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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th. X. Cap.
innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises
übertragen. Durch diesen Theil der Regen-
tenGewalt, wird das Ansehen der Gesetze
(auctoritas legum) erlangt. Demselben ent-
spricht, die Pflicht der Unterthanen zu bür-
gerlichem Gehorsam
(obsequium civile).


X. Capitel.
Justitzhoheit
.

§. 286.
Begriff und Umfang.

I) Zu Verhütung der Eigenmacht und
Selbsthülfe, zu Untersuchung der Rechtshän-
del und Verbrechen, zu Bestimmung des strei-
tigen Rechtes, und zu Bestrafung der Ver-
brechen, auch zu Verhütung möglicher Rechts-
verletzungen und Streitigkeiten. die nöthigen
Anstalten, Verfügungen und Vorkehrungen
zu machen, ist die Befugniss der Justiz-
hoheit
a) (potestas judiciaria suprema seu
sublimis). II) In dem weitern Sinn, wird
auch das Recht, Gesetze für Rechtsachen

II. Th. X. Cap.
innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises
übertragen. Durch diesen Theil der Regen-
tenGewalt, wird das Ansehen der Gesetze
(auctoritas legum) erlangt. Demselben ent-
spricht, die Pflicht der Unterthanen zu bür-
gerlichem Gehorsam
(obsequium civile).


X. Capitel.
Justitzhoheit
.

§. 286.
Begriff und Umfang.

I) Zu Verhütung der Eigenmacht und
Selbsthülfe, zu Untersuchung der Rechtshän-
del und Verbrechen, zu Bestimmung des strei-
tigen Rechtes, und zu Bestrafung der Ver-
brechen, auch zu Verhütung möglicher Rechts-
verletzungen und Streitigkeiten. die nöthigen
Anstalten, Verfügungen und Vorkehrungen
zu machen, ist die Befugniſs der Justiz-
hoheit
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sublimis). II) In dem weitern Sinn, wird
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[456/0480] II. Th. X. Cap. innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises übertragen. Durch diesen Theil der Regen- tenGewalt, wird das Ansehen der Gesetze (auctoritas legum) erlangt. Demselben ent- spricht, die Pflicht der Unterthanen zu bür- gerlichem Gehorsam (obsequium civile). X. Capitel. Justitzhoheit. §. 286. Begriff und Umfang. I) Zu Verhütung der Eigenmacht und Selbsthülfe, zu Untersuchung der Rechtshän- del und Verbrechen, zu Bestimmung des strei- tigen Rechtes, und zu Bestrafung der Ver- brechen, auch zu Verhütung möglicher Rechts- verletzungen und Streitigkeiten. die nöthigen Anstalten, Verfügungen und Vorkehrungen zu machen, ist die Befugniſs der Justiz- hoheit a) (potestas judiciaria suprema seu sublimis). II) In dem weitern Sinn, wird auch das Recht, Gesetze für Rechtsachen

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 456. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/480>, abgerufen am 29.03.2024.