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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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StaatsVerwaltungsform.
§. 270.
Geschäft Bezirkordnung. Instruction. Aufsicht. Verantwort-
lichkeit u. Unverletzlichkeit der Staatsdiener. Recurs
.

I) Eine Wirkungs- oder Geschäft-
Bezirkordnung
(Abgrenzung des Ge-
schäftkreises, Competenz- oder RessortRegle-
ment) bestimmt den Dienstkreis, das heisst,
den Umfang der amtlichen Wirkungsbefug-
niss der höhern Staatsbehörden, in Ansehung
sowohl der Gegenstände a). als auch der
Amtsuntergebenen. II) Einzelne Staats-
beamte und niedere Behörden, erhalten eine
Dienstordnung oder Verwaltungs Vor-
schrift
(Instruction); wobei der Kleinig-
keitsgeist, welcher in regierungsreichen Zeiten
und bei Regierungssüchtigen leicht überhand
nimmt, zu vermeiden ist, damit die Selbst-
thätigkeit, das freie, nützliche Wirken des
Geistes, bei dem Staatsdiener nicht gehin-
dert werde. III) Alle Staatsdiener sind der
Aufsicht des Souverains unterworfen, in
Hinsicht auf Erfüllung der Amtspflicht, auch
auf Privatleben, so fern dieses auf Amtsan-
sehen und Amtstreue nachtheilig wirken
könnte. Bestimmte Amtsgeschäfte, können
fortwährend einer Controle unterworfen
werden b). Diese, so wie die periodische
Revision und Visitation, ist so einzu-

(28)
StaatsVerwaltungsform.
§. 270.
Geschäft Bezirkordnung. Instruction. Aufsicht. Verantwort-
lichkeit u. Unverletzlichkeit der Staatsdiener. Recurs
.

I) Eine Wirkungs- oder Geschäft-
Bezirkordnung
(Abgrenzung des Ge-
schäftkreises, Competenz- oder RessortRegle-
ment) bestimmt den Dienstkreis, das heiſst,
den Umfang der amtlichen Wirkungsbefug-
niſs der höhern Staatsbehörden, in Ansehung
sowohl der Gegenstände a). als auch der
Amtsuntergebenen. II) Einzelne Staats-
beamte und niedere Behörden, erhalten eine
Dienstordnung oder Verwaltungs Vor-
schrift
(Instruction); wobei der Kleinig-
keitsgeist, welcher in regierungsreichen Zeiten
und bei Regierungssüchtigen leicht überhand
nimmt, zu vermeiden ist, damit die Selbst-
thätigkeit, das freie, nützliche Wirken des
Geistes, bei dem Staatsdiener nicht gehin-
dert werde. III) Alle Staatsdiener sind der
Aufsicht des Souverains unterworfen, in
Hinsicht auf Erfüllung der Amtspflicht, auch
auf Privatleben, so fern dieses auf Amtsan-
sehen und Amtstreue nachtheilig wirken
könnte. Bestimmte Amtsgeschäfte, können
fortwährend einer Controle unterworfen
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[433/0457] StaatsVerwaltungsform. §. 270. Geschäft Bezirkordnung. Instruction. Aufsicht. Verantwort- lichkeit u. Unverletzlichkeit der Staatsdiener. Recurs. I) Eine Wirkungs- oder Geschäft- Bezirkordnung (Abgrenzung des Ge- schäftkreises, Competenz- oder RessortRegle- ment) bestimmt den Dienstkreis, das heiſst, den Umfang der amtlichen Wirkungsbefug- niſs der höhern Staatsbehörden, in Ansehung sowohl der Gegenstände a). als auch der Amtsuntergebenen. II) Einzelne Staats- beamte und niedere Behörden, erhalten eine Dienstordnung oder Verwaltungs Vor- schrift (Instruction); wobei der Kleinig- keitsgeist, welcher in regierungsreichen Zeiten und bei Regierungssüchtigen leicht überhand nimmt, zu vermeiden ist, damit die Selbst- thätigkeit, das freie, nützliche Wirken des Geistes, bei dem Staatsdiener nicht gehin- dert werde. III) Alle Staatsdiener sind der Aufsicht des Souverains unterworfen, in Hinsicht auf Erfüllung der Amtspflicht, auch auf Privatleben, so fern dieses auf Amtsan- sehen und Amtstreue nachtheilig wirken könnte. Bestimmte Amtsgeschäfte, können fortwährend einer Controle unterworfen werden b). Diese, so wie die periodische Revision und Visitation, ist so einzu- (28)

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 433. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/457>, abgerufen am 20.04.2024.