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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Die Landstände.
dert, der Landtag kein Gaukelspiel. In dem Schooss
der Landstände, entwickelt sich für monarchische Staaten
jene demokratische (volksmächtige) Gesinnung, durch
welche sich oft schon das willkommenste, sehr heil-
sam angewendete Element der wahren Fürstenmacht
gebildet hat. Klüber a. a. O.
§. 216.
Geschichte.

I) Ueber den Ursprung der Landstände a),
welchen einige bestimmt in das zwölfte b),
andere in das dreizehnte c), noch andere in
das funfzehnte d), und wieder andere zwischen
das vierzehnte und siebenzehnte e) Jahrhun-
dert setzen, lässt sich, mit historischer Treue,
im Allgemeinen wenig sagen. Die Geschichte
der einzelnen Staaten f), muss die nähere
Bestimmung geben. Auch zeigen sich meist
Stadien in der formalen Ausbildung land-
schaftlicher Verfassung. II) Dem Wesen nach,
bemerkt man landständische Verfassung schon
in dem Geist der alten teutschen Staatsver-
fassung nicht weniger, als in der teutschen
Territorial Verfassung des Mittelalters g).
III) Der heutige Zeitgeist, in seiner Rein-
heit, will auch in den teutschen Staaten
eine durch Grundverträge bestimmte Ver-
fassung
des Regiments, mit Volksver-
tretung
; und die Denker erkennen, ein-

Die Landstände.
dert, der Landtag kein Gaukelspiel. In dem Schooſs
der Landstände, entwickelt sich für monarchische Staaten
jene demokratische (volksmächtige) Gesinnung, durch
welche sich oft schon das willkommenste, sehr heil-
sam angewendete Element der wahren Fürstenmacht
gebildet hat. Klüber a. a. O.
§. 216.
Geschichte.

I) Ueber den Ursprung der Landstände a),
welchen einige bestimmt in das zwölfte b),
andere in das dreizehnte c), noch andere in
das funfzehnte d), und wieder andere zwischen
das vierzehnte und siebenzehnte e) Jahrhun-
dert setzen, läſst sich, mit historischer Treue,
im Allgemeinen wenig sagen. Die Geschichte
der einzelnen Staaten f), muſs die nähere
Bestimmung geben. Auch zeigen sich meist
Stadien in der formalen Ausbildung land-
schaftlicher Verfassung. II) Dem Wesen nach,
bemerkt man landständische Verfassung schon
in dem Geist der alten teutschen Staatsver-
fassung nicht weniger, als in der teutschen
Territorial Verfassung des Mittelalters g).
III) Der heutige Zeitgeist, in seiner Rein-
heit, will auch in den teutschen Staaten
eine durch Grundverträge bestimmte Ver-
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des Regiments, mit Volksver-
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; und die Denker erkennen, ein-

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[335/0359] Die Landstände. b⁾ dert, der Landtag kein Gaukelspiel. In dem Schooſs der Landstände, entwickelt sich für monarchische Staaten jene demokratische (volksmächtige) Gesinnung, durch welche sich oft schon das willkommenste, sehr heil- sam angewendete Element der wahren Fürstenmacht gebildet hat. Klüber a. a. O. §. 216. Geschichte. I) Ueber den Ursprung der Landstände a), welchen einige bestimmt in das zwölfte b), andere in das dreizehnte c), noch andere in das funfzehnte d), und wieder andere zwischen das vierzehnte und siebenzehnte e) Jahrhun- dert setzen, läſst sich, mit historischer Treue, im Allgemeinen wenig sagen. Die Geschichte der einzelnen Staaten f), muſs die nähere Bestimmung geben. Auch zeigen sich meist Stadien in der formalen Ausbildung land- schaftlicher Verfassung. II) Dem Wesen nach, bemerkt man landständische Verfassung schon in dem Geist der alten teutschen Staatsver- fassung nicht weniger, als in der teutschen Territorial Verfassung des Mittelalters g). III) Der heutige Zeitgeist, in seiner Rein- heit, will auch in den teutschen Staaten eine durch Grundverträge bestimmte Ver- fassung des Regiments, mit Volksver- tretung; und die Denker erkennen, ein-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 335. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/359>, abgerufen am 23.04.2024.