Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

Bild:
<< vorherige Seite
Anno 1561.
Ein Mandat deß Erbarn Rahts der Statt Bremen / wider die Sacramentschänder.

Nach dem an etlichen orten / Landen vnd Stätten / wider die zwey heiligen vnd hochwirdigen Sacrament / der Tauff vnd deß Altars / die von Jesu Christo vnserm Heyland vnd HERREN / zu eines jedern Seelen seligkeit / gnädiglich eyngesetzt / auch von jm zu stärckung vnd zuuermehrung vnsers Glaubens zugebrauchen / befohlen vnd gebotten / durch etliche falsche vnd verführische Lehrer / falsche grausame vnd vnchristliche Secten vnd Rotten (das höchlich zubeklagen) angerichtet / vnnd fürhanden / darumb denn der Allmächtige auß Gottlichem zorn / an den orten / da solche lästerliche Lehr die vberhand genommen / viel vnglücks vnnd verderbens erweckt vnd verhänget. Auff daß nu diese gute Statt / für der Gött lichen vngnad vnd zorn behütet / vnd alle fromme Bürger vnd Eynwohner / von solchen vnchristlichen vnd ketzerischen Lehrern (die all hier vmb jren Gifft außzuseen / fast heimlich eynschleichen) an seel vnd leib / vnuerführet vnd vnuerleytet mögen bleiben / derhalben so wil ein Erbar Raht der Statt Bremen / als die Obrigkeit / auß macht jres beruffs / der ein fleissig auffsehen zu haben gebühret / alle jre Bürger / Einwohner / Jungfrawen / Frawen vnd Dienstbotten / hiemit ernstlicher meinung vermanet vnd gebetten haben / daß niemand von denselben / mit der vorgerührten falschen vnd lästerlichen Lehre / gegen die zwey hochwirdige Sacrament / der Tauff vnd deß Altars / mit worten / schrifften oder büchern / heimlich noch öffentlich vmbgehen vnd handlen sollen / damit das gemeine Volck von der einfeltigen Euangelischen vnd Apostolischen Lehre / durch solche verführische opinion nit abfällig gemacht / vnd verleitet werde. Vnd so jemand hie zugegen einiger massen gespühret vnd befunden / vnd dessen von zweyen frommen Leuten vnbesprochen jres rechtens vberzeuget würde / derselbig / er sey so hoch / nidrig / reich / arm / jung oder

Anno 1561.
Ein Mandat deß Erbarn Rahts der Statt Bremen / wider die Sacramentschänder.

Nach dem an etlichen orten / Landen vnd Stätten / wider die zwey heiligen vnd hochwirdigen Sacrament / der Tauff vnd deß Altars / die von Jesu Christo vnserm Heyland vnd HERREN / zu eines jedern Seelen seligkeit / gnädiglich eyngesetzt / auch von jm zu stärckung vnd zuuermehrung vnsers Glaubens zugebrauchen / befohlen vnd gebotten / durch etliche falsche vnd verführische Lehrer / falsche grausame vnd vnchristliche Secten vnd Rotten (das höchlich zubeklagen) angerichtet / vnnd fürhanden / darumb denn der Allmächtige auß Gottlichem zorn / an den orten / da solche lästerliche Lehr die vberhand genommen / viel vnglücks vnnd verderbens erweckt vnd verhänget. Auff daß nu diese gute Statt / für der Gött lichen vngnad vnd zorn behütet / vnd alle from̃e Bürger vnd Eynwohner / von solchen vnchristlichen vnd ketzerischen Lehrern (die all hier vmb jren Gifft außzuseen / fast heimlich eynschleichen) an seel vnd leib / vnuerführet vnd vnuerleytet mögen bleiben / derhalben so wil ein Erbar Raht der Statt Bremen / als die Obrigkeit / auß macht jres beruffs / der ein fleissig auffsehen zu haben gebühret / alle jre Bürger / Einwohner / Jungfrawen / Frawen vnd Dienstbottẽ / hiemit ernstlicher meinung vermanet vnd gebetten haben / daß niemand von denselben / mit der vorgerührten falschen vnd lästerlichẽ Lehre / gegen die zwey hochwirdige Sacrament / der Tauff vñ deß Altars / mit worten / schrifften oder büchern / heimlich noch öffentlich vmbgehen vnd handlen sollen / damit das gemeine Volck von der einfeltigen Euangelischen vñ Apostolischen Lehre / durch solche verführische opinion nit abfällig gemacht / vñ verleitet werde. Vñ so jemand hie zugegen einiger massen gespühret vnd befunden / vnd dessen von zweyen from̃en Leuten vnbesprochen jres rechtens vberzeuget würde / derselbig / er sey so hoch / nidrig / reich / arm / jung oder

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0676" n="660"/>
        <note place="left">Anno 1561.</note>
      </div>
      <div>
        <head>Ein Mandat deß Erbarn Rahts der Statt Bremen / wider die                      Sacramentschänder.<lb/></head>
        <p>Nach dem an etlichen orten / Landen vnd Stätten / wider die zwey heiligen vnd                      hochwirdigen Sacrament / der Tauff vnd deß Altars / die von Jesu Christo vnserm                      Heyland vnd HERREN / zu eines jedern Seelen seligkeit / gnädiglich eyngesetzt /                      auch von jm zu stärckung vnd zuuermehrung vnsers Glaubens zugebrauchen /                      befohlen vnd gebotten / durch etliche falsche vnd verführische Lehrer / falsche                      grausame vnd vnchristliche Secten vnd Rotten (das höchlich zubeklagen)                      angerichtet / vnnd fürhanden / darumb denn der Allmächtige auß Gottlichem zorn /                      an den orten / da solche lästerliche Lehr die vberhand genommen / viel vnglücks                      vnnd verderbens erweckt vnd verhänget. Auff daß nu diese gute Statt / für der                      Gött lichen vngnad vnd zorn behütet / vnd alle from&#x0303;e Bürger vnd                      Eynwohner / von solchen vnchristlichen vnd ketzerischen Lehrern (die all hier                      vmb jren Gifft außzuseen / fast heimlich eynschleichen) an seel vnd leib /                      vnuerführet vnd vnuerleytet mögen bleiben / derhalben so wil ein Erbar Raht der                      Statt Bremen / als die Obrigkeit / auß macht jres beruffs / der ein fleissig                      auffsehen zu haben gebühret / alle jre Bürger / Einwohner / Jungfrawen / Frawen                      vnd Dienstbotte&#x0303; / hiemit ernstlicher meinung vermanet vnd                      gebetten haben / daß niemand von denselben / mit der vorgerührten falschen vnd                          lästerliche&#x0303; Lehre / gegen die zwey hochwirdige Sacrament /                      der Tauff vn&#x0303; deß Altars / mit worten / schrifften oder büchern /                      heimlich noch öffentlich vmbgehen vnd handlen sollen / damit das gemeine Volck                      von der einfeltigen Euangelischen vn&#x0303; Apostolischen Lehre / durch                      solche verführische opinion nit abfällig gemacht / vn&#x0303; verleitet                      werde. Vn&#x0303; so jemand hie zugegen einiger massen gespühret vnd                      befunden / vnd dessen von zweyen from&#x0303;en Leuten vnbesprochen jres                      rechtens vberzeuget würde / derselbig / er sey so hoch / nidrig / reich / arm /                      jung oder
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[660/0676] Ein Mandat deß Erbarn Rahts der Statt Bremen / wider die Sacramentschänder. Nach dem an etlichen orten / Landen vnd Stätten / wider die zwey heiligen vnd hochwirdigen Sacrament / der Tauff vnd deß Altars / die von Jesu Christo vnserm Heyland vnd HERREN / zu eines jedern Seelen seligkeit / gnädiglich eyngesetzt / auch von jm zu stärckung vnd zuuermehrung vnsers Glaubens zugebrauchen / befohlen vnd gebotten / durch etliche falsche vnd verführische Lehrer / falsche grausame vnd vnchristliche Secten vnd Rotten (das höchlich zubeklagen) angerichtet / vnnd fürhanden / darumb denn der Allmächtige auß Gottlichem zorn / an den orten / da solche lästerliche Lehr die vberhand genommen / viel vnglücks vnnd verderbens erweckt vnd verhänget. Auff daß nu diese gute Statt / für der Gött lichen vngnad vnd zorn behütet / vnd alle from̃e Bürger vnd Eynwohner / von solchen vnchristlichen vnd ketzerischen Lehrern (die all hier vmb jren Gifft außzuseen / fast heimlich eynschleichen) an seel vnd leib / vnuerführet vnd vnuerleytet mögen bleiben / derhalben so wil ein Erbar Raht der Statt Bremen / als die Obrigkeit / auß macht jres beruffs / der ein fleissig auffsehen zu haben gebühret / alle jre Bürger / Einwohner / Jungfrawen / Frawen vnd Dienstbottẽ / hiemit ernstlicher meinung vermanet vnd gebetten haben / daß niemand von denselben / mit der vorgerührten falschen vnd lästerlichẽ Lehre / gegen die zwey hochwirdige Sacrament / der Tauff vñ deß Altars / mit worten / schrifften oder büchern / heimlich noch öffentlich vmbgehen vnd handlen sollen / damit das gemeine Volck von der einfeltigen Euangelischen vñ Apostolischen Lehre / durch solche verführische opinion nit abfällig gemacht / vñ verleitet werde. Vñ so jemand hie zugegen einiger massen gespühret vnd befunden / vnd dessen von zweyen from̃en Leuten vnbesprochen jres rechtens vberzeuget würde / derselbig / er sey so hoch / nidrig / reich / arm / jung oder

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/676
Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 660. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/676>, abgerufen am 29.03.2024.