Atteste in der Regel nur nach den gefundenen Bestandtheilen und deren Zahlenverhältniss anzugeben; sollte eine schriftliche Auseinander- setzung der Methode mit Angabe aller Einzelnheiten gefordert werden, so ist hierfür die Gebühr um Ein Drittheil zu er- höhen.
Wien, d. 19. Aug. 1861.
2. Auszug aus dem Regulativ für beeidete Handels-Chemiker.1)
§. 1. Die Proben von Waaren, die Gegenstand einer Streit- frage geworden sind, müssen so gewählt werden, dass sie die durchschnittliche Qualität der Waare möglichst genau darstellen, und entweder von dem Chemiker selbst genommen sein, oder es müssen ihm dieselben je nach der Natur des Artikels in Glas oder Blech wohl verwahrt und mit den Siegeln beider Parteien versehen übergeben werden. Im letzteren Falle tritt dort, wo bei k. k. Zollämtern u. s. w. eingelangte Waaren von dem Em- pfänger beanstandet werden und das Siegel des Versenders wegen des entfernten Aufenthaltsortes desselben nicht angelegt werden kann, das Siegel des Zollamtes an die Stelle des zweiten Siegels.
Die Handels-Chemiker haben die übernommenen Unter- suchungen stets selbst auszuführen oder doch persönlich zu über- wachen; in dem hierzu bestimmten Laboratorium dürfen che- mische Arbeiten zum Behufe der gewerblichen Production von Chemikalien nicht vorgenommen werden.
1) Oesterr. Ztschr. 1861. S. 301.
Kerl, Probirkunst. 32
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0535"n="497"/><fwplace="top"type="header">Anhang.</fw><lb/><divn="4"><head><hirendition="#i">B. Analytische Proben</hi>.</head><lb/><list><item>1. Qualitative Unters. einer<lb/>
einfachen Verb. . . 2 bis 5Fl.=1Thlr.10Ngr. bis 3Thlr. 10Ngr.</item><lb/><item>2. Qualitative Unters. zu-<lb/>
sammenges. Verb. . . 5 „ 10 „ 3 „ 10 „„ 6 „ 20 „</item><lb/><item>3. Quantitative Best. ein-<lb/>
zelner Stoffe und ein-<lb/>
facherer Verb. . . . 5 „ 15 „ 3 „ 10 „„ 10 „—„</item><lb/><item>4. Quantitative Analysen<lb/>
zusammenges. Verb. . 15„ 25„ 10 „—„„ 16 „ 20 „</item></list><lb/><p>Das Resultat der Analyse ist in dem auszustellenden Atteste<lb/>
in der Regel nur nach den gefundenen Bestandtheilen und deren<lb/>
Zahlenverhältniss anzugeben; sollte eine schriftliche Auseinander-<lb/>
setzung der Methode mit Angabe aller Einzelnheiten gefordert<lb/>
werden, so ist hierfür die Gebühr um Ein Drittheil zu er-<lb/>
höhen.</p><lb/><p><hirendition="#g">Wien</hi>, d. 19. Aug. 1861.</p></div></div><lb/><divn="3"><head><hirendition="#b">2. Auszug aus dem Regulativ für beeidete Handels-Chemiker.</hi><noteplace="foot"n="1)">Oesterr. Ztschr. 1861. S. 301.</note></head><lb/><p><hirendition="#b">§. 1.</hi> Die Proben von Waaren, die Gegenstand einer Streit-<lb/>
frage geworden sind, müssen so gewählt werden, dass sie die<lb/>
durchschnittliche Qualität der Waare möglichst genau darstellen,<lb/>
und entweder von dem Chemiker selbst genommen sein, oder<lb/>
es müssen ihm dieselben je nach der Natur des Artikels in Glas<lb/>
oder Blech wohl verwahrt und mit den Siegeln beider Parteien<lb/>
versehen übergeben werden. Im letzteren Falle tritt dort, wo<lb/>
bei k. k. Zollämtern u. s. w. eingelangte Waaren von dem Em-<lb/>
pfänger beanstandet werden und das Siegel des Versenders wegen<lb/>
des entfernten Aufenthaltsortes desselben nicht angelegt werden<lb/>
kann, das Siegel des Zollamtes an die Stelle des zweiten<lb/>
Siegels.</p><lb/><p>Die Handels-Chemiker haben die übernommenen Unter-<lb/>
suchungen stets selbst auszuführen oder doch persönlich zu über-<lb/>
wachen; in dem hierzu bestimmten Laboratorium dürfen che-<lb/>
mische Arbeiten zum Behufe der gewerblichen Production von<lb/>
Chemikalien nicht vorgenommen werden.</p><lb/><fwplace="bottom"type="sig"><hirendition="#i">Kerl</hi>, Probirkunst. 32</fw><lb/></div></div></div></body></text></TEI>
[497/0535]
Anhang.
B. Analytische Proben.
1. Qualitative Unters. einer
einfachen Verb. . . 2 bis 5Fl.=1Thlr.10Ngr. bis 3Thlr. 10Ngr.
2. Qualitative Unters. zu-
sammenges. Verb. . . 5 „ 10 „ 3 „ 10 „ „ 6 „ 20 „
3. Quantitative Best. ein-
zelner Stoffe und ein-
facherer Verb. . . . 5 „ 15 „ 3 „ 10 „ „ 10 „ — „
4. Quantitative Analysen
zusammenges. Verb. . 15„ 25„ 10 „ — „ „ 16 „ 20 „
Das Resultat der Analyse ist in dem auszustellenden Atteste
in der Regel nur nach den gefundenen Bestandtheilen und deren
Zahlenverhältniss anzugeben; sollte eine schriftliche Auseinander-
setzung der Methode mit Angabe aller Einzelnheiten gefordert
werden, so ist hierfür die Gebühr um Ein Drittheil zu er-
höhen.
Wien, d. 19. Aug. 1861.
2. Auszug aus dem Regulativ für beeidete Handels-Chemiker. 1)
§. 1. Die Proben von Waaren, die Gegenstand einer Streit-
frage geworden sind, müssen so gewählt werden, dass sie die
durchschnittliche Qualität der Waare möglichst genau darstellen,
und entweder von dem Chemiker selbst genommen sein, oder
es müssen ihm dieselben je nach der Natur des Artikels in Glas
oder Blech wohl verwahrt und mit den Siegeln beider Parteien
versehen übergeben werden. Im letzteren Falle tritt dort, wo
bei k. k. Zollämtern u. s. w. eingelangte Waaren von dem Em-
pfänger beanstandet werden und das Siegel des Versenders wegen
des entfernten Aufenthaltsortes desselben nicht angelegt werden
kann, das Siegel des Zollamtes an die Stelle des zweiten
Siegels.
Die Handels-Chemiker haben die übernommenen Unter-
suchungen stets selbst auszuführen oder doch persönlich zu über-
wachen; in dem hierzu bestimmten Laboratorium dürfen che-
mische Arbeiten zum Behufe der gewerblichen Production von
Chemikalien nicht vorgenommen werden.
1) Oesterr. Ztschr. 1861. S. 301.
Kerl, Probirkunst. 32
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Kerl, Bruno: Metallurgische Probirkunst. Leipzig, 1866, S. 497. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kerl_metallurgische_1866/535>, abgerufen am 25.04.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.