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Kerl, Bruno: Metallurgische Probirkunst. Leipzig, 1866.

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Anhang.
nebst der Nummer und Bezeichnung der aufzubewahrenden
Probe anzuführen.

Das auszustellende Zeugniss hat unter Bezug auf die Num-
mer des Protokolls die gleichen Daten zu enthalten.

§. 6. Die Gebühren einer chemischen Untersuchung, welche
der Auftrag gebenden Partei von dem Handels-Chemiker immer
bei der Uebernahme der Untersuchung selbst bekannt gegeben
werden müssen, sind vorbehaltlich künftiger Aenderungen auf
Grundlage der zu machenden Erfahrungen, wie folgt:

I. In gewöhnlichen Fällen:

[Tabelle]

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Anhang.
nebst der Nummer und Bezeichnung der aufzubewahrenden
Probe anzuführen.

Das auszustellende Zeugniss hat unter Bezug auf die Num-
mer des Protokolls die gleichen Daten zu enthalten.

§. 6. Die Gebühren einer chemischen Untersuchung, welche
der Auftrag gebenden Partei von dem Handels-Chemiker immer
bei der Uebernahme der Untersuchung selbst bekannt gegeben
werden müssen, sind vorbehaltlich künftiger Aenderungen auf
Grundlage der zu machenden Erfahrungen, wie folgt:

I. In gewöhnlichen Fällen:

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[499/0537] Anhang. nebst der Nummer und Bezeichnung der aufzubewahrenden Probe anzuführen. Das auszustellende Zeugniss hat unter Bezug auf die Num- mer des Protokolls die gleichen Daten zu enthalten. §. 6. Die Gebühren einer chemischen Untersuchung, welche der Auftrag gebenden Partei von dem Handels-Chemiker immer bei der Uebernahme der Untersuchung selbst bekannt gegeben werden müssen, sind vorbehaltlich künftiger Aenderungen auf Grundlage der zu machenden Erfahrungen, wie folgt: I. In gewöhnlichen Fällen: 32*

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Zitationshilfe: Kerl, Bruno: Metallurgische Probirkunst. Leipzig, 1866, S. 499. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kerl_metallurgische_1866/537>, abgerufen am 19.04.2024.