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Kirchner, Timotheus: Von der Erbsünde was sie eigentlich vnd nach der heiligen Schrifft zu reden sey, vnnd warauff der heuptstreit in dieser sache beruhe. Jena, 1587.

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Solches thut D. Lutherus wie obstehet.

Ist demnach vnwiedersprechlich war / das er einen vnterscheid zwischen der verderbten natur selbst vnd Erbsünde 9. Beweiss.gesetzet vnd gehalten habe.

D. Lutherus nennet in gleichnuß die Erbsünde eine qualitet / das ist / eine böse seuche / ein bösen schaden / vnart der menschlichen natur. Tom. 4. latin: fol. 5 34. Psal. 90. Siue peccatum originis qualitatem siue morbum vocauerimus, profecto extremum malum est, Das ist / wir nennen die Erbsünde eine qualitet oder böse kranckheit / so ist sie gewißlich ein greuliches erschreckliches vbel oder ein greulicher erschrecklicher schade.

Nu sind aber qualitet oder böse kranckheiten vnnd gebrechen / vnnd die natur selbst nicht einerley / sondern wie alle vorstendige Christen wissen / vnterschieden.

Ist derwegen vnleugbar war / das D. Lutherus klaren vnterscheid zwischen der Erbsünde / als einer seuche oder kranckheit vnnd zwischen der verderbten natur / welche ein selbstendiges erschaffenes wesen ist / gehalten habe. Wer dieses vorleugnen will / der möcht auch wol leugnen / das eine Sonne am Himel were.

10. Beweis

Genes. Cap. 38. nennet D. Lutherus die Erbsünde vnd den Todt mala separabilia / sprechend / peccatum & mors sunt mala separabilia, die sünde vnd der Todt sind solche scheden gebrechen oder vbel / so von der natur können gescheiden werden.

Wer aber schreibt / das die Erbsünde ein solches vbel sey / so von der natur kan gescheiden werden / der machet einen klaren vnterscheid zwischen der verderbten natur selbst vnnd zwischen der Erbsünde.

Solches thut D. Lutherus wie obstehet.

Ist demnach vnwiedersprechlich war / das er einen vnterscheid zwischen der verderbten natur selbst vnd Erbsünde 9. Beweiss.gesetzet vnd gehalten habe.

D. Lutherus nennet in gleichnuß die Erbsünde eine qualitet / das ist / eine böse seuche / ein bösen schaden / vnart der menschlichen natur. Tom. 4. latin: fol. 5 34. Psal. 90. Siue peccatum originis qualitatem siue morbum vocauerimus, profectò extremum malum est, Das ist / wir nennen die Erbsünde eine qualitet oder böse kranckheit / so ist sie gewißlich ein greuliches erschreckliches vbel oder ein greulicher erschrecklicher schade.

Nu sind aber qualitet oder böse kranckheiten vnnd gebrechen / vnnd die natur selbst nicht einerley / sondern wie alle vorstendige Christen wissen / vnterschieden.

Ist derwegen vnleugbar war / das D. Lutherus klaren vnterscheid zwischen der Erbsünde / als einer seuche oder kranckheit vnnd zwischen der verderbten natur / welche ein selbstendiges erschaffenes wesen ist / gehalten habe. Wer dieses vorleugnen will / der möcht auch wol leugnen / das eine Sonne am Himel were.

10. Beweis

Genes. Cap. 38. nennet D. Lutherus die Erbsünde vñ den Todt mala separabilia / sprechend / peccatum & mors sunt mala separabilia, die sünde vnd der Todt sind solche scheden gebrechen oder vbel / so von der natur können gescheiden werden.

Wer aber schreibt / das die Erbsünde ein solches vbel sey / so von der natur kan gescheiden werden / der machet einen klaren vnterscheid zwischen der verderbten natur selbst vnnd zwischen der Erbsünde.

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[0062] Solches thut D. Lutherus wie obstehet. Ist demnach vnwiedersprechlich war / das er einen vnterscheid zwischen der verderbten natur selbst vnd Erbsünde gesetzet vnd gehalten habe. 9. Beweiss. D. Lutherus nennet in gleichnuß die Erbsünde eine qualitet / das ist / eine böse seuche / ein bösen schaden / vnart der menschlichen natur. Tom. 4. latin: fol. 5 34. Psal. 90. Siue peccatum originis qualitatem siue morbum vocauerimus, profectò extremum malum est, Das ist / wir nennen die Erbsünde eine qualitet oder böse kranckheit / so ist sie gewißlich ein greuliches erschreckliches vbel oder ein greulicher erschrecklicher schade. Nu sind aber qualitet oder böse kranckheiten vnnd gebrechen / vnnd die natur selbst nicht einerley / sondern wie alle vorstendige Christen wissen / vnterschieden. Ist derwegen vnleugbar war / das D. Lutherus klaren vnterscheid zwischen der Erbsünde / als einer seuche oder kranckheit vnnd zwischen der verderbten natur / welche ein selbstendiges erschaffenes wesen ist / gehalten habe. Wer dieses vorleugnen will / der möcht auch wol leugnen / das eine Sonne am Himel were. Genes. Cap. 38. nennet D. Lutherus die Erbsünde vñ den Todt mala separabilia / sprechend / peccatum & mors sunt mala separabilia, die sünde vnd der Todt sind solche scheden gebrechen oder vbel / so von der natur können gescheiden werden. Wer aber schreibt / das die Erbsünde ein solches vbel sey / so von der natur kan gescheiden werden / der machet einen klaren vnterscheid zwischen der verderbten natur selbst vnnd zwischen der Erbsünde.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Von der Erbsünde was sie eigentlich vnd nach der heiligen Schrifft zu reden sey, vnnd warauff der heuptstreit in dieser sache beruhe. Jena, 1587, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_erbsuende_1587/62>, abgerufen am 28.03.2024.