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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
§. 140.
Ansage und Absage der Sitzungen.

I) Die Ansage zu den Sitzungen, auch
bei eintretender Verhinderung die Absage
derselben, gebührt dem Präsidium. Sie ge-
schieht, in der Regel, am Tage vor der
Sitzung; jedoch für ordentliche Sitzungen
nur dann, wenn die regelmäsige Haltung
derselben war unterbrochen worden. II)
Der Ansagezettel, enthält die Zeit und
Form der Versammlung, und die Adresse
des Gesandten; den Gegenstand der Berath-
schlagung nur dann, wenn ohne vorausge-
gangene Abrede, eine solche Beschlussnah-
me beabsichtigt wird, wozu die BundesActe
Einstimmigkeit (unanimia) vorschreibt a)
(§. 121).

a) Ueber diesen §. s. die vorläufige Geschäftordn., Abschn.
I, a. a. O. 8. 14.
§. 141.
Hindernisse des Erscheinens. Nachtragung der Stimmen.

I) Ist ein stimmberechtigter Gesandter
verhindert, der Sitzung beizuwohnen, so
hat er solches, und den Namen des seine
Stelle etwa vertretenden Gesandten, dem
Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen. II) Ist

I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
§. 140.
Ansage und Absage der Sitzungen.

I) Die Ansage zu den Sitzungen, auch
bei eintretender Verhinderung die Absage
derselben, gebührt dem Präsidium. Sie ge-
schieht, in der Regel, am Tage vor der
Sitzung; jedoch für ordentliche Sitzungen
nur dann, wenn die regelmäsige Haltung
derselben war unterbrochen worden. II)
Der Ansagezettel, enthält die Zeit und
Form der Versammlung, und die Adresse
des Gesandten; den Gegenstand der Berath-
schlagung nur dann, wenn ohne vorausge-
gangene Abrede, eine solche Beschluſsnah-
me beabsichtigt wird, wozu die BundesActe
Einstimmigkeit (unanimia) vorschreibt a)
(§. 121).

a) Ueber diesen §. s. die vorläufige Geschäftordn., Abschn.
I, a. a. O. 8. 14.
§. 141.
Hindernisse des Erscheinens. Nachtragung der Stimmen.

I) Ist ein stimmberechtigter Gesandter
verhindert, der Sitzung beizuwohnen, so
hat er solches, und den Namen des seine
Stelle etwa vertretenden Gesandten, dem
Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen. II) Ist

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[222/0246] I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. §. 140. Ansage und Absage der Sitzungen. I) Die Ansage zu den Sitzungen, auch bei eintretender Verhinderung die Absage derselben, gebührt dem Präsidium. Sie ge- schieht, in der Regel, am Tage vor der Sitzung; jedoch für ordentliche Sitzungen nur dann, wenn die regelmäsige Haltung derselben war unterbrochen worden. II) Der Ansagezettel, enthält die Zeit und Form der Versammlung, und die Adresse des Gesandten; den Gegenstand der Berath- schlagung nur dann, wenn ohne vorausge- gangene Abrede, eine solche Beschluſsnah- me beabsichtigt wird, wozu die BundesActe Einstimmigkeit (unanimia) vorschreibt a) (§. 121). a⁾ Ueber diesen §. s. die vorläufige Geschäftordn., Abschn. I, a. a. O. 8. 14. §. 141. Hindernisse des Erscheinens. Nachtragung der Stimmen. I) Ist ein stimmberechtigter Gesandter verhindert, der Sitzung beizuwohnen, so hat er solches, und den Namen des seine Stelle etwa vertretenden Gesandten, dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen. II) Ist

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/246>, abgerufen am 25.04.2024.