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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. IX. Cap. Aufsehende,
durch Reform, nichts durch Revolution. Nicht leicht
werde etwas gänzlich niedergerissen, um es auf ein-
mal wieder neu zu erbauen. Mouniers Betrachtun-
gen über die Staatsverfassungen, übers. von Hufe-
land
, 208 f.
§. 280.
Grenzen.

I) Nur da, wo sie Pflicht dazu hat, ist
die Regierung zu Ausübung dieses allgemei-
nen Hoheitsrechtes befugt a). II) Ueber Ge-
bühr darf, durch Ausübung desselben, die
natürliche Freiheit der Bürger nicht be-
schränkt werden, besonders in Privat- und
FamilienAngelegenheiten b), in Religionssa-
chen, in Sachen der Autonomie c). III) Auch
Gesellschaften, öffentliche d), private,
geheime e), gleichviel ob diese nur ihren
Zweck, oder auch ihr Daseyn verheimlichen,
auch religiöse f), und milde StiftungsSocie-
täten g), dürfen der Aufsicht und Prüfung
des Staates sich nicht entziehen, wenn sie
auf Duldung und Schutz Anspruch machen.

a) Die Regierung, innerhalb ihrer Grenzen, fordert nicht
Nachrichten ein, die des Bürgers Freiheit fährden, und
dem Despotismus fröhnen. Glück zu mehren, Elend
zu mindern, sey der Canon der aufsehenden Gewalt:
nicht die Sucht, Alles wissen zu wollen. Der Staat
habe die Augen auf Alles, nicht die Hände in Allem.
II. Th. IX. Cap. Aufsehende,
durch Reform, nichts durch Revolution. Nicht leicht
werde etwas gänzlich niedergerissen, um es auf ein-
mal wieder neu zu erbauen. Mouniers Betrachtun-
gen über die Staatsverfassungen, übers. von Hufe-
land
, 208 f.
§. 280.
Grenzen.

I) Nur da, wo sie Pflicht dazu hat, ist
die Regierung zu Ausübung dieses allgemei-
nen Hoheitsrechtes befugt a). II) Ueber Ge-
bühr darf, durch Ausübung desselben, die
natürliche Freiheit der Bürger nicht be-
schränkt werden, besonders in Privat- und
FamilienAngelegenheiten b), in Religionssa-
chen, in Sachen der Autonomie c). III) Auch
Gesellschaften, öffentliche d), private,
geheime e), gleichviel ob diese nur ihren
Zweck, oder auch ihr Daseyn verheimlichen,
auch religiöse f), und milde StiftungsSocie-
täten g), dürfen der Aufsicht und Prüfung
des Staates sich nicht entziehen, wenn sie
auf Duldung und Schutz Anspruch machen.

a) Die Regierung, innerhalb ihrer Grenzen, fordert nicht
Nachrichten ein, die des Bürgers Freiheit fährden, und
dem Despotismus fröhnen. Glück zu mehren, Elend
zu mindern, sey der Canon der aufsehenden Gewalt:
nicht die Sucht, Alles wissen zu wollen. Der Staat
habe die Augen auf Alles, nicht die Hände in Allem.
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[446/0470] II. Th. IX. Cap. Aufsehende, c⁾ durch Reform, nichts durch Revolution. Nicht leicht werde etwas gänzlich niedergerissen, um es auf ein- mal wieder neu zu erbauen. Mouniers Betrachtun- gen über die Staatsverfassungen, übers. von Hufe- land, 208 f. §. 280. Grenzen. I) Nur da, wo sie Pflicht dazu hat, ist die Regierung zu Ausübung dieses allgemei- nen Hoheitsrechtes befugt a). II) Ueber Ge- bühr darf, durch Ausübung desselben, die natürliche Freiheit der Bürger nicht be- schränkt werden, besonders in Privat- und FamilienAngelegenheiten b), in Religionssa- chen, in Sachen der Autonomie c). III) Auch Gesellschaften, öffentliche d), private, geheime e), gleichviel ob diese nur ihren Zweck, oder auch ihr Daseyn verheimlichen, auch religiöse f), und milde StiftungsSocie- täten g), dürfen der Aufsicht und Prüfung des Staates sich nicht entziehen, wenn sie auf Duldung und Schutz Anspruch machen. a⁾ Die Regierung, innerhalb ihrer Grenzen, fordert nicht Nachrichten ein, die des Bürgers Freiheit fährden, und dem Despotismus fröhnen. Glück zu mehren, Elend zu mindern, sey der Canon der aufsehenden Gewalt: nicht die Sucht, Alles wissen zu wollen. Der Staat habe die Augen auf Alles, nicht die Hände in Allem.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 446. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/470>, abgerufen am 28.03.2024.